Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Text
Entscheidungsgründe:
Das Erstgericht erkannte die beklagte Partei schuldig, der Klägerin ab 1.Juni 1985 die Erwerbsunfähigkeitspension in der gesetzlichen Höhe zu bezahlen. Es stellte fest, daß der am 2.Jänner 1934 geborenen Klägerin ab dem Zeitpunkt der Antragstellung (21.Mai 1985) eine geregelte (gemeint wohl: berufliche) Tätigkeit nicht mehr zuzumuten ist, und folgerte daraus rechtlich, daß sie deshalb gemäß § 133 Abs 1 GSVG erwerbsunfähig sei.
Die beklagte Partei bekämpfte dieses Urteil mit Berufung, soweit damit der Klägerin die Erwerbsunfähigkeitspension für die Zeit vor dem 1.Juni 1986 zuerkannt wurde. Das Berufungsgericht gab der Berufung nicht Folge, wobei es das Vorliegen der von der beklagten Partei behaupteten Mängel des Verfahrens erster Instanz verneinte. Gegen dieses Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision der beklagten Partei wegen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens mit dem Antrag, es für die Zeit vom 1.Juni 1985 bis 31.Mai 1986 im Sinne einer Abweisung des Klagebegehrens abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Die Klägerin erstattete keine Revisionsbeantwortung.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist nicht berechtigt.
Die beklagte Partei macht als Verfahrensmangel geltend, daß das Erstgericht die Feststellung, die Klägerin sei schon seit Antragstellung zu einer geregelten Tätigkeit nicht mehr imstande, auf Grund des unzureichenden zusammenfassenden Gutachtens des Sachverständigen für innere Medizin getroffen habe. Damit übereinstimmende Ausführungen waren schon in der Berufung der beklagten Partei enthalten und das Berufungsgericht kam zur Ansicht, daß der behauptete Mangel des Verfahrens erster Instanz nicht gegeben sei.
Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes können auch im Verfahren in Sozialrechtssachen Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen vom Berufungsgericht verneint wurde, nicht mit Revision geltend gemacht werden (JBl 1988, 196 ua). Dieser Fall ist hier aber gegeben, weshalb der Revision der beklagten Partei ein Erfolg nicht beschieden sein konnte.
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