OGH 3Ob1018/88

OGH3Ob1018/8827.4.1988

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Petrasch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Dr. Angst als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Obermedizinalrat Dr. Walter C***, Pensionist und Facharzt für Radiologie, Perchtoldsdorf, Lohnsteinstraße 36 a, vertreten durch Dr. Franz J. Salzer ua, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Helene C***, Pensionistin, Wien 9, Wilhelm-Exner-Gasse 2/10, vertreten durch Dr. Johann Werth, Rechtsanwalt in Wien, wegen Einwendungen gemäß § 35 E0, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichtes vom 23. Februar 1988, GZ 47 R 2007/88-26, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs.2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs.4 Z 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs.3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der Streitgegenstand einer Oppositionsklage entspricht grundsätzlich dem Wert des betriebenen Anspruches. Dieser liegt hier unter 300.000,- S, weil nur der Unterhalt ohne Wertsicherung betrieben wird. Für die Erhöhungsbeträge, die sich aus der im Vergleich enthaltenen Wertsicherungsklausel ergeben, besteht noch kein Exekutionstitel (SZ 47/82 mit weiteren Judikaturbeispielen), sodaß sich die Oppositionsklage auch deshalb nicht auf sie beziehen kann.

Im übrigen geht es um die Auslegung einer im Einzelfall gewählten Vertragsbestimmung, der keine über diesen Rechtsfall hinausgehende erhebliche Bedeutung iSd § 502 Abs.4 Z 1 ZPO zukommt.

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