Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs.2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs.4 Z 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs.3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Der Streitgegenstand einer Oppositionsklage entspricht grundsätzlich dem Wert des betriebenen Anspruches. Dieser liegt hier unter 300.000,- S, weil nur der Unterhalt ohne Wertsicherung betrieben wird. Für die Erhöhungsbeträge, die sich aus der im Vergleich enthaltenen Wertsicherungsklausel ergeben, besteht noch kein Exekutionstitel (SZ 47/82 mit weiteren Judikaturbeispielen), sodaß sich die Oppositionsklage auch deshalb nicht auf sie beziehen kann.
Im übrigen geht es um die Auslegung einer im Einzelfall gewählten Vertragsbestimmung, der keine über diesen Rechtsfall hinausgehende erhebliche Bedeutung iSd § 502 Abs.4 Z 1 ZPO zukommt.
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