OGH 5Ob538/88

OGH5Ob538/8826.4.1988

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Marold als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Jensik, Dr.Zehetner, Dr.Klinger und Dr.Schwarz als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Bruno R***, Arbeitnehmer, Frauentalerstraße 51, 8530 Deutschlandsberg, vertreten durch Dr.Josef FaulendKlauser, Rechtsanwalt in Deutschlandsberg, wider die beklagten Parteien 1.) Günther M***, und 2.) Karin M***, beide Gastwirte, Fabrikstraße 13, 8530 Deutschlandsberg, beide vertreten durch Dr.Herbert Grass, Rechtsanwalt in Deutschlandsberg, wegen Vertragsaufhebung und Zahlung von 131.500,-- S s.A. infolge Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 16.Dezember 1987, GZ 5 R 232/87-26, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 24.August 1987, GZ 17 Cg 91/86-19, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Antrag des Klägers, die beklagten Parteien zum Ersatz der Kosten der Revisionsbeantwortung zu verhalten, wird abgewiesen.

Text

Begründung

Die Beklagten waren seit 1973 Mieter der Wohnung Nr. 13 in dem der Stadtgemeinde Deutschlandsberg gehörigen Haus Deutschlandsberg, Frauentalerstraße 51. Dieses Mietverhältnis wurde am 30. November 1985 beendet. Der Kläger ist nunmehr Mieter dieser Wohnung. Am 29.November 1985 kam es zwischen dem Kläger einerseits und den Beklagten anderseits zu einer Vereinbarung über den Kauf der Einrichtungsgegenstände dieser Wohnung, aufgrund welcher der Kläger den Beklagten den Betrag von 131.500,-- S bezahlte. Mit der am 7.März 1986 erhobenen Klage begehrte Bruno R*** die Aufhebung des am 29.November 1985 abgeschlossenen Kaufvertrages und die Rückzahlung des Betrages von 131.500,-- S samt Anhang. Gegenstand des Kaufvertrages sei eine "komplett eingerichtete Wohnung" gewesen, womit lediglich die in der Wohnung befindlichen Einrichtungsgegenstände haben gemeint sein können, weil die Beklagten keine anderen Rechte an der Wohnung gehabt hätten. Nach dem Einzug in die Wohnung habe der Kläger am 6.Dezember 1985 feststellen müssen, daß die Möbel teilweise schwer beschädigt gewesen seien und auch nicht annähernd dem bezahlten Kaufpreis entsprochen hätten. Dies habe er den Beklagten unverzüglich mitgeteilt, die es abgelehnt hätten, mit ihm darüber auch nur zu sprechen. Mittels Privatgutachtens habe er den Wert der Fahrnisse mit 40.450,-- S festgestellt. Da er als Gegenleistung nicht einmal den Wert der Hälfte des bezahlten Kaufpreises erhalten hätte, fordere er die Aufhebung des Kaufvertrages und die Wiederherstellung des vorigen Zustandes oder falls die Beklagten von ihrer Ermächtigung zur Erbringung einer Ausgleichszahlung Gebrauch machten, die Rückerstattung des über den gemeinen Wert der verkauften Gegenstände erbrachten Teiles des Kaufpreises. Die Beklagten beantragten die Abweisung des Klagebegehrens. Der Kläger habe das gesamte Inventar genauestens besichtigt und trotz Kenntnis des wahren Wertes sich ausdrücklich zur Bezahlung des Kaufpreises von 131.500,-- S verpflichtet. Überdies sei eine Wiederherstellung des vorigen Zustandes unmöglich, weil er seit der Übernahme der Wohnung beträchtliche Schäden verursacht hätte und die größtenteils eingebauten Möbel praktisch nicht oder nur unter Schädigung der Substanz entfernt werden könnten. Der Kläger ließe weiters unberücksichtigt, daß im Kaufpreis rund 65 bis 70 m2 Spannteppiche enthalten seien, die von ihnen erst vor etwa 1 bis 2 Jahren verlegt worden seien und allein schon einen Wert von 20.000,-- S bis 25.000,-- S repräsentierten. Soweit der Spannteppich verklebt sei, wäre er nicht Verfahrensgegenstand, weil vereinbart worden sei, daß die Beklagten für den Fall der Entfernung dieser Teppiche die Kosten der Wiederherstellung des Parketts zu tragen hätten. Das unbeschädigte und zum Teil neuwertige Inventar rechtfertige im übrigen jedenfalls die Höhe des Kaufpreises. Die für 1.September 1986 anberaumte Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung blieb von den Beklagten und deren Vertreter trotz gehöriger Ladung unbesucht. Bei dieser Tagsatzung beantragte der Kläger die Fällung eines Urteils nach § 399 ZPO. In der Folge beteiligten sich die Beklagten jedoch am Verfahren wieder; am 23. Juni 1987 behaupteten sie erstmals, daß im Gesamtbetrag von 131.500,-- S überdies ein Anteil des von den Beklagten entrichteten Baukostenanteils von 54.000,-- S enthalten wäre. Der Kläger hätte selbst noch einen geringen Baukostenanteil zusätzlich tragen müssen. Hiezu replizierte der Kläger, er hätte vereinbarungsgemäß 150.000,-- S zu bezahlen gehabt, wovon 18.500,-- S als Baukostenablöse bzw. Baukostenzuschuß an die Stadtgemeinde Deutschlandsberg zu bezahlen gewesen wären. Der Restbetrag von 131.500,-- S habe die Einrichtungsgegenstände ohne Spannteppiche betroffen, die nicht Eigentum des Klägers hätten werden sollen. Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es traf über den bereits wiedergegebenen Sachverhalt hinaus im wesentlichen noch folgende Feststellungen:

Abgesehen von dem von den Beklagten der Stadtgemeinde Deutschlandsberg für die gegenständliche Wohnung zu bezahlenden Mietzins mußte ein einmaliger Baukostenzuschuß in der Höhe von 53.000,-- S an die Stadtgemeinde Deutschlandsberg bezahlt werden. Die Mietvertragsgebühr betrug 997,-- S. Zwischen dem Kläger und den Beklagten wurde vereinbart, daß der Kläger die Wohnung in dem Zustand, wie sie sich befand, einschließlich der Einrichtung sowie der verlegten Teppichböden ohne Vorbehalt für die Zukunft um den Gesamtbetrag von 150.000,-- S erhält, wobei von ihm jener Teilbetrag (18.500,-- S), den die Beklagten aus dem seinerzeitigen Baukostenzuschuß von 53.000,-- S unmittelbar von der Stadtgemeinde Deutschlandsberg zurückbezahlt erhalten, an diese zurückzubezahlen sein würde und der Restbetrag von 131.500,-- S an die Beklagten. Vereinbarungsgemäß stellte dieser Betrag von 131.500,-- S nicht nur den Preis für die vom Kläger übernommenen Einrichtungsgegenstände dar, sondern auch den Ersatz aller Leistungen, welche von Seiten M*** für diese Wohnung seinerzeit erbracht worden waren, insbesondere auch den Ersatz des Baukostenzuschusses über 18.500,-- S auf 53.000,-- S, ohne daß über Teilbeträge näher gesprochen wurde. Dem Kläger und seiner Familie war bekannte, daß M*** ihm nicht die Einrichtungsgegenstände um 131.500,-- S verkauft, sondern, daß er diese Wohnung nur bei Leistung eines Gesamtbetrages von 150.000,-- S, hievon eben 131.500,-- S an M***, erhalten konnte. Die dem Kläger im Zusammenhang mit dieser Wohnungsübernahme verkauften Einrichtungsgegenstände (keine original eingebauten, einschließlich eines Durchlauferhitzers - Wert 1.000,-- S) hatten zur Zeit dieser Vertragserrichtung einen Wert von 49.350,-- S zuzüglich Spannteppiche 11.925,-- S, zusammen also in Höhe von 61.275,-- S.

Rechtlich beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahin, daß mit der Leistung des Klägers in Höhe von 150.000,-- S vereinbarungsgemäß die Kaufpreisforderung der Beklagten an Fahrnissen im Wert von 61.275,-- S, der Ersatzanspruch bezüglich des seinerzeitigen Baukostenzuschusses von 53.000,-- S und die Mietvertragsgebühr von 997,-- S, zusammen im Betrag von 115.272,-- S getilgt worden seien. Die behauptete Verletzung des wahren Wertes liege somit nicht vor.

