Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit
S 3.397,35 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 308,85 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
2. den
B e s c h l u ß
gefaßt:
Der Antrag der klagenden Partei, der Oberste Gerichtshof möge den Spruch des Ersturteils im Sinne eines Zuspruches auch der begehrten Zinsen berichtigen, wird zurückgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
1. Zur Revision der beklagten Partei:
Die behauptete Mangelhaftigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Mit der Wiederholung des in der Berufung erhobenen Vorwurfes, das erstgerichtliche Verfahren sei mangelhaft geblieben, weil die Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin durch Entlassung am 16. November 1981 nicht berücksichtigt worden sei, wendet sich der Revisionswerber unzulässigerweise gegen die Beweiswürdigung der Vorinstanzen, die auf Grund der Versicherungsbestätigung Beilage C von einem ununterbrochenen Arbeitsverhältnis ausgegangen sind.
Im übrigen ist auf die Richtigkeit der zutreffenden rechtlichen Beurteilung des angefochtenen Urteils hinzuweisen (§ 48 ASGG). Soweit der Revisionswerber im Rahmen der Ausführungen zur Rechtsrüge Feststellungen über ein schuldhaftes Verhalten der Klägerin vermißt und auf sein Vorbringen im Verfahren erster Instanz verweist, wendet er sich wieder in unzulässiger Weise gegen die Beweiswürdigung der Vorinstanzen, die seiner Darstellung des zur Entlassung führenden Vorfalles nicht gefolgt sind.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht
2. Zum Berichtigungsantrag der klagenden Partei:
Das Erstgericht gab der Klage mit einem Betrag von S 51.920,50 brutto statt und wies das Mehrbegehren von S 537,50 ab; über das von der Klägerin erhobene Zinsenbegehren wurde hingegen nicht abgesprochen. Berufung und - nach Bestätigung des Ersturteils - Revision wurden lediglich vom Beklagten erhoben. Damit ist das Zinsenbegehren nicht mehr Gegenstand des Verfahrens beim Obersten Gerichtshof und der Oberste Gerichtshof zur Entscheidung über den von der Klägerin im Rahmen der Revisionsbeantwortung gestellten Berichtigungsantrag nicht berufen (vgl. SZ 38/193). Der Antrag war daher zurückzuweisen.
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