OGH 4Ob20/88

OGH4Ob20/8815.3.1988

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr. Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith, Dr. Kodek, Dr. Niederreiter und Dr. Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Thomas G***, Angestellter, Wien 18., Wallrißstraße 79, vertreten durch Dr. Walter Fleißner, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei F*** V*** & P*** Gesellschaft mbH, Wien 3., Rennweg 79-81, vertreten durch Dr. Herbert Mayer, Rechtsanwalt in Wien, und die der beklagten Partei beigetretenen Nebenintervenienten 1. Z*** Farbbild Agentur Ges.m.b.H., Wien 19., Devrientgasse 4, vertreten durch Dr. Alfred Strommer, Dr. Johannes Reich-Rohrwig und Dr. Georg Karasek, Rechtsanwälte in Wien, 2. Michael G***, Fotograf, Wien 6., Schmalzhofgasse 24, vertreten durch Dr. Karl Schön, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung, Beseitigung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert S 345.000; Streitwert im Revisionsverfahren S 275.000) infolge Revision des Nebenintervenienten Michael G*** gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 18. September 1987, GZ 4 R 114/87-27, womit infolge Berufung des Nebenintervenienten Michael G*** das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 18. Februar 1987, GZ 39 Cg 180/86-22, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 9.631,05 (darin enthalten S 875,55 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

In der Ausgabe 1/86 der Zeitschrift "Gesundheit" - einem Gesundheitsmagazin, dessen Medieninhaberin die Beklagte ist - erschien unter dem Titel "Lachen ist gesund" ein Artikel, der sich mit der modernen medizinischen Lachforschung befaßte. Dieser Artikel war mit insgesamt 19 Fotografien illustriert, die lachende oder lächelnde Gesichter zeigten; eine davon war eine Porträtfotografie des Klägers. Der Name des Klägers wurde nicht genannt.

Der Kläger war im Februar 1983 vom Nebenintervenienten Michael G*** im Cafe L*** fotografiert worden. Michael G*** hatte dem Kläger damals gesagt, daß die Fotografien für eine Fremdenverkehrswerbung bestimmt seien und nicht öffentlich und nicht in Österreich gezeigt werden sollten. Von anderen Verwendungszwecken war nicht gesprochen worden. Der Kläger hatte sich nicht dagegen ausgesprochen, fotografiert zu werden. Michael G*** hatte den Kläger ca. 15-20 mal fotografiert. Vier Fotografien gab er der Nebenintervenientin Z*** Farbbild Agentur GmbH weiter, die eine davon an die Beklagte "mit dem Recht auf Veröffentlichung" veräußerte. Der Kläger hat der beanstandeten Veröffentlichung seines Lichtbildes nie zugestimmt.

Der Kläger war bis Dezember 1985 Rechtsanwaltsanwärter, unterbrach dann seine Ausbildung und setzte sie am 18. Dezember 1986 fort.

Der Kläger begehrte, die Beklagte schuldig zu erkennen,

1. es zu unterlassen, das ihn darstellende Bild, welches in der Zeitschrift "Gesundheit" vom Jänner 1986 veröffentlicht wurde, sowie andere im Cafe L*** von ihm angefertigte Fotografien zu veröffentlichen und/oder an andere Personen zur Veröffentlichung weiterzugeben,

2. das veröffentlichte Bild und die weiteren den Kläger darstellenden, im Cafe L*** aufgenommenen Fotografien sowie deren Negative zu vernichten und

3. dem Kläger S 15.000 s.A. zu zahlen.

