Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagten Parteien sind schuldig, der klagenden Partei die mit S 18.414,99 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 1.674,09 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu bezahlen, und zwar S 13.258,79 zur ungeteilten Hand und S 5.156,20 die Erstbeklagte allein.
Text
Entscheidungsgründe:
Für einen von der klagenden Partei dem Manfred E*** gewährten Kredit von S 850.000,-- übernahmen die beiden Beklagten am 3. März 1982 die selbstschuldnerische Bürgschaft. Sie unterfertigten neben dem Kreditnehmer einen Blankowechsel als Akzeptanten. Gegen den aufgrund dieses Wechsels erwirkten Wechselzahlungsauftrag über S 1,749.952,37 wendeten die Beklagten unter anderem Irreführung durch die klagende Partei ein. Die klagende Partei habe überdies ihre Aufklärungspflicht verletzt. Sie habe die Beklagten über wesentliche Umstände, insbesondere über den Geschäftsgang des Kreditnehmers und die Entwicklung auf seinem Konto nicht aufgeklärt. Im Zeitpunkt der Bürgschaftsübernahme habe der Saldo bereits über S 1 Mill. betragen, obwohl der Kreditrahmen mit S 150.000,-- limitiert gewesen sei. Aus der Entwicklung des Kontos habe die klagende Partei erkannt bzw. hätte sie erkennen müssen, daß die Insolvenz des Kreditnehmers nicht mehr aufzuhalten sei. Umso mehr habe die klagende Partei im Zeitpunkt als sie von Manfred E*** die Bürgschaftserklärung der Beklagten und die Wechselblankette einholte, gewußt, daß der wirtschaftliche Ruin des Manfred E*** bereits feststehe.
Das Erstgericht sprach im ersten Rechtsgang aus, daß der Wechselzahlungsauftrag hinsichtlich der Erstbeklagten im Betrage von S 850.000,-- samt Anhang und hinsichtlich der Zweitbeklagten im Betrage von S 614.121,78 samt Anhang aufrecht erhalten werde und hob den Wechselzahlungsauftrag im übrigen auf. Im Umfang der Aufhebung des Wechselzahlungsauftrages erwuchs das Ersturteil in Rechtskraft. Im zweiten Rechtsgang hob das Erstgericht den Wechselzahlungsauftrag zur Gänze auf. Nach seinen Feststellungen räumte die klagende Partei dem Manfred E*** für seinen Kraftfahrzeughandelsbetrieb mit Kreditvertrag vom 19. August 1980 einen Kontokorrentkredit von S 150.000,-- ein. Der Kreditsicherung diente ein vom Kreditnehmer unterfertigtes Blankoakzept und die vereinbarte Hinterlegung der Typenscheine der Kraftfahrzeuge bei der klagenden Partei. Im Falle des Verkaufes eines Kraftfahrzeuges sollte der Kaufpreis auf das Konto des Kreditnehmers bei der klagenden Partei eingezahlt und der Typenschein von dieser herausgegeben werden. Die klagende Partei räumte in der Folge dem Manfred E*** eine Überziehungsmöglichkeit ein. Aufgrund der Überziehungen erreichte das Konto des Manfred E*** zu Beginn des Jahres 1982 einen Debetsaldo von rund S 700.000,--. Manfred E*** wurde daher von der klagenden Partei zur Beibringung weiterer Sicherheiten bei sonstiger Einschränkung des Kreditrahmens aufgefordert. Manfred E*** sprach die Erstbeklagte, seine damalige Ehefrau, wegen Übernahme einer Bürgschaft an. Er erklärte, daß die Bürgschaft für eine Krediterhöhung um S 850.000,-- erforderlich sei. Als Grund für die Kreditausweitung gab er den Ankauf von Kraftfahrzeugen von einer Leasingfirma an und erklärte, daß die Kreditaufstockung nur kurzfristig erfolgen werde. Diese Angaben wurden von der Erstbeklagten der Zweitbeklagten mitgeteilt. Zu einem Gespräch zwischen Manfred E*** und der Zweitbeklagten kam es nicht. An den Gesprächen zwischen der klagenden Partei und Manfred E*** nahmen die Beklagten nicht teil. Den Beklagten war auch der Gang des Geschäftsbetriebes des Manfred E*** nicht bekannt. Sie wußten nichts von der Entwicklung des Kreditkontos bei der klagenden Partei und kannten auch den Saldo nicht. Sie hatten auch keine Kenntnis von den Bemühungen des Manfred E*** um eine andere Kreditbesicherung. Nachdem die Beklagten dem Manfred E*** ihr Einverständnis zur Bürgschaftsübernahme erklärt hatten, teilte dies Manfred E*** der klagenden Partei mit, die die entsprechenden Urkunden vorbereitete. Mit Kreditvertrag vom 3. März 1982, Beilage H, räumte die klagende Partei dem Manfred E*** einen Kredit von S 850.000,-- ein, wodurch der ursprüngliche Kreditrahmen auf S 1 Mill. erhöht wurde. Am gleichen Tag erschienen beide Beklagte bei der klagenden Partei und unterfertigten den Bürgschaftsvertrag Beilage B. Zum Zeitpunkt der Unterfertigung war das Vertragsformular vollständig ausgefüllt. Nach dem Inhalt dieses Vertrages übernahmen die Beklagten zur ungeteilten Hand die Bürgschaft als Bürgen und Zahler für den dem Manfred E*** gewährten Kredit im Höchstbetrage von S 850.000,--. Die klagende Partei war befugt, alle Sicherheiten, die ihr für diese Schuld sonst bestellt sind oder noch bestellt werden, freizugeben oder zu verwerten. Den Erlös aus solchen Sicherheiten durfte sie zunächst auf den unverbürgten Teil ihrer Forderung in Anrechnung bringen. Mit dem Bürgschaftsvertrag unterfertigten die Beklagten einen Blankowechsel als Akzeptanten und eine Wechselverpflichtungserklärung. Nach dem Inhalt dieser Erklärung diente das Wechselblankett zur Sicherstellung aller, auch künftig entstehender Forderungen der klagenden Partei gegen die Akzeptanten, insbesondere aus der übernommenen Bürgschaft. Im Zeitpunkt des Abschlusses des Bürgschaftsvertrages wies das Konto des Manfred E*** bei der klagenden Partei einen Debetsaldo von rund S 1 Mill. auf. In der Folge wurde das Kreditkonto von Manfred E*** mit Zustimmung der klagenden Partei überzogen und erreichte am 30. Dezember 1983 einen Debetsaldo von S 1,560.992,01.
Das Erstgericht verneinte eine Kenntnis der klagenden Partei von der Zahlungsunfähigkeit oder dem unmittelbar bevorstehenden wirtschaftlichen Ruin des Manfred E***, hielt jedoch die Einrede der Irreführung für gerechtfertigt, weil den Beklagten von der klagenden Partei verschwiegen worden sei, daß sie sich nicht für eine echte Kreditmittelzuführung verbürgten, sondern für einen bereits ausgenützten Kredit.
