Spruch:
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten seiner Rekursbeantwortung selbst zu tragen.
Text
Begründung
Die F*** P*** KG in Arbing betrieb (ua) den Verkauf von Neu- und Gebrauchtfahrzeugen sowie das Kraftfahrzeug-Mechanikergewerbe. Die beklagte GmbH handelt gleichfalls mit Gebrauchtwagen und betreibt eine Reparaturwerkstätte; sie ist Alleinimporteur von Fahrzeugen und Ersatzteilen (ua) der Marke Peugeot für Oberösterreich. Zwischen den Parteien wurde am 18. Mai 1981 ein "Händlervertrag" (Beilage D) abgeschlossen, durch welchen die F*** P*** KG zum offiziellen Peugeot-Händler im Gebiet der Bezirkshauptmannschaft Perg "ernannt" und zugleich verpflichtet wurde, Peugeot-Neufahrzeuge und die dazugehörigen Ersatzteile ausschließlich bei der Beklagten zu beziehen; die F*** P*** KG hatte fabriksneue Peugeot-Fahrzeuge im eigenen Namen und auf eigene Rechnung zu verkaufen. Nachdem die Beklagte diesen Händlervertrag am 27. September 1983 fristgerecht zum 31. Dezember 1983 gekündigt hatte (Beilage B), teilte sie im Februar 1984 den in Beilage A angeführten rund 300 Kunden der F*** P*** KG folgendes mit (Beilage C):
Sehr geehrter Kunde!
Als - vom Hersteller beauftragter - Importeur von Produkten der Marken Peugeot und Talbot erlauben wir uns Sie höflichst zu informieren, daß mit 31. Dezember 1983 die Verkaufs- und Werkstättenautorisierung der F*** P*** KG, Arbing für beide Marken geendet hat.
Bei den weiterhin bestehenden Peugeot/Talbot-Vertragspartnern ist jedoch für Sie die Gewähr gegeben, daß sowohl technische Fragen - wie Garantie und Rostschutzgarantie - als auch kaufmännische Probleme - insbesondere im Zusammenhang mit einem allfälligen Umtausch auf ein neues Modell beider Marken - zu Ihrer Zufriedenheit beantragt bzw. gelöst werden.
Sollten dennoch wider Erwarten Schwierigkeiten auftauchen, so unterstützen wir Sie nach besten Kräften. ............". Mit der Behauptung, daß der Inhalt dieses Schreibens gegen §§ 1, 2 und 7 UWG verstoße, weil die Beklagte damit den irreführenden Eindruck erweckt habe, daß die F*** P*** KG seit der Beendigung des Vertragsverhältnisses mit der Beklagten nicht mehr in der Lage sei, Fahrzeuge der Marke Peugeot zu verkaufen oder auch nur zu reparieren, begehrte die F*** P*** KG, die Beklagte schuldig zu erkennen.
a) im geschäftlichen Verkehr jede Äußerung zu unterlassen, aus der hervorgeht, daß die F*** P*** KG nicht mehr berechtigt sei, Fahrzeuge der Marken Peugeot und Talbot zu verkaufen, einzutauschen oder zu reparieren, gleichgültig mit welchem Wortlaut und in welchem Zusammenhang diese Äußerungen gemacht werden;
b) diese im Schreiben vom Februar 1984 gemachte Äußerung gegenüber den in Beilage A angeführten Adressaten mit eingeschriebenem Brief zu widerrufen;
c) der F*** P*** KG aus dem Titel des Schadenersatzes
S 300.000,- sA zu zahlen.