Der Kläger habe sich dagegen ausgesprochen, fotografiert zu werden, weil er sich bereits damals entschieden gehabt habe, Rechtsanwalt zu werden. Der Fotograf habe darauf jedoch erklärt, daß ihm der Kläger das Fotografieren in einem Kaffeehaus nicht verwehren könne. Die Veröffentlichung seines Lichtbildes sei geeignet, zu der Mißdeutung Anlaß zu geben, der Kläger habe der Veröffentlichung gegen Entgelt zugestimmt. Er sei auch im März 1986 von verschiedenen Klienten gefragt worden, ob er es als Rechtsanwaltsanwärter notwendig habe, sich ein derartiges Nebeneinkommen zu verschaffen. Dadurch sei er einer peinlichen Situation ausgesetzt gewesen. Die Beklagte und die ihr beigetretenen Nebenintervenienten beantragten die Abweisung der Klage. Die Beklagte habe das Lichtbild des Klägers von der Z*** Bildagentur mit dem Recht auf Veröffentlichung erworben; diese habe das Lichtbild von Michael G*** gekauft. Letzterer habe der Beklagten mitgeteilt, daß sich der Kläger nicht gegen die Aufnahme ausgesprochen habe. Die Veröffentlichung des Lichtbildes des Klägers verletze auch nicht dessen berechtigte Interessen; der Kläger sei weder namentlich genannt worden, noch enthalte der gesamte Inhalt des Artikels "Lachen ist gesund" irgendeine Bloßstellung der daneben abgebildeten Personen. Schließlich habe der Kläger der Veröffentlichung seines Bildnisses, so wie sie vorgenommen worden sei, zugestimmt. Das Erstgericht gab dem Begehren zu Punkt 1 statt und erkannte die Beklagte außerdem schuldig, die veröffentlichte Fotografie samt Negativ zu vernichten; das Mehrbegehren, die weiteren den Kläger darstellenden, im Cafe L*** aufgenommenen Fotografien einschließlich sämtlicher Negative zu vernichten, sowie das auf Zahlung von S 15.000 gerichtete Begehren wies es hingegen ab. Auf Grund des eingangs wiedergegebenen Sachverhalts führte das Erstgericht in rechtlicher Hinsicht folgendes aus:

Eine ausdrückliche Zustimmung des Klägers zur Veröffentlichung seines Bildnisses sei nicht vorgelegen; die Gestattung der Aufnahme für Fremdenverkehrszwecke sei einer Zustimmung zu der tatsächlich vorgenommenen Veröffentlichung nicht gleichzuhalten. Auf die nicht begründeten Zusagen der Bildagentur komme es nicht an. Durch die Veröffentlichung des Bildes seien berechtigte Interessen des Klägers verletzt worden; die Art der Veröffentlichung erwecke den Eindruck, daß der Kläger dazu seine Zustimmung gegen Entgelt erteilt hätte. Diese Meinung sei geeignet, den Kläger herabzusetzen. Das gelte insbesondere für Personen, die - wie der Kläger - einem standesrechtlichen Werbeverbot unterliegen. Der Unterlassungsanspruch umfasse auch den Beseitigungsanspruch; da die Beklagte aber nur das veröffentlichte Bild erworben habe und besitze, sei das Mehrbegehren abzuweisen gewesen. Die Beklagte habe das Bildnis des Klägers nicht schuldhaft veröffentlicht, weil sie der Erklärung der Z***-Bildagentur, sie habe alle Veröffentlichungsrechte erworben, habe vertrauen dürfen. Daher sei der Entschädigungsanspruch unbegründet.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Nebenintervenienten Michael G*** nicht Folge und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 60.000, nicht jedoch S 300.000 übersteige und die Revision nicht zulässig sei. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes und führte in rechtlicher Hinsicht folgendes aus:

Daß sich der Kläger nicht gegen die Aufnahme ausgesprochen habe, habe nicht als Zustimmung zur Veröffentlichung seines Lichtbildes über den Rahmen einer Gesamtdarstellung des Kaffeehausbetriebes - etwa zu Fremdenverkehrszwecken - hinaus aufgefaßt werden dürfen. Die vorliegende Veröffentlichung sei auch geeignet, zu der Mißdeutung Anlaß zu geben, der Kläger habe der Veröffentlichung gegen Entgelt zugestimmt.

Gegen dieses Urteil richtet sich die außerordentliche Revision des Nebenintervenienten Michael G*** mit dem Antrag, die Urteile der Vorinstanzen im Sinne der gänzlichen Abweisung des Klagebegehrens abzuändern; hilfsweise wird auch ein Aufhebungsantrag gestellt.

Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen oder ihr nicht Folge zu geben.

Wegen der Eigenart der Persönlichkeitsrechte, zu denen der im UrhG geregelte Bildnisschutz gehört, kann auf diesem Gebiet - ebenso wie auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes und des sich mit diesem überschneidenden Immaterialgüterrechtes - eine Rechtsfrage, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, auch dann vorliegen, wenn zu einem anzuwendenden unbestimmten Gesetzesbegriff zwar bereits allgemeine, durch die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes entwickelte Leitsätze bestehen, die konkrete Lösung des zu entscheidenden Falles sich daraus aber noch nicht ohne weiteres ergibt, sondern mangels Vorliegens von Vorentscheidungen mit weitgehend gleichartigen Sachverhalten ein sorgfältiger Vergleich mit den bisher entschiedenen, nur ähnlichen Fällen vorzunehmen ist (ÖBl. 1984, 48 und 104 uva). In diesem Sinn hängt die Entscheidung im vorliegenden Fall von einer erheblichen Rechtsfrage ab, weil eine Rechtsprechung zur Zulässigkeit der eigenmächtigen Veröffentlichung eines Bildnisses (Porträtfoto) zum Zweck der Illustration eines redaktionellen Artikels in einer Gesundheitszeitschrift fehlt.

