OGH 11Os7/88

OGH11Os7/8826.4.1988

Der Oberste Gerichtshof hat am 26.April 1988 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta, Dr. Felzmann, Dr. Kuch und Dr. Rzeszut als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Takacs als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Dr. Ingeborg G*** wegen des Verbrechens der Veruntreuung nach dem § 133 Abs. 1 und Abs. 2, zweiter Fall, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 24.September 1987, GZ 6 Vr 837/85-63, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalts Dr. Strasser, des Vertreters der Privatbeteiligten Dr. Kreiner, der Angeklagten Dr. G*** und des Verteidigers Dr. Holzinger zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß dem § 390 a StPO fallen der Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Dr. Ingeborg G*** des Verbrechens der Veruntreuung nach dem § 133 Abs. 1 und Abs. 2, zweiter Fall, StGB schuldig erkannt. Darnach eignete sie in der Zeit von Anfang 1978 bis 24.Februar 1983 in Graz als Geschäftsführerin des gemäß dem § 24 BewHG mit der Besorgung der Bewährungshilfe beauftragten Landesverbandes Steiermark der Österreichischen Gesellschaft "Rettet das Kind" ihr anvertrautes Gut, nämlich vom Bundesministerium für Justiz (zur Entlohnung der Bewährungshelfer) überwiesene Vorschüsse (§ 25 BewHG) im Gesamtbetrag von 482.892,77 S dem genannten Verein mit dem Vorsatz zu, ihn unrechtmäßig zu bereichern, indem sie die erwähnten Gelder weder widmungsgemäß an Bewährungshelfer ausbezahlte, noch dem Bundesministerium für Justiz rückerstattete (oder auf das bei der L*** S***

seit dem 1.März 1982 bestehende Konto für Bundesgelder Nr. 20141127722 zur Überweisung brachte), sondern ab 3.Juni 1982 auf das dem Bundesministerium für Justiz unbekannte Vereinskonto ("Festgeldkonto") Nr. 2041701739 überwies und dem Ministerium durch Unterdrückung der bezughabenden Unterlagen die Prüfung der Geldgebarung verwehrte.

Rechtliche Beurteilung

Die Angeklagte ficht dieses Urteil mit einer auf die Z 4, 5 und 9 lit. a des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde an, die sich in keinem Anfechtungspunkt als begründet erweist. Mit der Verfahrensrüge (§ 281 Abs. 1 Z 4 StPO) wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die Abweisung ihres Antrages auf Vernehmung der Zeugen Ernst R***, Dietlinde N***, Dr. Rainer M***, Peter H*** und Peter P*** (S 395 dA) zum Beweis dafür, daß "Entschädigungen" an Bewährungshelfer auch in den Fällen verspäteter Berichterstattung ausbezahlt wurden.

Durch das Zwischenerkenntnis, mit welchem das Schöffengericht diese Beweiserhebungen deshalb für entbehrlich hielt, weil es für die Frage der Zueignung unerheblich sei, auf welche Weise die gegenständlichen "Geldüberhänge" zustande kamen, wurden der Beschwerde zuwider Verteidigungsrechte der Angeklagten nicht beeinträchtigt. Denn das Erstgericht ging in seiner Urteilsbegründung - auch entgegen einem darauf bezogenen Einwand der Mängelrüge (§ 281 Z 5 StPO; 2. c/bb/ des Vorbringens - im Sinn der Verantwortung der Angeklagten (vgl. insbesondere S 116 in Verbindung mit S 371, 396 dA) davon aus, daß Dr. G*** den Bewährungshelfern die Entlohnungsbeträge erst dann ausbezahlte, wenn die Berichte - wenngleich verspätet - erstattet waren (S 409 unten, 413 dA). Ob aber die Verantwortung der - Bereicherungsvorsatz und Zueignungsvorsatz im Sinn des Tatbildes der Veruntreuung bestreitenden - Angeklagten zutraf, wonach sie eine Rückerstattung des "Überhanges" nur deshalb unterlassen habe, um Vergütungsansprüche von Bewährungshelfern auch bei verspäteter Berichterstattung zu befriedigen, hing allein von der Glaubwürdigkeit der Darstellung ab, welche vom Erstgericht in freier Beweiswürdigung (§ 258 Abs. 2 StPO) zu beurteilen war. Demnach versagt die Verfahrensrüge zur Gänze und die Mängelrüge im bisher behandelten Umfang.

In den weiteren Ausführungen der Mängelrüge macht die Beschwerdeführerin Undeutlichkeit, Widersprüchlichkeit und Unvollständigkeit der Begründung sowie das Fehlen von Gründen geltend.

Auch diese Einwendungen schlagen fehl.

