Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs. 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Nach dem Wortlaut der Zahlungsvereinbarung (Kaufvertrag Punkt 3.) liegt lediglich eine Erfüllungsübernahme durch die Liegenschaftskäufer vor. Umstände, aus denen sich etwas anderes ergäbe, wurden in erster Instanz nicht behauptet. Richtig ist, daß bei der Erfüllungsübernahme, der Schuldner den Übernehmer in der Regel nicht auf Leistung an sich selbst klagen kann. Der Revisionswerber übersieht aber, daß auf Leistung an den Gläubiger geklagt werden kann (Ertl in Rummel, ABGB, Rz 3 zu § 1404 mwN; MietSlg. 34.297). Daß aber die Kosten auch dann geringer gewesen wären und den Beklagten ein Ausfall im Exekutionsverfahren nicht entstanden wäre, wenn sie hinsichtlich der von den Liegenschaftskäufern übernommenen Schulden nur auf Leistung an die Gläubiger geklagt hätten, wurde nicht einmal behauptet. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 510 Abs. 3 ZPO Abstand genommen.
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