Rechtliche Beurteilung

Die außerordentliche Revision ist daher zulässig; sie ist aber nicht berechtigt.

Michael G*** führt in der Revision im wesentlichen aus, das Berufungsgericht habe den Begriff der "berechtigten Interessen" im Sinne des § 78 UrhG so weit ausgelegt, daß kein Fall berechtigter Veröffentlichung eines Bildnisses ohne Zustimmung des Abgebildeten denkbar wäre. Tatsächlich sei aber die Veröffentlichung eines Bildnisses einer Person grundsätzlich immer als zulässig anzusehen. Die Veröffentlichung des Bildnisses des Klägers habe weder etwas Herabsetzendes oder Entwürdigendes enthalten noch zu Mißdeutungen Anlaß gegeben. Bei dieser Beurteilung hätte auch nicht auf den Beruf des Klägers abgestellt werden dürfen, weil dieser in der Veröffentlichung nicht genannt worden sei. Es treffe auch nicht zu, daß der Verkehr stets dazu neige, die Entgeltlichkeit der Veröffentlichung eines Lichtbildes anzunehmen; selbst diese Vermutung könnte aber keine berechtigten Interessen des Abgebildeten verletzen. Im modernen Geschäftsleben sei es üblich, daß Angehörige verschiedenster Berufsgruppen ihr Aussehen "vermarkten". Schließlich hätte das Berufungsgericht zumindestens eine schlüssige Zustimmung zur Bildnisveröffentlichung annehmen müssen. Auch fehlten Feststellungen darüber, wann der Kläger von Klienten in bezug auf die Bildnisveröffentlichung angesprochen wurde. Es seien auch keine Beweisergebnisse dafür vorhanden, daß die angesprochenen Verkehrskreise tatsächlich eine entgeltliche Zustimmung vermutet hätten. Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden:

Gemäß § 78 Abs. 1 UrhG dürfen Bildnisse von Personen weder öffentlich ausgestellt noch auf eine andere Art, wodurch sie der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, verbreitet werden, wenn dadurch berechtigte Interessen des Abgebildeten oder, falls er gestorben ist, ohne die Veröffentlichung gestattet oder angeordnet zu haben, eines nahen Angehörigen verletzt werden. Durch § 78 UrhG soll jedermann gegen einen Mißbrauch seiner Abbildung in der Öffentlichkeit geschützt werden, also namentlich dagegen, daß er durch die Verbreitung seines Bildnisses bloßgestellt, daß dadurch sein Privatleben der Öffentlichkeit preisgegeben oder sein Bildnis auf eine Art benützt wird, die zu Mißdeutungen Anlaß geben kann oder entwürdigend oder herabsetzend wirkt (EB zum UrhG, abgedruckt bei Peter, Urheberrecht 617). Das Gesetz legte den Begriff der "berechtigten Interessen" nicht näher fest, weil es bewußt einen Spielraum offenlassen wollte, um den Verhältnissen des Einzelfalles gerecht werden zu können (SZ 28/205; ÖBl. 1974, 97; ÖBl. 1977, 22; SZ 50/22 = ÖBl. 1977, 76; ÖBl. 1980, 166). Die Beurteilung, ob berechtigte Interessen verletzt wurden, ist darauf abzustellen, ob Interessen des Abgebildeten bei objektiver Prüfung als schutzwürdig anzusehen sind (ÖBl. 1974, 97; ÖBl. 1976, 51; ÖBl. 1977, 22; ÖBl. 1980, 166); dabei ist auch der mit dem veröffentlichten Bild zusammenhängende Text zu berücksichtigen (ÖBl. 1972, 49; ÖBl. 1974, 97; ÖBl. 1977, 22; ÖBl. 1980, 166). Ein entscheidender Gesichtspunkt ist dabei auch, ob die Person des Abgebildeten durch die Veröffentlichung in einen nicht den Tatsachen entsprechenden Zusammenhang gestellt wurde.

Der Schutz des § 78 UrhG entfällt, soweit die Zustimmung des Abgebildeten reicht (ÖBl. 1977, 22; ÖBl. 1980, 166; Dittrich, Der Schutz der Persönlichkeit nach österreichischem Urheberrecht, ÖJZ 1970, 533 f); dabei ist auch zu berücksichtigen, für welchen Zweck und innerhalb welchen Rahmens diese Zustimmung erteilt wurde (ÖBl. 1974, 97; ÖBl. 1977, 23).

