OGH 4Ob540/88

OGH4Ob540/8826.4.1988

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr. Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith, Dr. Kodek, Dr. Niederreiter und Dr. Redl als weitere Richter in der Familienrechtssache der Antragstellerin Maria H***, Fußpflegerin, Wien 5., Margaretenstraße 110, vertreten durch Dr. Walter Mardetschläger, Rechtsanwalt in Wien, wider den Antragsgegner Hermann H***, Markthelfer, Wien 5., Siebenbrunnenfeldgasse 1c/20/2/7, vertreten durch Dr. Gerhard Trenker, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens, infolge Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 12. Februar 1988, GZ 43 R 63/88-16, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 3. Dezember 1987, GZ 4 F 10/87-10, aufgehoben wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Das Kostenersatzbegehren der Antragstellerin wird abgewiesen. Die Revisionsrekursbeantwortung wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Im Zuge des Aufteilungsverfahrens nach §§ 81 ff EheG trug die Antragstellerin vor, daß zum ehelichen Gebrauchsvermögen auch 5 Gewehre gehörten; allenfalls handle es sich dabei um "Investitionen". Der Antragsgegner erwiderte, daß die Gewehre nur seiner Jagdausübung dienten; sie seien jedenfalls keine "Investitionen". Das Erstgericht sprach aus, daß die Jagdgewehre des Antragsgegners als eheliche Ersparnisse in das Aufteilungsverfahren einzubeziehen seien. Der Antragsgegner habe diese Gewehre während der Ehe aus seinem Einkommen angeschafft. Die dafür aufgewendeten Mittel seien dem gemeinschaftlichen Wirtschaften entzogen worden; die Jagdgewehre träten daher an die Stelle der Ersparnisse. Das Rekursgericht hob diesen Beschluß auf und trug dem Erstgericht eine allfällige neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf; es sprach weiters aus, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Sachen könnten sowohl unter den Begriff des Gebrauchsvermögens als auch unter den der Ersparnisse fallen. Auch eine Wertanlage könne zum Gebrauchsvermögen gehören. Eine Sache, die regelmäßig nur ein Ehegatte gebrauche, falle hingegen zur Gänze aus der Aufteilungsmasse. Auch aus ehelichen Ersparnissen angeschafftes persönliches Gebrauchsvermögen eines Ehegatten unterliege nicht der Aufteilung. Das Erstgericht werde daher festzustellen haben, ob die Jagdgewehre bloß als Wertanlage angeschafft oder ob sie von einem oder von beiden Ehegatten auch gebraucht worden seien; ob sie nur ein Ehegatte gebrauchen könnte, sei dagegen unerheblich. Nur dann, wenn die Jagdgewehre tatsächlich als Wertanlage angeschafft

oder - regelmäßig - von beiden Ehegatten gebraucht worden seien, seien sie in das Aufteilungsverfahren einzubeziehen. Gegen diesen Beschluß richtet sich der Revisionsrekurs der Antragstellerin mit dem Antrag, die Entscheidung des Erstgerichtes wiederherzustellen.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist im Ergebnis nicht berechtigt. Gegenstand der Rekursentscheidung war der formelle Umfang des Aufteilungsverfahrens und nicht eine sachliche Regelung der Aufteilung; auf derartige Entscheidungen sind die Verfahrensbestimmungen der §§ 231, 232 AußStrG nicht anzuwenden (SZ 53/150; EFSlg 44.793; EFSlg 44.795). Die aufhebende Rekursentscheidung ist daher ohne Rechtsmittelzulassung durch die zweite Instanz nach § 14 Abs 1 AußStrG anfechtbar (SZ 53/150). Da das vorliegende Rechtsmittel nicht zweiseitig ist, war die Revisionsrekursbeantwortung des Antragsgegners als unzulässig zurückzuweisen.

Die Antragstellerin wendet sich in ihrem Rechtsmittel zwar zu Recht dagegen, daß über die Zugehörigkeit der Jagdgewehre zum Aufteilungsverfahren vor der Aufteilung in einem "geteilten Verfahren" gesondert entschieden wurde. Entgegen der vom Rekursgericht vertretenen Auffassung sind im Außerstreitverfahren Zwischenentscheidungen "über den Grund des Anspruches" im Sinne des § 393 Abs 1 ZPO unzulässig. Die Vorschriften der ZPO können im Außerstreitverfahren nur insoweit herangezogen werden, als sie vom Außerstreitgesetz selbst bezogen werden (vgl. §§ 6, 7, 8, 16, 17, 230 Abs 2 AußStrG). Das ist in Ansehung der Bestimmungen über das Zwischenurteil nicht der Fall. So betont etwa auch Rintelen (Grundriß des Verfahrens außer Streitsachen 8), daß das Verfahren regelmäßig nicht in Stadien zerfällt (EvBl 1975/151). Selbst wenn aber eine solche Zwischenentscheidung an sich zuzulassen wäre, wären gerade im vorliegenden Fall die Voraussetzungen hiefür nicht gegeben: Zum Grund des Anspruches gehört im Aufteilungsverfahren nämlich nicht nur die Beantwortung der in § 81 EheG geregelten Frage, ob bestimmte Sachen als eheliches Gebrauchsvermögen oder eheliche Ersparnisse der Aufteilung unterliegen, sondern auch die nach § 83 EheG zu treffende Entscheidung, wie die Aufteilung dem Grunde nach im einzelnen Fall vorzunehmen ist; dagegen gehört zur Höhe des Anspruchs nur die Bewertung der Aktiven und Passiven sowie die Bemessung der Ausgleichszahlung. Tatsächlich hat das Erstgericht über eine Vorfrage mit gesondertem Beschluß entschieden und damit einen Verstoß gegen die Verfahrensgesetze begangen. Da über den behaupteten Aufteilungsanspruch hinsichtlich der Jagdgewehre nur im Verfahren nach §§ 81 ff EheG entschieden werden kann, liegt auch keine nach § 40 a JN zulässige Entscheidung nach Prüfung der Zulässigkeit des Rechtsweges vor (vgl. dazu SZ 54/126). Im Ergebnis mußte aber dem Rekurs der Antragstellerin deshalb ein Erfolg versagt bleiben, weil das Rekursgericht den Beschluß des Erstgerichtes ohnehin aufgehoben und dem Erstgericht die (allfällige) neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen hat. Das Erstgericht wird allerdings von der Schöpfung eines neuerlichen "Teil-Zwischenbeschlusses dem Grunde nach", wie ihn das Rekursgericht für zulässig erachtet hat, Abstand zu nehmen, demnach auch die Jagdgewehre in sein Verfahren einzubeziehen und sie nach den Ergebnissen des Verfahrens entweder der Aufteilung zu unterziehen oder von der Aufteilung auszunehmen haben. Nach welchen Grundsätzen dabei vorzugehen ist, hat das Rekursgericht zutreffend dargelegt; dagegen richten sich auch die Ausführungen des Revisionsrekurses nicht.

Dem Rekurs war daher ein Erfolg zu versagen.

Das Begehren der Antragstellerin auf Kostenersatz war abzuweisen, da im Außerstreitverfahren grundsätzlich kein Kostenersatzanspruch besteht.

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