Mit dem Zitat jener Passagen der Urteilsgründe, in denen das Erstgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung - unter Verwendung der Worte "offenbar", "wahrscheinlich", "sicherlich" und "wohl ergibt" - durch denkmögliche Überlegungen zur Feststellung gelangte, daß die Angeklagte zumindest interne Aufzeichnungen über die Höhe der vom Bundesministerium für Justiz angewiesenen und den Bewährungshelfern ausbezahlten Entlohnungsbeträge führte, deshalb auch schon vor der im Jahr 1982 durchgeführten Rechnungshof-Kontrolle von der Diskrepanz zwischen den angewiesenen und ausbezahlten Beträgen wußte und diesen sogenannten "Überhang" dem Verein "Rettet das Kind" mit dem Vorsatz zueignen wollte, diesen Verein unrechtmäßig zu bereichern (S 408-416 dA), zeigt die Beschwerde (2.a) keine Undeutlichkeit der Begründung auf. Aus der Urteilsbegründung geht unzweideutig hervor, welche Tatsachenfeststellungen und aus welchen Gründen zur äußeren und inneren Tatseite der Veruntreuung getroffen wurden. Dabei waren - was in der Beschwerde verkannt wird - die Tatrichter dem Grundsatz freier Beweiswürdigung (§ 258 Abs. 2 StPO) gemäß auch zu Wahrscheinlichkeitsschlüssen berechtigt (Mayerhofer-Rieder2, ENr. 148 zu § 281 Z 5 StPO ua).

Daß das Entstehen des hohen Differenzbetrages (überhanges) "nicht restlos geklärt" werden konnte, entspricht den Verfahrensergebnissen und ist für die Frage seiner - im Sinn des § 133 StGB tatbildlichen - Zueignung durch die Angeklagte zugunsten des Vereines "Rettet das Kind" in tatsächlicher und rechtlicher Beziehung unentscheidend. Auch insofern kann daher von einem Begründungsmangel nicht die Rede sein.

Worin die im gegebenen Zusammenhang eingewendete Widersprüchlichkeit der Begründung bestehen soll, ist der Beschwerde (2.a) nicht zu entnehmen. Ein solcher innerer Widerspruch liegt auch nicht vor, weil im Urteil weder Tatsachen festgestellt wurden, die sich gegenseitig ausschlössen, noch Schlußfolgerungen tatsächlicher Natur vorliegen, die nach den Denkgesetzen nebeneinander nicht bestehen könnten (Mayerhofer-Rieder, aaO, ENr. 101 f ua). Soweit die Beschwerdeführerin einen solchen Widerspruch in angeblichen Feststellungen erblickt, in denen ihrer Auffassung nach ein bloß fahrlässiges Verhalten zum Ausdruck gebracht werde (2.b), weicht sie vom unmißverständlichen Wortlaut und Sinngehalt dieser Feststellungen ab. Sie betreffen nämlich - in Übereinstimmung mit der Anklagebegründung (S 253 f dA) - die (verneinte und solcherart für den Vorwurf einer Veruntreuung unentscheidende) Frage eines betrügerischen Vorgehens in Form der bewußten Beanspruchung von Aufwandentschädigungen für tatsächlich nicht mehr bestehende Bewährungsfälle (S 409 f dA).

Die Beschwerde vermag im weiteren (2.c/aa) auch keine Unvollständigkeit der Begründung darzutun, indem sie aus diesen letzterwähnten Urteilsannahmen und einer Reihe von Beweisergebnissen andere Schlußfolgerungen abzuleiten sucht, als sie das Erstgericht zog. Die Beschwerde ist insofern, weil ihr Vorbringen nach Inhalt und Zielsetzung eine gegen Urteile von Kollegialgerichten nicht zulässige Schuldberufung darstellt, nicht der Prozeßordnung gemäß ausgeführt.

Richtig ist, daß die Angeklagte den Aussagen des Zeugen Dr. M*** (S 334, 342 f dA) zufolge nach dem (erstmaligen) Bekanntwerden des Ergebnisses der Rechnungshof-Prüfung, wonach sich für das Jahr 1981 (allein) ein "Überhang" von rund 95.000 S ergab, die Rückzahlung dieses Betrages anbot. Dieses Anbot bedurfte aber der Beschwerde zuwider schon deshalb keiner besonderen Erörterung im Urteil, weil seine - mangels Information über den wahren

Sachverhalt - (vorläufige) Nichtannahme durch das Bundesministerium für Justiz unter dem gleichzeitigen ausdrücklichen Hinweis des Zeugen Dr. M*** geschah, vorerst das Ergebnis einer entsprechenden Nachschau abzuwarten, welcher Umstand von der Beschwerde vernachlässigt wird, und das Anbot nichts daran ändert, daß der gesamte - zu diesem Zeitpunkt bereits auf das dem Bundesministerium für Justiz und dem Rechnungshof unbekannte Vereinskonto Nr. 2041701739 überwiesene - (abgezweigte) "Überhang" seitens der Angeklagten auch in der Folge keiner Verrechnung zugeführt oder rückerstattet wurde.

