Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Die klagende und gefährdete Partei ist schuldig, dem Beklagten und Gegner der gefährdeten Partei die mit 3.397,35 S bestimmten Kosten der Rekursbeantwortung (308,85 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung
Im Zuge eines Unterhaltsprozesses begehrte die klagende und gefährdete Partei (kurz: Klägerin) die Erlassung einer einstweiligen Verfügung durch Gewährung eines einstweiligen Unterhaltes von monatlich 5.000,- S.
Das Erstgericht hat die begehrte einstweilige Verfügung erlassen. Das Rekursgericht hat mit dem angefochtenen Beschluß diese einstweilige Verfügung ohne Rechtskraftvorbehalt aufgehoben und dem Erstgericht eine neuerliche Entscheidung aufgetragen.
Rechtliche Beurteilung
Der von der Klägerin gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs ist unzulässig, weil im Hinblick auf die Bestimmungen der §§ 402 und 78 EO auch im Sicherungsverfahren § 527 Abs.2 ZPO anzuwenden ist. Nach dieser Bestimmung kann die Entscheidung des Rekursgerichtes, durch die der Beschluß erster Instanz aufgehoben und dem Erstgericht eine neuerliche, nach Ergänzung des Verfahrens zu fällende Entscheidung aufgetragen wird, nur angefochten werden kann, wenn das Rekursgericht einen Rechtskraftvorbehalt beisetzt. An dieser Rechtslage hat auch die Zivilverfahrens-Novelle 1983 nichts geändert. Die Nennung des § 527 Abs.2 ZPO in § 526 Abs.2 ZPO bezieht sich nicht auf das bloße Unterlassen eines Rechtskraftvorbehaltes (EvBl. 1984/16 ua). Der unzulässige Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 402 und 78 EO sowie 41 und 50 ZPO, weil der Gegner der gefährdeten Partei in seiner Rekursbeantwortung auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses hingewiesen hat.
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