Das Berufungsgericht änderte das Ersturteil im Sinne einer Aufrechterhaltung des Wechselzahlungsauftrages in dem noch strittigen Umfang ab. Das Berufungsgericht führte eine Beweisergänzung durch und stellte ergänzend fest, daß der formell von der Erstbeklagten, tatsächlich aber von Manfred E*** betriebene Autohandel praktisch zur Gänze mit Fremdmitteln finanziert wurde. Die Betriebsmittel stammten zunächst aus einem gemeinsamen Kredit der Ehegatten E*** beim R*** S***. Später, nach
Verlegung des Sitzes des Unternehmens nach Eugendorf im Jahre 1980, wurden die Betriebsmittel über Kreditkonten des Manfred E*** bei der V*** S*** und bei der klagenden Partei aufgebracht. Die Geschäftsentwicklung war durch stark steigende Umsätze gekennzeichnet. Bei der klagenden Partei stiegen von 1980 bis 1982 die Habenumsätze von S 1,383.000,-- auf S 6,467.000,--, die Sollumsätze allerdings von S 1,537.000,-- auf S 7,497.000,--. Herbert S***, der Geschäftsleiter der klagenden Partei, wußte von den Kreditverbindlichkeiten des Manfred E*** bei der V*** S***, hatte aber keine Bedenken gegen die Kreditwürdigkeit des Manfred E***. Für etwa 80 % der Kreditsumme waren ständig Typenscheine hinterlegt. Herbert S*** wußte, daß auf dem Autoabstellplatz des Manfred E*** immer teure Autos in großer Zahl vorhanden waren. Der auf rund S 2,5 bis S 3 Mill. geschätzte Wert der Fahrzeuge entsprach ungefähr dem Kreditvolumen bei der klagenden Partei und bei der V*** S***. Bankinterne Richtlinien erlaubten dem Herbert S*** allerdings um die Jahreswende 1979/80 keine weitere Kreditausweitung ohne zusätzliche Sicherheiten. Da der steigende Umsatz des Autohandels zusätzliche Mittel erforderte, verlangte Herbert S*** von Manfred E*** die Bestellung einer Hypothek oder die Beibringung von Bürgen. Er forderte Manfred E*** wiederholt auf, ihm Buchhaltungsunterlagen und eine Bilanz vorzulegen. Manfred E*** vertröstete ihn damit, daß er eine neue Buchhaltungskraft habe und diese erst Ordnung schaffen müsse. Tatsächlich wurde von Manfred E*** jedoch keine Buchhaltung geführt. Ob Manfred E*** schon im Jahre 1981 Schwierigkeiten hatte, von der V*** S*** weitere Kreditmittel zu erhalten, konnte nicht festgestellt werden. dem Herbert S*** waren solche Schwierigkeiten jedenfalls nicht bekannt. Manfred E*** war jedenfalls bis zur Jahresmitte 1982 zahlungsfähig. Bedenken gegen die Bonität des Manfred E*** kamen erst auf, als dieser zusätzliche Kreditmittel für ein Geschäft mit drei teuren Autos beanspruchte, seine Zusage aber nicht einhielt, die Verkaufserlöse an die Bank abzuführen. Eine daraufhin zusammen mit der V*** S*** durchgeführte Nachschau erbrachte, daß einige Autos durch Manipulationen mit den Typenscheinen doppelt verpfändet waren und einige überhaupt fehlten. Die V*** S*** stellte ihren Kredit am 2. Juli 1982 fällig. Mit Fälligstellung der Kredite im Juli bzw. August 1982 wurde Manfred E*** zahlungsunfähig und mußte den Geschäftsbetrieb einstellen. Mitursächlich für den finanziellen Zusammenbruch des Manfred E*** war, daß er durch den Konkurs eines Vertragspartners bereits 1979/80 rund S 600.000,-- verloren hatte. Herbert S*** wußte beiläufig von diesem Forderungsausfall, erfuhr Konkretes aber erst im Sommer 1982 bei Eintritt der Zahlungskrise.
