Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Mit Beschluß vom 1.10.1986 wurde der Vater zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von S 5.600,-- für seine Tochter Susanne H*** verpflichtet (ON 187). Am 12.6.1987 beantragte er, ihn für die Zeit der Ferialpraxis seiner Tochter von seiner Unterhaltsverpflichtung zu entbinden (ON 190).
Das Erstgericht erkannte iS des Antrages des Vaters (ON 197). Das Rekursgericht änderte den erstgerichtlichen Beschluß dahin ab, daß es den Antrag des Vaters abwies. Nach der Auffassung des Rekursgerichtes mindere sich zwar die Unterhaltsverpflichtung insoweit, als der Unterhaltsberechtigte ein eigenes Einkommen habe. Das hier von der Unterhaltsberechtigten nur für die Zeit vom 3.8. bis 28.8.1987 erzielte einmalige Einkommen von S 5.682,70 sei, bezogen auf ein jährliches Durchschnittseinkommen, so geringfügig, daß eine Herabsetzung des Unterhaltes nicht gerechtfertigt sei.
Rechtliche Beurteilung
Der gegen die Entscheidung der zweiten Instanz erhobene Revisionsrekurs des Vates ist unzulässig.
Gemäß § 14 Abs.2 AußStrG sind Rekurse gegen die Entscheidung der zweiten Instanz über die Bemessung gesetzlicher Unterhaltsansprüche unzulässig. Zur Unterhaltsbemessung gehört u.a. die Beurteilung der Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten und der zur Deckung vorhandenen Mittel, die vor der Leistung des Unterhaltspflichtigen heranzuziehen sind (EFSlg.47.141 mwN). Die Frage, inwieweit der Unterhaltsanspruch des Kindes durch eigene Einkünfte gemindert wird, gehört daher zum Bemessungskomplex (EFSlg.47.161, 37.307). Da im vorliegenden Fall nur diese Frage Gegenstand der Entscheidung der zweiten Instanz war, ist der Revisionsrekurs unzulässig.
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