Die Beschwerdebehauptung, der Zeuge Dr. M*** habe auch die Verantwortung der Angeklagten bestätigt, derzufolge sie nach der Prüfung durch den Rechnungshof unverzüglich eine sofortige Prüfung durch Angestellte des Vereines in die Wege leitete, entspricht nicht der Aktenlage.

Aktenwidrig ist ferner der Beschwerdevorwurf (2.c/dd), das Erstgericht habe die Aussagen des Zeugen P*** (S 391 f dA) übergangen, wonach sowohl unmittelbar nach der (am 24.Februar 1983 stattgefundenen) Entlassung der Angeklagten als auch bei der Öffnung ihres (früheren) Schreibtisches am 29.November 1984 darin jene Gegenstände vorhanden waren, die in einer Liste verzeichnet wurden:

Das Erstgericht traf die der Zeugenaussage P*** entsprechende Feststellung ausdrücklich (S 408 unten, 409 dA). Daß das Erstgericht aber daraus und aus dem übrigen Beweismaterial andere als der Verantwortung der Angeklagten entsprechende Schlußfolgerungen zog, ist ein Akt unbedenklicher freier Beweiswürdigung.

Der Einwand einer mangelnden Begründung für die Feststellung, daß sich die Angeklagte offenkundig im Zusammenhang mit der Ankündigung der Überprüfung durch den Rechnungshof veranlaßt sah, einen Betrag von 800.000 S auf ein neu errichtetes Sparkonto zu überweisen (S 407 dA), berührt keinen entscheidungswesentlichen Tatumstand. Denn diese Überweisung betraf nach den Feststellungen (S 407 dA) einen für die Renovierung einer Villa L*** bestimmten Spendenbetrag und - unbeschadet der Tatsache, daß in den Urteilsgründen an späterer Stelle, durch einen schon in der Anklageschrift enthaltenen Irrtum (S 255 dA) veranlaßt, von Sparkonten die Rede ist (S 417 dA) - nicht den auf das (dem Bundesministerium für Justiz unbekannte) sogenannte Festgeldkonto Nr. 2041701739 überwiesenen Betrag von 1,000.000 S, in welchem der gegenständliche Veruntreuungsbetrag enthalten ist.

Mit der Behauptung schließlich, die Feststellung, daß die Angeklagte den Einbruch nur vortäuschte, um eine Kontrolle durch das Bundesministerium für Justiz zu verhindern, sei auf Grund eines "unzulässigen Rückschlusses" getroffen worden, wird das Wesen der freien Beweiswürdigung (§ 258 Abs. 2 StPO) verkannt. Die Schlußfolgerung, mit der das Erstgericht die Feststellung aus den hiefür angegebenen Prämissen ableitet (S 412 f dA), steht im Einklang mit den Denkgesetzen und der allgemeinen Lebenserfahrung. Die Begründung ist mängelfrei.

Erweist sich also die Mängelrüge teils als unbegründet, teils als nicht gesetzgemäß ausgeführt, so gilt im Ergebnis das Gleiche für die auf § 281 Abs. 1 Z 9 lit. a StPO gestützte Rechtsrüge:

Die Darstellung eines materiellen Nichtigkeitsgrundes setzt stets ein Festhalten am Urteilssachverhalt voraus.

