OGH 13Os22/88

OGH13Os22/883.3.1988

Der Oberste Gerichtshof hat am 3.März 1988 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller, Dr. Felzmann, Dr. Brustbauer und Dr. Kuch als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Takacs als Schriftführerin in der Strafsache gegen Herbert D*** wegen des Verbrechens des Beischlafs mit Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengerichts vom 22.September 1987, GZ. 2 b Vr 818/87-37, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Über die Berufung entscheidet das Oberlandesgericht Wien.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Herbert D*** bekämpft den Schuldspruch (Verbrechen der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB, des Beischlafs mit Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB, der Nötigung zum Beischlaf nach § 202 Abs 1 StGB und die Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB sowie der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB) mit Nichtigkeitsbeschwerde aus § 281 Abs 1 Z. 4 StPO. Er rügt, daß in der mit dem Urteil beendeten, zufolge Zeitablaufs und geänderter Senatszusammensetzung neu durchgeführten Hauptverhandlung vom 22.September 1987 nicht alle von seinem Verteidiger in der vorangehenden Hauptverhandlung am 9.April 1987 beantragten Beweise abgeführt worden sind.

Der Angeklagte ist zur Verfahrensrüge formell nicht berechtigt, weil er am 22.September 1987 nach der Aufnahme zahlreicher der am 9. April 1987 beantragten Beweise keine weiteren Anträge gestellt hat (S. 225). Aus der Unterlassung der Durchführung der in der früheren Hauptverhandlung beantragten Beweise kann der Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z. 4 StPO nicht abgeleitet werden, die Beweisanträge hätten in der gemäß § 276 a StPO wiederholten Verhandlung erneuert werden müssen (Mayerhofer/Rieder2 ENr. 5 f. zu § 276 a StPO und ENr. 30 ff. zu § 281 Abs 1 Z. 4 StPO).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zurückzuweisen. Über die Berufung hat gemäß § 285 i StPO i.d.F. des Strafrechtsänderungsgesetzes 1987 der zuständige Gerichtshof zweiter Instanz zu entscheiden.

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