Im Revisionsverfahren ist nicht mehr strittig, daß der Kläger der gegenständlichen Veröffentlichung seines Bildnisses nicht ausdrücklich zugestimmt hat; die von ihm tatsächlich erteilte Zustimmung zur Verwendung der Lichtbilder für eine Fremdenverkehrswerbung im Ausland deckt nicht die Veröffentlichung des Bildnisses in einer österreichischen Zeitschrift als Illustration eines medizinischen Artikels über das Lachen. Da dem Kläger diese Verwendung seines Bildnisses nie bekanntgegeben wurde, kann auch keine schlüssig erteilte Zustimmung vorliegen. Für die Annahme einer Verletzung berechtigter Interessen reicht schon die Möglichkeit von Mißdeutungen aus. Solche sind etwa dann ausgeschlossen, wenn es sich um die Veröffentlichung der Bildnisse von Personen handelt, die an allgemein zugänglichen Orten oder an Orten aktuellen Geschehens aufgenommen wurden, sofern ihre Abbildung vom Geschehen nicht zu trennen oder für dessen Darstellung erforderlich ist; dies aber nur unter der weiteren Voraussetzung, daß die Veröffentlichung der Lichtbilder der Darstellung dieser Orte oder des aktuellen Geschehens diente (4 Ob 363/87). Einen derartigen Zusammenhang, wie etwa die bei der Aufnahme gegebene Teilnahme des Klägers am öffentlichen Kaffeehausbetrieb, läßt die beanstandete Bildnisveröffentlichung nicht erkennen. Die Art der Veröffentlichung des Bildnisses des Klägers erweckte vielmehr den Eindruck, daß das Lichtbild zum Zweck der Illustration des vorliegenden Artikels aufgenommen worden sei, handelt es sich doch um ein Porträtfoto, das den Kläger ohne Zusammenhang mit öffentlichen Orten oder aktuellem Geschehen zeigt. Schon aus diesem Grund besteht Anlaß zu der Mißdeutung, der Kläger habe als Modell gedient und der Veröffentlichung seines Bildnisses gegen Entgelt zugestimmt. Das Berufungsgericht hat auch nicht - wie die Revision meint - die von Buchner (Das Persönlichkeitsrecht des Abgebildeten, FS 50 Jahre Urheberrechtsgesetz 21 ff !28 f) unter dem Begriff der "uneigentlichen Betroffenheit" zusammengefaßten Ausführungen unvollständig zitiert; die Veröffentlichung eines Bildnisses, die nicht im Zusammenhang mit der Darstellung der Aufnahme eines Ortes oder eines aktuellen Geschehens steht, führt auch nach Auffassung dieses Autors nicht zur "uneigentlichen Betroffenheit", die den Bildnisschutz ausschließt.

Ob Mißdeutungen möglich sind, ist eine Frage der rechtlichen Beurteilung; daher liegt der in diesem Zusammenhang geltend gemachte Feststellungsmangel nicht vor. Auch die in der Revision vertretene Auffassung, daß im modernen Geschäftsleben jedermann die Vermutung hinnehmen müsse, er habe der Veröffentlichung seines Bildnisses gegen Entgelt zugestimmt, ist unzutreffend; es muß vielmehr der Entscheidung jedes einzelnen überlassen bleiben, ob er sich dieser Mißdeutung aussetzen will oder nicht. Daher kommt es auch nicht auf die weiteren in der Revision aufgeworfenen, mit dem Beruf des Klägers zusammenhängenden Fragen an. Für die Beurteilung der Verletzung berechtigter Interessen des Abgebildeten muß es auch unerheblich bleiben, daß die Einholung einer für die Veröffentlichung eines Bildnisses im Einzelfall erforderliche Zustimmung des Abgebildeten schwierig oder unmöglich gewesen wäre. Aus den dargelegten Gründen war der Revision ein Erfolg zu versagen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO. Kostenersatzpflichtig ist nur die Beklagte, nicht aber der Nebenintervenient, dessen Prozeßhandlungen für die Hauptpartei so weit rechtlich wirksam sind, als sie nicht mit deren eigenen Prozeßhandlungen im Widerspruch stehen (Fasching Zivilprozeß Rz 411). Ein Streitgenossenzuschlag steht nicht zu, weil sich die Beklagte und die andere Nebenintervenientin am Revisionsverfahren nicht mehr beteiligt haben.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte