OGH 8Ob533/88

OGH8Ob533/8824.3.1988

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Griehsler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch, Dr.Huber, Dr.Petrag und Dr.Schwarz als weitere Richter in der Pflegschaftssache des am 27.Dezember 1969 geborenen mj. Guido und der am 19.Februar 1971 geborenen mj. Doris P***, infolge Revisionsrekurses des Vaters Carlo P***, Gasthauspächter, Kranebitter Allee 214, 6020 Innsbruck, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 28. Jänner 1988, GZ 43 R 53/88-199, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 10.November 1987, GZ 7 P 212/83-194, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Mit seinem Beschluß ON 194 setzte das Erstgericht die Unterhaltsbeiträge des Vaters für seinen ehelichen Sohn mj. Guido für die im einzelnen genannten, mit 1.Oktober 1984 beginnenden Zeiträume mit monatlich S 1.500,-- und für seine eheliche Tochter mj. Doris für die im einzelnen genannten, ebenfalls mit 1. Oktober 1984 beginnenden Zeiträume mit monatlich S 2.000,-- bzw. monatlich S 1.500,-- fest.

Das Rekursgericht gab dem auf Abweisung der Unterhaltsfestsetzungs- bzw. Erhöhungsanträge gerichteten Rekurs des Vaters nicht Folge. Es war der Ansicht, daß der Vater, der im Jahre 1984 monatlich netto rund S 15.000,-- verdient hatte, sein gegen die Unterhaltsanträge gerichtetes Vorbringen über eine schlechte wirtschaftliche Lage des von ihm gepachteten Gasthauses nicht entsprechend konkretisiert habe und im Hinblick auf seine Unterhaltspflicht zur Anspannung aller seiner Kräfte verpflichtet sei. Die von ihm für die Kinder freiwillig erbrachten Leistungen, wie Bezahlung von Auslandsurlauben usw., könnten die gesetzlichen Unterhaltsansprüche nicht schmälern. Auf der erstgerichtlichen Feststellungsgrundlage erweise sich die bekämpfte Unterhaltsbemessung als zutreffend.

Gegen den rekursgerichtlichen Beschluß erhebt der Vater das - unrichtig als "Berufung" bezeichnete - Rechtsmittel des Rekurses (ON 201), in welchem er ausführt, er sei zur Vorlage der erforderlichen Unterlagen jederzeit bereit, doch müsse ihm das Gericht mitteilen, welche Unterlagen es wünsche.

Rechtliche Beurteilung

Das Rechtsmittel, aus welchem trotz Fehlens eines ausdrücklichen Rekursantrages mit einer für das Außerstreitverfahren hinreichenden Deutlichkeit zu erkennen ist, daß sich der Rechtsmittelwerber gegen die Auferlegung jeglicher Unterhaltszahlung wendet und die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses sowie die Verfahrensergänzung anstrebt, ist unzulässig:

Gemäß § 14 Abs. 2 AußStrG ist eine Anfechtung der Entscheidung der zweiten Instanz über die Bemessung gesetzlicher Unterhaltsansprüche ausgeschlossen. Zur Bemessung gehört im Sinne der Punkte II 3 und III des Judikates 60 neu und der hiezu ergangenen ständigen Rechtsprechung auch die Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen, wobei diese Beurteilung durch die zweite Instanz auch dann nicht anfechtbar ist, wenn es strittig erscheint, ob sie zur völligen Ablehnung eines Anspruches auf Unterhaltsleistung führt.

Da der Rechtsmittelwerber seine grundsätzliche Unterhaltspflicht gegenüber den beiden Kindern nicht anzweifelt, sondern nur seine Leistungsfähigkeit in Frage stellt, handelt es sich vorliegendenfalls aber ausschließlich um die Frage der Bemessung gesetzlicher Unterhaltsansprüche. Diese Frage kann im Sinne der vorstehenden Grundsätze nicht an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden. Demgemäß war der Rekurs als unzulässig zurückzuweisen.

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