OGH 3Ob523/87

OGH3Ob523/8720.4.1988

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Hule, Dr.Warta, Dr.Klinger und Dr.Angst als weitere Richter in der Familienrechtssache des Antragstellers Alois K***, Landwirt, Gartenstraße 1, 6600 Höfen, vertreten durch Dr.Hermann T***, Rechtsanwalt in Reutte, wider die Antragsgegnerin Hildegard K***, Pensionswirtin, Kirchweg 30, 6600 Höfen, vertreten durch Dr.Paul Ladurner, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der Ersparnisse, infolge Revisionsrekurses der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 30.März 1987, GZ 2 b 2,3/87-70, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Reutte vom 14. November 1986, GZ F 2/86-62, teils bestätigt, teils abgeändert und teils aufgehoben wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Revisionsrekursverfahrens sind weitere Kosten des Aufteilungsverfahrens.

Text

Begründung

Die 1966 geschlossene Ehe der Parteien wurde 1985 aus dem Verschulden beider Teile geschieden. Der am 12.Jänner 1971 geborene Adoptivsohn lebt beim Mann, dem die elterlichen Rechte und Pflichten allein zustehen. Der Mann ist Eigentümer des Landwirtschaftsbetriebes in Höfen, Kirchweg 30, dessen Grundfläche durch Zusammenlegung neu gebildet wurde. Das alte Haus im Ortskern wurde verkauft und das Wohn- und Wirtschaftsgebäude als Aussiedlerhof mit Ersparnissen und Krediten während der ehelichen Lebensgemeinschaft neu erbaut und in den Obergeschoßen eine Fremdenpension mit 20 Betten eingerichtet, die von der Ehefrau betrieben wird. Der Mann hat der Frau 1977 das lebenslange Fruchtgenußrecht an den Räumen im Obergeschoß und am Dachboden eingeräumt. Die Frau hat Grundstücke in Nesselwängle geerbt und Grundstücke in Höfen mit vor der Ehe angesparten Geldern und dem Erlös aus dem Verkauf anderer Grundstücke angekauft. Die frühere Ehewohnung mit 102,4 m2 Nutzfläche liegt ebenerdig im Haus des Mannes. Sie besteht aus Vorraum, Schlafzimmer, Kinderzimmer, Wohnzimmer, einem Einzelzimmer, Küche, Bad und WC und ist über einen Verbindungsgang mit dem Wirtschaftsgebäude verbunden. Die Wohnung wurde während aufrechter Lebensgemeinschaft von den Ehegatten und dem Kind benützt, bis der Mann im Scheidungsprozeß mit einstweiliger Verfügung vom 3.Jänner 1983 aus der Wohnung und dem Haus verwiesen wurde. Seither lebt der Mann vorübergehend mit dem Wahlkind in der fünf Gehminuten entfernt gelegenen Wohnung seiner 82-jährigen Mutter. Durch die Entfernung ist der Mann als Vollerwerbsbauer im Betrieb seiner Landwirtschaft mit durchschnittlich 20 Kühen stark behindert, weil er und sein mitarbeitender Sohn Bad und Waschgelegenheit im Haus nicht benützen und dort nicht zur Wartung und Pflege des Viehbestandes anwesend sein können und sich immer vollständig ankleiden müssen, wenn sie zum Stall gehen.

Die geschiedene Frau hat in der Ehewohnung auch die Büroarbeit für ihren Fremdenpensionsbetrieb erledigt und die anfallende Wäsche für die Pensionszimmer besorgt. Sie hat im ersten Stock eine eigene voll eingerichtete Küche und einen größeren Aufenthaltsraum zur Verfügung. Im Kellergeschoß befinden sich ein Vorraum und der Zentralheizungsraum sowie vier weitere Kellerräume. Die Frau kann im Verband der Fremdenpension wohnen und alle Arbeiten für ihr Unternehmen verrichten. Der Betrieb ist nicht gefährdet, wenn sie deshalb die Zahl der Fremdenbetten einschränkt. Zwischen ihr und dem Mann gab es seit Einleitung des Scheidungsprozesses fast ständig Streit. Es kam zu lautstarken Auseinandersetzungen, zu Tätlichkeiten und zu Verletzungen am Körper. Der Mann hat in der Jahresfrist des § 95 EheG die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens beantragt und die Zuweisung der Ehewohnung und die Übertragung des Hälfteeigentums an der Liegenschaft EZ 316 II KG Höfen von der Frau an ihn sowie die Verpflichtung der Frau zur Abstattung des Bausparkredites begehrt. Die Frau trat diesem Aufteilungswunsch entgegen. Sie verlangte, daß ihr das gesamte Wohnhaus mit einer Teilfläche der Liegenschaft und den Garagen ins Eigentum übertragen werden. Dafür solle der Mann die Liegenschaft der Frau in Nesselwängle erhalten. Das Erstgericht traf die eingangs wiedergegebenen Feststellungen und entschied, daß

  1. 1. die Ehewohnung dem Mann zugewiesen wird,
  2. 2. die Frau diese Wohnung binnen vierzehn Tagen zu räumen hat, aber
  3. 3. mit Ausnahme der Ausstattung der Küche vom Hausrat und der Wohnungseinrichtung alles mitnehmen kann und in ihr Eigentum übertragen bekommt, was nicht niet- und nagelfest ist, und daß alle nicht innerhalb der Räumungsfrist entfernten Hausrats- und Einrichtungsgegenstände in das Eigentum des Mannes übergehen,

    4. der Mann die Wohnung erst beziehen darf, wenn er auf seine Kosten im Erdgeschoß eine Abtrennungswand mit Türe errichtet habe,

    5. die Frau eine Abtrennung ihres Fremdenheims auf ihre Kosten errichten darf,

    6. der Mann im Keller einen und die Frau alle übrigen Räume zur Benützung erhalten,

    7. in der Doppelgarage auf Kosten des Mannes eine Abtrennung vorzunehmen ist und der Mann die eine, die Frau die andere Garage zur Benützung erhalten,

    8. der Mann die Heizung seiner Wohnung von der zentralen Wärmeversorgungsanlage abzutrennen hat und diese Anlage auf Kosten der Frau nur mehr die von ihr benützten Räume des Hauses versorgt,

    9. jeder Teil die Betriebskosten für die von ihm benützten Räume und der Mann die Betriebskosten für das Haus trägt,

    10. der Mann an die Frau eine monatliche Ausgleichszahlung bis zur Erreichung der Selbsterhaltungsfähigkeit des Adoptivsohnes in der Höhe zu leisten hat, die dem von der Frau für das Kind zu leistenden Unterhalt entspricht,

    11. eine Einbeziehung der Liegenschaften beider Teile und des gewerblichen Vermögens (Landwirtschaftsbetrieb des Mannes und Fremdenpensionsbetrieb der Frau) und der damit in Zusammenhang stehenden Schulden in die Aufteilung nicht erfolgt, und

    12. die Verfahrenskosten je zur Hälfte und die Vertretungskosten von jedem Teil selbst zu tragen sind.