Das Gericht zweiter Instanz verwarf die vom Kläger gegen dieses Urteil erhobene Berufung, insoweit sie Nichtigkeit geltend machte, und gab im übrigen der Berufung dahin Folge, daß es das erstgerichtliche Urteil im Sinne der Stattgebung des Klagebegehrens abänderte und aussprach, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden habe, zusammen mit dem in einem Geldbetrag bestehenden Teil 15.000,-- S, nicht aber 300.000,-- S übersteigt und die Revision nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zulässig sei. In Erledigung der vom Kläger in der Berufung erhobenen Mängelrüge führte das Berufungsgericht im wesentlichen folgendes aus:

Mit Recht erblicke der Berufungswerber einen Verfahrensmangel darin, daß sich das Erstgericht über die Bestimmung des § 399 ZPO gänzlich hinweggesetzt habe. Nach dieser Bestimmung seien infolge des vom Kläger gestellten Urteilsantrages nur die früheren Erklärungen und tatsächlichen Angaben der in der Folge säumigen Beklagten zu berücksichtigen gewesen, sofern sie aktenkundig gewesen seien. Bei Schriftsätzen werde es entgegen der Auffassung des Berufungswerbers als ausreichend erachtet, daß sie erstattet, wenn sie auch dann nicht mehr vorgetragen worden seien. Jedenfalls seien die Beklagten auch in den späteren Tagsatzungen von jedem weiteren Vorbringen neuer Tatsachen und Beweise ausgeschlossen gewesen. Sie hätten als Säumige nichts mehr nachholen oder ergänzen dürfen und hätten auch unschlüssiges Vorbringen nicht verbessern können (SZ 52/175, EvBl 1980/93 ua). In der widerspruchslosen Einlassung des Klägers in die weitere Verhandlung auch über den Baukostenzuschuß könne im übrigen nicht sein Verzicht auf Fällung des Urteils nach dem § 399 ZPO erblickt werden (RZ 1954, 31). Der Kläger habe das ausgeschlossene Vorbringen der Beklagten auch nicht zu seinem eigenen neuen tatsächlichen Vorbringen erhoben, weshalb auch unter diesem Gesichtspunkt nicht hierauf Bedacht zu nehmen gewesen sei. Vielmehr habe er in Erwiderung zum ausgeschlossenen Vorbringen der Beklagten seinen bisherigen Standpunkt bekräftigt, daß der Klagsbetrag von 131.500,-- S die Einrichtungsgegenstände allein betroffen habe. Da das Erstgericht zu Unrecht den später gewonnenen Verhandlungsstoff beider Parteien berücksichtigt habe, sei in Stattgebung der Berufung ein Urteil gemäß dem § 399 ZPO unter Außerachtlassung der durch die Säumnis präkludierten Tatsachen zu fällen gewesen (Fasching III 632 f; derselbe, Lehrbuch, Rz 1409 ff; GlUNF 4901). Ließe man alle erstgerichtlichen Feststellungen über den Baukostenzuschuß beiseite und stützte man die Entscheidung nur auf die früheren Erklärungen und tatsächlichen Angaben der säumig gewordenen Beklagten und die diese betreffenden Feststellungen des Erstgerichtes, so ergäbe der Wertvergleich zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses des vom Kläger an die Beklagten geleisteten Betrages mit dem von Sachverständigen ausgemittelten Marktpreis der Fahrnisse, das Mißverständnis, wie es die Bestimmung des § 934 ABGB im Auge habe. Die rechtsgestaltende und rückwirkende Vertragsauflösung und die Rückabwicklung sei die Folge, da die Beklagten ihre nach dem zweiten Satz des § 934 ABGB gebotene Alternativermächtigung nicht ausgenützt und auch ihre weiteren Einwände, der Kläger habe aus besonderer Vorliebe zum außerordentlichen Preis erworben (§ 935 ABGB) und er hätte überdies die Rückabwicklung selbst unmöglich gemacht, nicht zu erweisen vermocht hätten.

Den Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision begründete das Berufungsgericht mit der (soweit erkennbar) mangelnden neuen Rechtsprechung zur Behandlung ausgeschlossenen Vorbringens im Berufungsstadium nach einem Antrag nach § 399 ZPO in erster Instanz. Gegen dieses Urteil des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich die auf den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Revision der Beklagten mit dem Antrag, dieses Urteil im Sinne der Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Der Kläger beantragt in seiner Revisionsbeantwortung, der Revision keine Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht zulässig.

Der Oberste Gerichtshof hat auch bei der Entscheidung über eine ordentliche Revision - im Zulassungsbereich gemäß § 502 Abs 4 Z 1 ZPO - zunächst zu prüfen, ob die Revision nach dieser Bestimmung überhaupt zulässig ist. Das Revisionsgericht ist hiebei nicht an einen Ausspruch des Berufungsgerichtes nach § 500 Abs 3 ZPO gebunden (§ 508 a Abs 1 ZPO).

Von entscheidender Bedeutung für den vorliegenden Rechtsstreit ist in erster Linie die verfahrensrechtliche Frage, in welchem Umfang das tatsächliche Vorbringen der beklagten Parteien bei der Urteilsfällung vom Erstgericht und vom Berufungsgericht berücksichtigt werden durfte (§ 399 Abs 1 ZPO). Zu den Säumnisfolgen nach dieser Gesetzesbestimmung, die von der Zivilverfahrensnovelle 1983 unberührt blieb, hat der Oberste Gerichtshof auch in den letzten Jahren Stellung genommen. In der auch vom Berufungsgericht herangezogenen, in SZ 52/175 und EvBl 1980/93 veröffentlichten Entscheidung sprach der Oberste Gerichtshof aus, daß der Säumige von allem Vorbringen, auch zur Ergänzung bereits aufgestellter Behauptungen, ausgeschlossen bleibt und auf (nicht schon angenommene) unzulässige Schriftsätze nicht Bedacht zu nehmen ist. Daß im Falle der Stellung eines Antrages auf Fällung eines Urteils nach § 399 ZPO der säumige Prozeßgegner von jedem weiteren Vorbringen ausgeschlossen ist, wurde vom Obersten Gerichtshof auch vorher schon wiederholt ausgesprochen (RZ 1954, 31; 2 Ob 64/55; 2 Ob 609/57; 2 Ob 382/65) und in der Folge auch mehrfach wiederholt (6 Ob 757/79; 7 Ob 609/82; RZ 1983/59). In seiner in MietSlg. 33.651 veröffentlichten Entscheidung brachte der Oberste Gerichtshof zum Ausdruck, daß es dem Zweck der mit der genannten Bestimmung angestrebten Verfahrenskonzentration nicht zuwiderläuft, auch neue Parteienerklärungen, wie etwa Klagseinschränkungen, Anerkennungen und Verzichte und tatsächliche Angaben, wie etwa einseitige Tatsachengeständnisse oder gemeinsame übereinstimmende Tatsachenbehauptungen, zu beachten, die den Prozeßgegenstand als solchen oder doch die erforderliche Stoffsammlung nur einschränken. In diesem Sinn erging auch die Entscheidung RZ 1983/59. Im vorliegenden Fall haben die Beklagten ihren auf Abweisung des Klagebegehens gerichteten Sachantrag vor dem Antrag des Klägers auf Fällung eines Urteils nach § 399 ZPO auf die Behauptung gestützt, der Kläger habe das gesamte Inventar genauestens besichtigt und trotz Kenntnis des wahren Wertes sich ausdrücklich zur Bezahlung des Kaufpreises von 131.500,-- S verpflichtet; überdies sei eine Wiederherstellung des vorigen Zustandes unmöglich, da er seit der Übernahme der Wohnung beträchtliche Schäden verursacht hätte und die größtenteils eingebauten Möbel praktisch nicht bzw. nur unter Beschädigung der Substanz entfernt werden könnten; im übrigen seien im Kaufpreis 65 bis 70 m2 Spannteppiche enthalten, die allein einen Wert von 20.000,-- S bis 25.000,-- S repräsentierten. Da die Beklagten ihr Vorbringen darüber, daß ihnen mit dem Kaufpreis auch der von ihnen bisher getragene Baukostenzuschuß an den Hauseigentümer habe ersetzt werden sollen, erst nach Stellung des Antrages auf Fällung eines Versäumungsurteils durch den Kläger erstattet haben und diese neue Sachbehauptung jedenfalls zu einer Ausweitung des Prozeßstoffes führen mußte, war ein Eingehen auf das genannte ergänzende Vorbringen mit dem Zweck der durch § 399 ZPO angestrebten Verfahrenskonzentration unvereinbar. Wenn daher das Berufungsgericht der Ansicht war, die Beklagten wären von ihrem neuen Vorbringen ausgeschlossen gewesen, weshalb dieses neue Vorbringen im Urteil nicht habe berücksichtigt werden dürfen, so hielt es sich im Rahmen der bestehenden Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, weshalb nicht gesagt werden kann, daß die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des Verfahrensrechtes abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt.

Die vorliegende Revision war daher gemäß § 502 Abs 4 Z 1 ZPO nicht zuzulassen und deshalb als unzulässig zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO; der Kläger hat in seiner Revisionsbeantwortung die Unzulässigkeit der Revision nicht geltend gemacht; die Rechtsmittelgegenschrift war daher zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung nicht erforderlich, was aber einen Kostenzuspruch ausschließt.

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