Die Beklagte beantragt die Abweisung des Klagebegehrens. Seit dem 1. Jänner 1984 sei die F*** P*** KG nicht mehr berechtigt gewesen, sich als Peugeot-Händler oder Peugeot/Talbot-Werkstätte zu bezeichnen; sie dürfe seither auch keine Servicearbeiten durchführen, wie sie zur Erhaltung der Peugeot-Garantie notwendig seien. Mit dem Schreiben vom Februar 1984 habe die Beklagte die Peugeot- und Talbot-Kunden wahrheitsgemäß von der Beendigung des Vertragsverhältnisses mit der F*** P*** KG in Kenntnis gesetzt und sie auf das bestehende Peugeot/Talbot-Händler- und Reparaturwerkstättennetz hingewiesen. Da der Unterschied zwischen einer Vertragswerkstätte und einer "freien" Werkstätte dem interessierten Publikum ebenso bekannt sei wie derjenige zwischen einem autorisierten und einem "freien" Händler, sei der Inhalt des beanstandeten Schreibens weder zur Irreführung des angsprochenen Publikums noch zu einer Schädigung des Unternehmens der F*** P*** KG geeignet gewesen. Zwischen den Parteien sei schon vor längerer Zeit vereinbart worden, daß die F*** P*** KG erforderlichenfalls für eine Übergangszeit von der Beklagten weiterhin mit Originalersatzteilen beliefert werde; auch sei ihr in Einzelfällen noch die Durchführung von Garantiearbeiten zugestanden worden. Da sie schon im Jahre 1983 entgegen dem bestehenden Vertrag den Vertrieb einer anderen Automarke übernommen und dadurch den Verkauf der von der Beklagten importierten Fahrzeugen erheblich vernachlässigt habe, sei der Beklagten ein den Klagebetrag übersteigender Schaden entstanden, welcher gegen die Klageforderung zur Aufrechnung eingewendet werde.
In der Folge wurde mit Beschluß des Landesgerichtes Linz vom 13. Juli 1984 über das Vermögen der F*** P*** KG der Konkurs eröffnet und der Kläger zum Masseverwalter bestellt. Dieser beantragte am 24. August 1984 die Fortsetzung des unterbrochenen Verfahrens, schränkte aber gleichzeitig das Begehren auf Unterlassung und Widerruf "auf Kosten und Nebengebühren" ein, weil der Betrieb der Gemeinschuldnerin am 20. Juli 1984 geschlossen worden und damit das Wettbewerbsverhältnis nachträglich weggefallen sei. Bei der Verhandlungstagsatzung vom 7. März 1985 wurde der der Gemeinschuldnerin entstandene Schaden der Höhe nach mit S 1,- außer Streit gestellt.
Das Erstgericht wies das Zahlungsbegehren des Klägers ab. Daß außer der Beklagten selbst nur noch andere autorisierte Peugeot-Händler in der Lage wären, Autos dieser Marke zu verkaufen und zu warten, sei dem Rundschreiben Beilage C ebensowenig zu entnehmen wie die Behauptung, daß die Kapazität der F*** P*** KG zur Lösung der angesprochenen technischen und kaufmännischen Probleme seit Anfang 1984 nicht mehr gegeben sei. Die zur Erhaltung der allgemeinen Garantie und der Rostschutz-Garantie notwendigen Arbeiten hätten aber von der F*** P*** KG nach der Beendigung des Vertragsverhältnisses mit der Beklagten tatsächlich nicht mehr durchgeführt werden können; das sei erst auf Grund der nachträglichen Erlaubnis der Beklagten im März 1984 wieder möglich gewesen. Da der Inhalt des Schreibens Beilage C den Tatsachen entspreche, sei der Tatbestand des § 7 UWG schon in objektiver Hinsicht nicht verwirklicht.
