OGH 7Ob530/88

OGH7Ob530/8825.2.1988

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz, Dr. Warta, Dr. Egermann und Dr. Niederreiter als Richter in der Sachwalterschaftssache des Alois S***, Pensionist, Grünau Nr. 215, infolge Revisionsrekurses des Alois S*** gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Wels als Rekursgerichtes vom 29. Oktober 1987, GZ R 824/87-32, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Gmunden vom 17. August 1987, GZ SW 14/86-26, teils bestätigt und teils abgeändert wurde, folgenden

Beschluß gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Das Erstgericht hat für Alois S*** Dr. Erasmus S*** zum Sachwalter bestellt, wobei es aufgrund eines eingehenden Verfahrens Feststellungen traf, aus denen sich ergibt, daß der Betreffende infolge geistiger Behinderung nicht in der Lage ist, seine Angelegenheiten ohne Gefahr eines Nachteiles für sich selbst zu besorgen.

Das Rekursgericht hat unter Übernahme der getroffenen Feststellungen die Bestellung des Sachwalters auf die Einleitung und Durchführung von Verfahren jeder Art vor Gerichten, einschließlich der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts, beschränkt. Ausgehend von den getroffenen Feststellungen führte das Rekursgericht hiebei aus, Alois S*** neige dazu, Prozesse zu führen, die auf jeden Fall negativ für ihn ausgehen müssen. Hiedurch werde eine Gefahr des Nachteiles für ihn begründet. Im übrigen könne er aber seine Angelegenheiten selbst besorgen.

Rechtliche Beurteilung

Der von Alois S*** gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs ist nicht zulässig.

Die Vorschrift des § 249 AußStrG regelt nicht das Rechtsmittelverfahren in Sachwaltersachen im Sinne des 5. Hauptstückes des Außerstreitgesetzes abschließend, sondern normiert nur einzelne in Sachwaltersachen geltende Ausnahmen von der allgemeinen Regelung des Rechtsmittelverfahrens in den §§ 9 bis 16 AußStrG, welche Vorschriften sie aber im übrigen unberührt läßt (EvBl. 1986/25, 7 Ob 651/85 u.a.). Demnach ist auch in Sachwalterschaftssachen auf bestätigende Entscheidungen des Rekursgerichtes § 16 AußStrG anwendbar, ein weiterer Rechtszug also nur wegen Nichtigkeit, Aktenwidrigkeit oder offenbarer Gesetzwidrigkeit zulässig.

Auch im außerstreitigen Verfahren gelten nunmehr die Grundsätze der Zivilverfahrens-Novelle 1983, denenzufolge der bestätigende Teil einer zweitinstanzlichen Entscheidung bezüglich der Beurteilung der Zulässigkeit eines weiteren Rechtszuges gesondert zu beurteilen ist (EvBl. 1987/60, 7 Ob 582/85, SZ 57/40 u.a.).

Da sich im vorliegenden Fall der Revisionsrekurs begrifflich nur gegen den bestätigenden Teil der Entscheidung des Rekursgerichtes richten kann, ist seine Zulässigkeit sohin nach § 16 AußStrG zu beurteilen.

Eine Nichtigkeit oder eine Aktenwidrigkeit macht der Rekurswerber nicht geltend. Eine offenbare Gesetzwidrigkeit liegt aber nur vor, wenn ein Fall im Gesetz ausdrücklich und so klar gelöst ist, daß kein Zweifel über die Absicht des Gesetzgebers aufkommen kann und trotzdem eine damit in Widerspruch stehende Entscheidung gefällt wird (JBl. 1975, 547 u.a.). Handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, so kann demnach offenbare Gesetzwidrigkeit schon begrifflich nicht vorliegen (NZ 1982, 142 u.a.). Im vorliegenden Fall wurden die Grundsätze des § 273 ABGB über die Sachwalterbestellung berücksichtigt. Ob unter Berücksichtigung dieser Grundsätze im konkreten Fall ein Sachwalter zu bestellen ist, ist eine Ermessensentscheidung, die offenbare Gesetzwidrigkeit nicht begründen kann.

Mangels Vorliegens eines Rekursgrundes im Sinne des § 16 AußStrG erweist sich der Revisionsrekurs sohin als unzulässig.

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