Spruch:
Der Akt wird dem Berufungsgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, eine gesonderte Bewertung des Streitgegenstandes hinsichtlich jedes der verbundenen Verfahren vorzunehmen.
Text
Begründung
Die Kläger begehren mit jeweils gesondert eingebrachten Klagen die Zahlung von S 312,18 (Erstkläger), S 297,28 (Zweitkläger), S 327,55 (Drittkläger), S 478,39 (Viertkläger), S 833,15 (Fünftkläger), S 793,62 (Sechstkläger), S 334,28 (Siebentkläger) und S 735,54 (Achtkläger), sowie die Feststellung, daß für Überstunden, die an einem Sonntag geleistet werden, zusätzlich zum Überstundenzuschlag der im Kollektivvertrag für Erdöl verarbeitende Industrie unter Punkt 33 festgelegte Sonntagszuschlag zu leisten sei; die Feststellungsbegehren wurden mit je S 30.001,-- bewertet. Das Erstgericht wies die Begehren der Kläger ab.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Kläger Folge, erkannte den Klägern die begehrten Beträge zu und stellte fest, daß die beklagte Partei für Überstunden, die die Kläger an einem Sonntag leisten, einen Überstundenzuschlag von 100 % und einen Sonntagszuschlag von weiteren 100 % zu gewähren habe; es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden, habe S 30.000,-- übersteige.
Rechtliche Beurteilung
Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision der beklagten Partei mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im Sinne einer Klageabweisung abzuändern. Wie das Berufungsgericht richtig erkannte, ist - soweit der Streitgegenstand nicht in einem Geldbetrag besteht - eine Bewertung nach § 45 Abs 1 Z 1 ASGG erforderlich. Mangels Vorliegens der Zusammenrechnungsvoraussetzungen des § 55 JN ist im vorliegenden Fall diese Bewertung für jede einzelne der verbundenen Rechtssachen gesondert vorzunehmen.
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