Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten seiner Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.
Text
Begründung
Die klagende Partei stand im Jahre 1978 mit der Friedrich Wolfgang Dieter L*** Gesellschaft mbH (im folgenden kurz: GmbH) in Geschäftsverbindung und hat von dieser am 23.5., 26.6., 4.7. sowie am 15.9.1978 Bestellungen von Installationsmaterial entgegen genommen, das bestellte Material auch ausgeliefert und zwischen dem 26.7. und 29.9.1978 in Rechnung gestellt. Am 8.3.1979 wurde über das Vermögen der in Ebreichsdorf situierten GmbH zu S 12/79 des Kreisgerichtes Wiener Neustadt der Konkurs (über Gläubigerantrag) eröffnet. Der Konkurs wurde jedoch am 7.1.1980 gemäß § 166 Abs 2 KO eingestellt, weil das Vermögen der Gemeinschuldnerin nicht einmal ausreichte, die Verfahrenskosten zu decken. Dementsprechend erhielt die klagende Partei auch keinerlei Zuweisung auf ihre mit S 131.428,66 angemeldete Forderung aus dem vorliegenden Warenverkauf. (Einer der beiden) Geschäftsführer der GmbH war der Beklagte.
Von ihm begehrte die klagende Partei Schadenersatz für diesen Forderungsausfall mit dem letztlich aufrecht erhaltenen Vorbringen, bei - tatsächlich nicht - ordnungsgemäßer Buchhaltung hätte der Beklagte die bereits im Zeitpunkt der ersten Bestellung am 23.5.1978 vorgelegene Überschuldung der GmbH erkennen und Konkurs anmelden müssen.
Der Beklagte bestritt von Anfang an den geltend gemachten Haftungsgrund verspäteter (versäumter) Konkursanmeldung, weil die GmbH selbst im Zeitpunkt der letzten Bestellung noch nicht überschuldet oder zahlungsunfähig gewesen sei. Außerdem behauptete er Mängel der vorliegenden Warenlieferungen und der GmbH dadurch entstandene, gegen die Kaufpreisforderungen aufgerechnete Gegenforderungen, so daß der klagenden Partei nicht einmal gegen die GmbH irgendeine Forderung zugestanden wäre.
Das Erstgericht wies im zweiten Rechtsgang das Klagebegehren ab, weil trotz Ausschöpfung aller von der klagenden Partei beantragten Beweismittel zum Beweisthema des Eintrittes und der Erkennbarkeit des Insolvenzzeitpunktes der GmbH eine verläßliche Feststellung dieses Zeitpunktes vor oder während der vorliegenden Warenkäufe nicht möglich gewesen sei.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, daß die Revision gemäß § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässig sei, weil zur materiell-rechtlichen Frage, ob § 22 GmbHG eine Gläubigerschutzbestimmung sei, eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehle.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision der klagenden Partei ist unzulässig.
Die klagende Partei stützte nämlich letztlich ihr Klagebegehren auf Schadenersatz wegen schuldhaft verspäteter (richtig wohl: unterlassener rechtzeitiger) Anmeldung des Konkurses oder Ausgleiches der GmbH durch den Beklagten als deren Geschäftsführer. In erster Instanz trug sie dazu lediglich vor, die GmbH sei spätestens im Zeitpunkt der ersten Bestellung am 23.5.1978 überschuldet gewesen. Der Beklagte hätte bei ordnungsgemäßer Buchhaltung als verantwortlicher Geschäftsführer die Überschuldung erkennen und den Konkurs der Gesellschaft anmelden müssen. Er hafte der klagenden Partei daher für den aus der verspäteten Konkursanmeldung erwachsenen Schaden (das ist für den Wert der gelieferten Waren). Dieses Tatsachenvorbringen hat die klagende Partei im gesamten Prozeß nicht geändert (ON 11 S 2 = AS 26). Diesen Klagegrund und diese Klagebehauptungen hat das Berufungsgericht in der angefochtenen Entscheidung einer umfassend begründeten und belegten Behandlung mit dem zutreffenden Ergebnis unterzogen, daß mangels Feststellbarkeit des Insolvenzzeitpunktes vor der letzten fraglichen Bestellung der GmbH bei der klagenden Partei der in der Klage vorgetragene Haftungsgrund der verspäteten (richtig: unterlassenen rechtzeitigen) Anmeldung des Konkurses oder Ausgleiches der GmbH schon objektiv nicht vorliege. Einen Schadenersatzanspruch allein wegen der - in die Verantwortung des Beklagten fallenden - mangelhaften Buchführung der GmbH ohne Zusammenhang mit der dadurch schuldhaft nicht erkannten Insolvenzvoraussetzung hat die klagende Partei in erster Instanz nicht geltend gemacht. Über einen solchen - von der schuldhaften Unterlassung der Stellung des Konkursantrages losgelösten - Anspruch ist daher im Verfahren auch nicht zu erkennen. Die Entscheidung des Falles hängt somit - entgegen der Ansicht und dem Ausspruch des Berufungsgerichtes - nicht von der Lösung der materiellrechtlichen Rechtsfrage des Schutzzweckes der Buchführungspflicht des Geschäftsführers gemäß § 22 GmbHG (lediglich zum Schutz der Gesellschaft, der Gesellschafter oder auch der Gesellschaftsgläubiger) ab. Die vom Berufungsgericht für die Revisionszulassung gegebene Begründung trägt daher den Zulassungsausspruch nicht.
Die klagende Partei hat aber in ihrer Revision auch keinen anderen Anfechtungspunkt dargestellt, der für die Zulassung einer Revision tauglich gewesen wäre. Die unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung der Vorinstanzen oder die Behauptung eines - nach Prüfung gemäß § 510 Abs 3 ZPO zu verneindenden - Mangels des Berufungsverfahrens stellen schon für sich allein untaugliche Zulassungsbeschwerdepunkte dar. Die in der Revision bekämpfte Frage der vom Berufungsgericht ausführlich und zutreffend gelösten Beweislastverteilung kann die Zulässigkeit der Revision ebenfalls nicht begründen, weil auch hier - wie schon bei der Frage des Rechtsschutzzweckes des § 22 GmbHG als Gläubigerschutzbestimmung - vom Vorbringen der klagenden Partei ausgehend nur die Verletzung der Gläubigerschutzbestimmung der verspäteten (richtig: unterlassenen rechtzeitigen), Konkursanmeldung (§ 69 Abs 2 und 3 KO) und nicht etwa die Frage vorsätzlicher Verletzung der Buchführungspflichten durch den Beklagten in der Absicht, den Gesellschaftsgläubigern seinerzeit den Nachweis der Verletzung seiner Konkursanmeldungspflicht unmöglich zu machen, zu entscheiden war, worauf auch das Berufungsgericht zutreffend hingewiesen hat. Zu einer Umkehrung der Beweislast für die objektive Verletzung des genannten (Gläubiger-) Schutzgesetzes bietet der vorliegende Fall auch deshalb keinen Anlaß, weil der klagenden Partei schon der Nachweis der im gesamten Verahren allein behandelten rein rechnerischen Überschuldung der GmbH mißlungen ist, deren Vorliegen erst Ausgangspunkt für die - unter Einbeziehung einer Forbestandsprognose vorzunehmende - weitere Prüfung der insolvenzrechtlich bedeutsamen Überschuldung (WBl.1987, 74) hätte sein können.
Zufolge aufgetauchter Zweifel an der Richtigkeit der Parteienbezeichnung der klagenden Partei wurden Erhebungen durchgeführt. Diese ergaben, daß die im Handelsregister des Landesgerichtes Salzburg unter HR A 2213 eingetragene Firma am 30. April 1980 von C*** Handelsgesellschaft m.b.H. & Co in "S*** H*** Handelsgesellschaft m.b.H. & Co KG" geändert wurde. Die Parteienbezeichnung der klagenden Partei war daher von Amts wegen richtig zu stellen (SZ 52/1, vgl. auch EvBl 1975/209, S 469 und ÖBl 1975, 61).
Die Kosten der Revisionsbeantwortung fallen allerdings dem Beklagten selbst zur Last, weil er die Unzulässigkeit der Revision darin nicht aufgezeigt hat.
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