    Das Erstgericht begründete diese umfassende Regelung der Benützung der Ehewohnung damit, daß sich eine räumliche Trennung der in Streit lebenden geschiedenen Ehegatten nicht erreichen lasse, weil der Mann auf sein Landwirtschaftsunternehmen und die Frau auf ihren Fremdenpensionsbetrieb auf der Liegenschaft angewiesen sind. Beide Unternehmen seinen nach § 82 Abs 1 Z 3 EheG von der Aufteilung ausgenommen. Bei gutem Willen könnten Auseinandersetzungen vermieden werden. Die Ehewohnung unterliege jedenfalls der Aufteilung. Der Mann sei auf ihre Benützung mehr angewiesen als die Frau, weil sie ohne unzumutbare Einschränkungen im Verband der von ihr betriebenen Fremdenpension wohnen könne. Der Mann könne nicht auf Dauer in der provisorischen Notunterkunft bei seiner Mutter bleiben. Er müsse aber für die Zuweisung der Wohnung an die Frau eine angemessene Ausgleichszahlung leisten. Da die Frau eine Unterhaltspflicht für das Kind treffe, sei es billig, die Ausgleichszahlung mit dem Betrag festzusetzen, den sie als Unterhalt für das Kind leisten müßte, und diese Ratenzahlung nur auf die Dauer der Unterhaltsberechtigung des Kindes aufzuerlegen. Die Grundstücke und die Schulden könnten als Unternehmen nicht in die Aufteilung einbezogen werden. Das Rekursgericht hat über die Rekurse beider Teile gegen den erstrichterlichen Beschluß diesen teils bestätigt, teils abgeändert und teils aufgehoben. Die Abänderung betrifft die Übertragung des Eigentums an den Einrichtungsgegenständen der Ehewohnung (Punkt 3), denn der Mann soll Hausrat und Einrichtung im Kinderzimmer behalten und nicht nur die Einbaumöbel und die Ausstattung der Küche, sowie die Ausgleichzahlung (Punkt 10). Diese setzte das Rekursgericht mit monatlich S 1.800,-- fest. Im Umfange der Ablehnung der Einbeziehung der Liegenschaften und der Schulden in die Aufteilung und im Kostenausspruch wurde der Beschluß des Erstgerichtes aufgehoben und diesem die neue Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen. Auch das Rekursgericht billigte die Zuweisung der Ehewohnung an den Mann und die damit in Zusammenhang stehenden Benützungsregelungen und sah die Räumungsfrist für die Frau als ausreichend an, meinte aber, es entspreche der Billigkeit, daß die Kinderzimmerausstattung in der Ehewohnung verbleiben müsse, und daß die Ausgleichzahlung, die nicht mit einer Unterhaltsforderung des Wahlkindes aufgerechnet werden dürfe, mit etwa der Hälfte des Betrages bestimmt werde, den sich der Mann an Mietkosten erspare, wenn er im eigenen Haus wohne. Die Liegenschaften seien nicht von vorne herein von der Aufteilung ausgenommen, sondern nur insoweit, als sie zu einem Unternehmen gehören. Von der Frau während der Ehe erworbenes Liegenschaftseigentum gehöre nicht zu ihrem Unternehmen sondern sei als Wertanlage ebenso wie die Schulden im Aufteilungsverfahren zu berücksichtigen. Auch sei noch über die Hofraumgestaltung und die im Notariatsakt vorgesehene Verpflichtung des Mannes, der Frau die Kosten für die Fertigstellung des Dachbodenausbaues zu ersetzen, zu entscheiden.

    Gegen diesen Beschluß des Rekursgerichts über die Aufteilung ehelichen Gebrauchsvermögens wendet sich die Frau mit ihrem vom Rekursgericht nach § 232 Abs 1 AußStrG für zulässig erklärten Revisionsrekurs.

    Der Mann beantragt, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt:

Nach § 232 Abs 2 AußStrG kann der Rekurs an den Obersten Gerichtshof nur darauf gegründet werden, daß die Entscheidung des Rekursgerichts auf einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung der Sache beruht. Dies ist nicht der Fall:

Die Ansicht der Vorinstanzen, daß die im Haus des Mannes gelegene Ehewohnung der Aufteilung unterliegt, ist zutreffend. Diese Wohnung in dem in den Jahren 1976 bis 1978 neu errichteten Aussiedlerhof hat bei aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft den Eheleuten als gemeinsame Wohnung gedient und war damit als Ehewohnung gewidmet, woran die Ausweisung des Mannes nichts geändert hat. Die rechtliche Eigenschaft als Ehewohnung fehlt nämlich nicht schon dann, wenn sie nicht mehr von beiden Ehegatten gemeinsam benützt wird (MietSlg 33.710/18; EFSlg 51.714 ua). Daß die Frau dort Schreibarbeiten für ihren Pensionsbetrieb erledigte und dort auch die Pensionswäsche besorgte, nimmt die Wohnung oder einzelne Räume nicht von der Widmung aus. Übt ein Ehegatte seinen Beruf in der Ehewohnung aus, so bleibt sie doch Ehewohnung (EFSlg 51.717). Es wurde wohl auch die Berufskleidung des Mannes mit der übrigen Wäsche versorgt, solange die eheliche Gemeinschaft aufrecht war. Ausgehend von den der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes, der hier nur Rechtsinstanz ist, zugrunde zu legenden Tatsachenfeststellungen kann die Frau Räume im ersten Stock bewohnen, ohne daß ihr Einkommen aus der Aufnahme von Pensionsgästen ungebührlich geschmälert wird. Der Mann und der Sohn hingegen haben vorübergehend nur eine Notunterkunft bezogen und das Interesse des Mannes, in seinem Aussiedlerhof zu wohnen und seinen Landwirtschaftsbetrieb ständig unter Aufsicht zu haben, überwiegt so sehr, daß das Anliegen der Frau, die frühere Ehewohnung allein für sich zu behalten, zurücktreten muß, weil sie mit geringer Einschränkung ihr Wohnbedürfnis ebenso in den ihr zufolge des Fruchtgenußrechtes zur Verfügung stehenden anderen Räumen im Haus befriedigen kann.

Es ist auch die Rechtsansicht der Vorinstanzen zu billigen, daß sich wegen der besonderen Verhältnisse die im § 84 EheG zum Ausdruck kommende Zielsetzung nicht verwirklichen läßt, die Aufteilung so vorzunehmen, daß sich die Lebensbereiche der geschiedenen Ehegatten künftig nicht mehr berühren. Das Billigkeitsgebot des § 83 Abs 1 EheG geht dieser Anordnung vor (SZ 54/114; RZ 1983/16 ua). Wenn anders eine billige Aufteilung nicht erzielt werden kann, muß in Kauf genommen werden, daß eine räumliche Nahebeziehung Gelegenheit zur Fortführung des bei gutem Willen vermeidbaren Streites gibt. Durch eine möglichst umfassende Regelung der Benützung ist danach zu streben, Anlaßfälle für Auseinandersetzungen tunlichst zu vermeiden. Eine Trennung der Lebensbereiche beider Ehegatten wäre aber hier nur erreichbar, wenn einer von ihnen sein Unternehmen an einen anderen Standort verlagern könnte. Dies ist hier nicht zumutbar, zumal noch Schulden abzustatten sind und keiner der Ehegatten dem anderen den Aufbau einer neuen Existenz ermöglichen kann, wegen der Ausscheidung von Unternehmen aus der Aufteilung (§ 82 Abs 1 Z 3 EheG) aber mangels einer Einigung auch gar keine richterliche Entscheidung zur Verlegung des Unternehmens zwingen könnte.

Die Aufteilungsgrundsätze wurden beachtet, wenn die Benützung der früheren Ehewohnung nun dem Mann und dem Sohn zusteht. Für den Transport von Hausrat und Einrichtung innerhalb des Hauses reicht die Räumungsfrist von 14 Tagen. Die Frau konnte sich seit langem darauf einstellen und ihre Vorbereitungen für den Fall der Rechtskraft der Aufteilungsentscheidung treffen. Daß der Frau die Einrichtung des Kinderzimmers nicht übertragen wird, hält sich im Rahmen des vom Gebot der Billigkeit geleiteten richterlichen Ermessens. Die Anordnungen über die Abtrennung zur Regelung der Benützung entspricht dem Anliegen, Streitpunkte möglichst auszuschalten, und es ist nicht einzusehen, warum der Mann in seinem Haus nicht einen Kellerraum und einen Garagenteil zur Benützung erhalten sollte, denn der Frau bleibt genug Raum. Gewisse Einschränkungen muß sie aber hinnehmen.

Soweit sich die Frau schließlich gegen den aufhebenden Teil der Rekursentscheidung wendet, ist ihr zuzugeben, daß alle Sachen, die zu einem Unternehmen gehören, ohne Rücksicht auf den Umfang des Betriebes (EFSlg 46.343; EFSlg 51.738) nicht der Aufteilung unterliegen. Eheliches Gebrauchsvermögen, das nach dem Plan eines Ehegatten erst zu einem ungewissen Zeitpunkt zum Bestandteil eines Unternehmens gemacht werden soll, ist aber von der Aufteilung nicht auszunehmen (JBl 1986, 118). Darauf, daß sie daran dachte, ihre Liegenschaften allenfalls als Ergänzung für ihren Fremdenbeherberungsbetrieb einsetzen zu können, darf sich die Frau also zur Begründung der Ausnahme ihres Grundbesitzes von der Aufteilung nicht berufen. Für die abschließende Entscheidung im Umfange der Aufhebung wird entscheidend sein, ob die im Eigentum der Frau befindlichen Grundstücke schon während der aufrechten ehelichen Lebensgemeinschaft zu einem Unternehmen gehört haben, wie also diese Grundstücke tatsächlich genutzt wurden. Insoweit kann der Oberste Gerichtshof dem Auftrag des Rekursgerichtes zu ergänzenden Feststellungen nicht entgegentreten. Nicht zu einem Unternehmen gehörende Grundstücke unterliegen der Aufteilung als reine Wertanlage, sofern nicht die Ausnahme nach § 82 Abs 1 Z 1 EheG vorliegt, daß diese Grundstücke der Frau von Todes wegen zugekommen sind. Es wird festzustellen sein, wann und auf welche Weise die Frau Eigentum an den einzelnen Grundstücken erlangt hat, weil dazu die vom Rekursgericht nicht überprüfte Feststellung des Erstgerichtes, die Frau habe die Grundstücke in Nesselwängle "geerbt" und die anderen Grundstücke mit Erlösen, die sie aus dem Verkauf von Grundstücken erzielte, und mit Ersparnissen aus der Zeit vor der Ehe angekauft, eine abschließende Beurteilung nicht gestattet, ob der Grundsatz der Frau nach § 82 Abs 1 EheG von der Aufteilung ausgenommen ist oder bei dieser berücksichtigt werden muß, wie der Mann meint, der behauptet, die Grundstücke seien während der Ehe als Wertanlagen angeschafft worden.

Einigkeit besteht, daß alle zum Landwirtschaftsbetrieb des Mannes und zum Fremdenpensionsbetrieb der Frau gehörenden Sachen wegen der Unternehmenseigenschaft nicht der Aufteilung unterliegen. Daraus folgt, daß auch Schulden, die den Unternehmen zuzuordnen sind, bei der Aufteilung nicht Berücksichtigung finden können. Die Schwierigkeit der Abgrenzung tritt besonders in einem Fall ein, in welchem der Wohnbereich, der Landwirtschaftsbetrieb des Mannes und die Fremdenbeherbergung durch die Frau so eng verbunden sind, daß sich die Unternehmensbereiche von den in die Aufteilung fallenden Bereichen kaum trennen lassen. Es ist dem Erstgericht zuzustimmen, daß alle Sachen und auch Verbindlichkeiten, die dem Bereich eines der beiden Unternehmen zuzuordnen sind, nicht Gegenstand der Sachentscheidung im Aufteilungsverfahren sein können, sondern insoweit der streitige Rechtsweg zu beschreiten ist, soweit eine einvernehmliche Regelung nicht zustande kommen sollte. Im fortzusetzenden Verfahren wird daher nur festzustellen sein, ob Grundbesitz der Frau als reine Wertanlage der Aufteilung zu unterziehen ist und ob Schulden vorhanden sind, die nicht der einen oder anderen Unternehmenssphäre angehören und schließlich, ob und inwieweit die Zuteilung der Ehewohnung noch ergänzend eine Benützungsregelung an einer Hoffläche erfordert.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 234 AußStrG, dessen Grundsätze erst nach Abschluß des Verfahrens beurteilt werden können.

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