Dagegen verstößt die Beschwerde (3.a-d), wenn sie im Widerspruch zu den Urteilsfeststellungen über ein vorsätzliches (§ 5 Abs. 1 StGB) Zueignen - gleich wie in der Mängelrüge (2.b) - von einem bloß fahrlässigen Verhalten der Angeklagten ausgeht und die Urteilsannahmen negiert, wonach die Angeklagte spätestens ab August 1981 beim ersten Versuch einer Gebarungskontrolle durch das Bundesministerium für Justiz bereits alles unternahm, um eine Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung der Vorschüsse und damit die Rückführung des Überschusses in die Verfügungsgewalt des Bundesministeriums für Justiz zu verhindern (S 417 dA). Daß dem Rechnungshof bei seiner Kontrolle im Jahr 1982 zumindest die Feststellung des Überschusses aus dem (vorausgegangenen) Jahr 1981 möglich war, ist angesichts der bereits vor und in Erwartung dieser Kontrolle vorgenommenen Zueignung des Überschusses ua durch Transferierung auf ein den Kontrollorganen des Bundesministeriums für Justiz und des Rechnungshofes nicht bekanntes Konto rechtlich nicht entscheidend (vgl. in diesem Zusammenhang auch die Seite 4 des Rechnungshofberichtes, Beilage ./B in den Akten 6 Vr 678/83 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz). Die Beschwerdebehauptung, es wäre eine "effektive Kontrolle und Prüfung zu jedem Zeitpunkt" möglich gewesen, steht jedenfalls im Gegensatz zum Urteilssachverhalt. Stellte doch das Erstgericht fest, daß im Hinblick auf die Vortäuschung des Abhandenkommens der einschlägigen Belege durch die Angeklagte weder der Rechnungshof (vgl. S 5 dessen Berichtes Beilage ./B in den genannten Akten) noch der vom Obmann des Vereines (und nicht von der Angeklagten) bestellte Buchsachverständige eine Überprüfung der Gebarung (jedenfalls) in den Jahren 1978 bis 1980 vorzunehmen in der Lage waren (S 414 f dA). Daß es der Angeklagten letztlich nicht gelang, die rechtswidrige Vermögensverschiebung - die durch die Überweisung der Überschüsse auf das bereits mehrmals erwähnte, dem Bundesministerium für Justiz (und auch dem Rechnungshof) unbekannte sogenannte Festgeldkonto noch vertieft wurde - dauernd zu verschleiern, ist bedeutungslos. Denn der - wirtschaftliche - Zueignungsbegriff und der auf Zueignung und unrechtmäßige Bereicherung gerichtete Tätervorsatz im Sinn des § 133 StGB setzen - wie schon das Erstgericht zutreffend erkannte - nicht voraus, daß das Gut durch die Überführung in das freie Vermögen des Täters oder eines Dritten ständig dem wirtschaftlichen Machtbereich des Berechtigten entzogen wird (Mayerhofer-Rieder2, ENr. 58 f, 82 zu § 133 ua). Genug daran, daß im vorliegenden Fall nach dem festgestellten Täterwillen (§ 5 Abs. 1 StGB) die Vermögensverschiebung Jahre hindurch geschah und solcherart die Sicherheit des Berechtigten, je wieder in den Besitz des Gutes zu gelangen, zumindest in Frage gestellt wurde (Leukauf-Steininger2, RN 14 zu § 133 StGB ua). Die (nunmehr gegebene) Möglichkeit der Republik Österreich, im Weg eines gerichtlichen Verfahrens mit ihrem Anspruch durchzudringen, schließt ein Handeln der Angeklagten mit Bereicherungsvorsatz nicht aus.

Dem Erstgericht ist demnach mit der Beurteilung der Tat als - schon mit der widerrechtlichen Begründung der wirtschaftlichen Macht über das anvertraute Gut in Bereicherungstendenz vollendete (SSt. 51/14) - Veruntreuung ein Rechtsirrtum nicht unterlaufen. Sonach war die Nichtigkeitsbeschwerde zu verwerfen. Das Erstgericht verurteilte die Angeklagte nach dem zweiten Strafsatz des § 133 Abs. 2 StGB (aF) unter Bedachtnahme gemäß den §§ 31, 40 StGB auf das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 1.Dezember 1983, GZ 6 Vr 678/83-28, zu einer - gemäß dem § 43 Abs. 1 StGB (aF) bedingt nachgesehenen - (Zusatz-)Strafe in der Dauer von zehn Monaten und gemäß dem § 369 StPO zur Zahlung eines Betrages von 482.892,77 S an die Republik Österreich. Nur den letztgenannten Zuspruch an die Privatbeteiligte ficht die Angeklagte mit Berufung an.

Soweit Dr. G*** Grund und Höhe des durch sie der Republik Österreich zugefügten Schadens in Frage stellt, hält sie nicht am Urteilssachverhalt fest. Bei der weiteren Rüge, daß sie zur Zahlung auch deswegen nicht hätte verurteilt werden dürfen, weil nicht sie, sondern der Verein "Rettet das Kind" bereichert worden sei, übersieht sie ihre Schadenersatzhaftung "ex delicto" und die Wahlmöglichkeit der Privatbeteiligten, entweder auf sie oder den genannten Verein zu greifen (vgl. hiezu die hg. Entscheidung vom 3. Mai 1984 zum AZ 13 Os 17/84 in dem - wie bereits erwähnt - gleichfalls die Angeklagte betreffenden Verfahren AZ 6 Vr 678/83 des LG Graz).

Es war daher auch das Adhäsionserkenntnis zu bestätigen.

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