Spruch:
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Mit seinem Beschluß ON 138 hat das Erstgericht in dem über das Vermögen der Verlassenschaft des Heinrich R*** geführten Konkursverfahren über Antrag des Masseverwalters den Verkauf der in die Konkursmasse fallenden Liegenschaft EZ 2240 KG Margareten an die Käufer Anna und Gerhard H*** konkursbehördlich genehmigt. Das Rekursgericht bestätigte den erstgerichtlichen Beschluß. Gegen die rekursgerichtliche Entscheidung richtet sich der auf unrichtige rechtliche Beurteilung gestützte Rekurs des erbserklärten Erben Dr. Heinrich R*** mit dem Antrag auf Aufhebung, allenfalls auf Abänderung dahin, dem Masseverwalter weitere Kaufvertragsverhandlungen aufzutragen.
Rechtliche Beurteilung
Nach ständiger Rechtsprechung (1 Ob 678/52, 5 Ob 157/72, 5 Ob 301/80, 5 Ob 304/86 u.a.) sind gemäß der im Sinne des § 171 KO auch im Konkursverfahren anzuwendenden Bestimmung des § 528 Abs.1 Z 1 ZPO Rekurse gegen Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz, soweit dadurch der angefochtene erstrichterliche Beschluß bestätigt worden ist, unzulässig. Wie der Oberste Gerichtshof bereits in seiner Entscheidung 5 Ob 306/85 aussprach, wurde auch durch die Neuordnung des Konkursrechtes durch das Insolvenzrechtsänderungsgesetz BGBl. 1982/370 und durch die Zivilverfahrens-Novelle 1983 BGBl. 1983/135, durch welche die Bestimmung des § 528 ZPO eine Neufassung erfuhr, an dieser Rechtslage nichts geändert (siehe auch Fasching, Zivilprozeßrecht Rz 2017). Entgegen der Ansicht des Rekurswerbers hat die im § 528 Abs.1 Z 1 ZPO in Klammer erfolgte Zitierung des § 528 Abs.3 ZPO nur die Bedeutung, daß der Rechtsmittelausschluß im Sinne dieser Bestimmung auch für Teilbestätigungen gilt. Der vorliegende Rekurs erscheint demnach unzulässig und ist daher zurückzuweisen.
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