OGH 9ObA55/88

OGH9ObA55/8827.4.1988

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith und Dr. Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Peter Scheuch und Olga Makomaski als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Willibald H***, Setzer, Neu-Rum, Kugelfangweg 5, vertreten durch Dr. Georg Grießer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei P*** KG, Buch- und Offsetdruck, Innsbruck, Amthorstraße 12, vertreten durch Dr. Josef Klaunzer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen S 207.159,12 brutto sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes in arbeitsgerichtlichen Rechtsstreitigkeiten vom 26. Juni 1986, GZ 1 a Cg 8/86-17, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeitsgerichtes Innsbruck vom 9. Dezember 1985, GZ 1 Cr 171/85-10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 7.928,25 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 720,75 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Da die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Urteils zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG). Soweit die Revisionswerberin dem seit 7. Jänner 1970 bei der Beklagten als Setzer beschäftigt gewesenen Kläger vorwirft, er habe gegen das Schikaneverbot verstoßen, als er sich weigerte, die von der Beklagten angeordneten Hilfstätigkeiten in der Buchdruckerei zu verrichten, ist ihr zu erwidern, daß ihr für die Verrichtung dieser Hilfsarbeiten ohnehin eine in der Setzerei beschäftigte Hilfskraft zur Verfügung stand. Wenn die Beklagte dennoch darauf bestand, daß der im Frühjahr 1984 zum stellvertretenden Abteilungsleiter der Setzerei bestellte Kläger diese untergeordneten, nicht in sein Fachgebiet fallenden Hilfstätigkeiten in der Buchbinderei ausführe, dann ist eher der Beklagten eine schikanöse Ausübung ihres Weisungsrechtes vorzuwerfen.

Dem Berufungsgericht ist auch darin beizupflichten, daß weder die §§ 5 Z 3 und 7 Z 1 des Mantelkollektivvertrages für das graphische Gewerbe noch § 3 Z 6 des Gruppenkollektivvertrages für Setzer eine Handhabe dafür bieten, den Kläger zu einer nicht in seinen Lehrberuf fallenden Hilfsarbeitertätigkeit einzusetzen; sie ermöglichen lediglich dann, wenn der Facharbeiter mit der bisher ausgeübten Tätigkeit nicht ausgelastet ist, die Zuweisung anderer mit dem Fach zusammenhängender bzw. in seinen Lehrberuf gehöriger Tätigkeiten. Das in Anhang D zu den Kollektivverträgen für das graphische Gewerbe vorgesehene Verfahren vor einer aus den Vertretern der beiden Kollektivvertragsparteien zusammengesetzten paritätischen Kommission betrifft nicht den Einsatz eines Facharbeiters für Hilfsdienste, sondern die Abhilfe gegen Facharbeitermangel durch Genehmigung des Einsatzes von Facharbeitern aus anderen Bereichen des graphischen Gewerbes, von Berufsfremden oder Helfern für diese Facharbeitertätigkeiten. Da die paritätische Kommission daher gar nicht zur Genehmigung des von der Beklagten angeordneten Einsatzes des Klägers berufen war, erübrigt es sich, auf die von der Revisionswerberin vorgebrachten Bedenken gegen das im Anhang D zu den Kollektivverträgen vorgesehene Verfahren einzugehen.

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

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