Auch die Berufung des Klägers auf § 2 UWG gehe fehl, weil diese Bestimmung nur irreführende Angaben über den eigenen Betrieb untersage. Das gleiche gelte auch für den Tatbestand des § 1 UWG, sei doch das beanstandete Schreiben der Beklagten in einem solchen Ton gehalten, daß ihm "nur mit bösem Willen" eine gegen die F*** P*** KG gerichtete Tendenz entnommen werden könnte. Infolge Berufung des Klägers hob das Berufungsgericht das Ersturteil auf und verwies die Rechtssache zu fortgesetzter Verhandlung und neuerlicher Entscheidung an das Prozeßgericht erster Instanz zurück; zugleich sprach es aus, daß das Verfahren erst nach Rechtskraft dieses Beschlusses fortzusetzen sei. Das beanstandete Rundschreiben Beilage C könne jedenfalls auch dahin verstanden werden, daß der Durchschnittskunde ganz allgemein - sei es in technischen Fragen, sei es bei kaufmännischen Problemen - bei der Beklagten "besser aufgehoben" sei als bei der F*** P*** KG. Da dies nicht den Tatsachen entsprochen habe, die F*** P*** KG vielmehr auch weiterhin in der Lage gewesen sei, Fahrzeuge der Marken Peugeot und Talbot zu verkaufen, einzutauschen und - mit Ausnahme von Arbeiten zur Erhaltung der Rostgarantie - auch zu reparieren, bestehe der Schadenersatzanspruch des Klägers nach §§ 1 und 7 UWG zu Recht. Im Zuge des fortgesetzten Verfahrens werde das Erstgericht nicht nur die genaue Höhe des Schadens zu ermitteln, sondern auch die Berechtigung der Gegenforderung der Beklagten zu prüfen haben.
Gegen diesen Aufhebungsbeschluß richtet sich der Rekurs der Beklagten mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und das Klagebegehren abzuweisen.
Der Kläger beantragt, dem Rechtsmittel der Beklagten nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist unzulässig.
Gemäß § 519 Abs 2 Satz 1 ZPO darf das Berufungsgericht einen Rechtskraftvorbehalt nach Abs 1 Z 3 dieser Gesetzesstelle nur dann aussprechen, wenn der Rekurs nicht schon nach § 528 Abs 1 ZPO unstatthaft ist und es die Voraussetzungen des § 502 Abs 4 ZPO für gegeben erachtet. Im vorliegenden Fall übersteigt der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, den Betrag von S 300.000,- nicht; die Überprüfung des angefochtenen Aufhebungsbeschlusses durch den Obersten Gerichthof hat sich daher auf erhebliche Rechtsfragen iS des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO zu beschränken (RZ 1984, 256 ua). Solche Fragen sind aber entgegen der Meinung des angefochtenen Beschlusses hier nicht zu lösen:
Wie schon das Berufungsgericht richtig erkannt hat, hängt die Entscheidung über das Schadenersatzbegehren des Klägers allein von der Auslegung des Rundschreibens Beilage C und damit von der Beantwortung der Frage ab, ob durch den Inhalt dieses Schreibens bei einem nicht unbeträchtlichen Teil der angesprochenen Kunden der F*** P*** KG der - den Tatsachen nicht entsprechende - Eindruck erweckt werden konnte, daß die F*** P*** KG seit der Beendigung ihres Vertragsverhältnisses mit der Beklagten weder befugt noch in der Lage sei, Fahrzeuge der Marken Peugeot und Talbot zu verkaufen, einzutauschen und zu reparieren, vielmehr eine zufriedenstellende Lösung der damit zusammenhängenden technischen Fragen und kaufmännischen Probleme seither nur noch bei den "weiterhin bestehenden Peugeot/Talbot-Vertragspartnern" - also vor allem auch bei der Beklagten - gewährleistet sei. Ob das beanstandete Schreiben (auch) eine solche Auslegung zuläßt, kann allein aus dem Zusammenhang seiner beiden ersten Absätze beurteilt werden; inwiefern dem Ergebnis dieser Prüfung über den konkreten Fall hinaus zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukäme, ist unter diesen Umständen nicht zu sehen. Mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO war daher der Rekurs der Beklagten gemäß § 526 Abs 2 ZPO als unzulässig zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 40, 50, 52 ZPO. Der Kläger hat auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels der Beklagten nicht hingewiesen; er muß daher die Kosten seiner Rekursbeantwortung selbst tragen.
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