Nach der Auffassung des Berufungsgerichtes sei die kreditgewährende Bank grundsätzlich nicht verpflichtet, den Bürgen vor Abschluß des Bürgschaftsvertrages über die Vermögensverhältnisse des Hauptschuldners aufzuklären. Nur in besonderen Ausnahmefällen müsse die Verschwiegenheitspflicht der Bank hinter deren Warn- bzw. Aufklärungspflicht gegenüber dem Bürgen zurücktreten. Dies sei der Fall, wenn die Bank die Zahlungsunfähigkeit des Hauptschuldners kenne, wenn sie wisse, daß der Kreditschuldner mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zur Kreditrückzahlung nicht in der Lage sein werde oder wenn der dem Hauptschuldner eingeräumte Kredit gar nicht zu dessen wirtschaftlicher Verfügung bestimmt sei und die Bürgschaft lediglich der Sicherung eines bereits notleidend gewordenen Kredites diene. Der dem Manfred E*** von der klagenden Partei eingeräumte Kredit sei im Zeitpunkt des Abschlusses des Bürgschaftsvertrages noch nicht notleidend gewesen. Bei Beurteilung dieser Frage komme es auf die Erkennbarkeit des unmittelbar bevorstehenden wirtschaftlichen Zusammenbruches des Hauptschuldners an, die im Falle einer Altkreditbesicherung die effektive Kenntnis ersetze, daß das Kreditverhältnis nicht mehr in Ordnung gebracht werden könne. Letzteres sei aber ebensowenig wie der wirtschaftliche Ruin des Manfred E*** für die klagende Partei erkennbar gewesen. Die Zahlungsunfähigkeit des Manfred E*** sei erst einige Monate nach Abschluß des Bürgschaftsvertrages eingetreten. Der Irrtum der Beklagten darüber, daß der verbürgte Kredit bereits gewährt worden war, sei nicht wesentlich, weil es für den Bürgen ohne Bedeutung sei, ob die Schuld, für die er sich verbürge, bereits bestehe oder erst unmittelbar mit der Bürgschaftsübernahme begründet werde. Für die Täuschungshandlungen des Manfred E*** habe die klagende Partei nicht einzustehen. Manfred E*** sei nicht Verhandlungsgehilfe der klagenden Partei bei Abschluß des Bürgschaftsvertrages gewesen. Er sei den Beklagten gegenüber nicht als Vertrauensperson der klagenden Partei aufgetreten, sondern habe erkennbar nur seine eigenen Interessen wahrgenommen.
Rechtliche Beurteilung
Die gegen die Entscheidung der zweiten Instanz erhobene Revision der Beklagten ist nicht berechtigt.
Wie der erkennende Senat bereits in dem in dieser Rechtssache am 7. November 1985 (ON 30) gefaßten Beschluß unter Hinweis auf die bisherige, ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes dargelegt hat, besteht eine Warnpflicht der kreditgewährenden Bank dem Bürgen gegenüber nur dann, wenn die Bank schon Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit oder dem unmittelbar bevorstehenden wirtschaftlichen Zusammenbruch des Kreditnehmers hat und diesem gerade wegen der vom Dritten geleisteten Sicherheit trotzdem noch einen Kredit gewährt (EvBl. 1984/160; SZ 56/81 ua). Dem steht der Fall gleich, daß der dem Hauptschuldner eingeräumte Kredit gar nicht zu dessen wirtschaftlicher Verfügung bestimmt war und die Bürgschaft lediglich zur Sicherstellung eines bereits notleidend gewordenen Kredites bestimmt war (7 Ob 625/85). Auch in diesem Fall ist jedoch Voraussetzung für eine Aufklärungspflicht der Bank, daß sie Kenntnis davon hat, daß der Kredit notleidend ist, d.h., daß mit einem Rückfluß der dem Kreditnehmer zur Verfügung gestellten Beträge aus dem normalen Geschäftsablauf nicht mehr gerechnet werden kann (vgl. hiezu Schinnerer-Avancini, Bankverträge3 II 99). Unrichtig ist, daß eine besonders gefährliche Situation, die eine Aufklärungspflicht der Bank auslöst, schon dann gegeben ist, wenn die Bürgschaft für einen bereits gewährten Kredit übernommen werden soll. Dies wurde in dem obgenannten Beschluß des erkennenden Senates auch nicht ausgesprochen, sondern vielmehr ausdrücklich festgehalten, daß es für den Bürgen in der Regel ohne Bedeutung ist, ob die Schuld, für die er sich verbürgt, schon besteht oder erst unmittelbar mit der Bürgschaftsübernahme begründet werden soll. Eine positive Kenntnis der klagenden Partei von den nach den obigen Darlegungen maßgeblichen Umständen haben die Vorinstanzen im fortgesetzten Verfahren nicht festgestellt. Nach Auffassung der Rechtsmittelwerber soll es aber für den Eintritt der Rechtsfolgen der Verletzung der Aufklärungspflicht genügen, daß die Bank von diesen Umständen Kenntnis hätte haben müssen. Dies erscheint sehr fraglich, ist hier aber nicht zu entscheiden. Weder aus dem festgestellten einmaligen Verlust des Manfred E*** noch aus der Entwicklung des Kreditkontos hätte die klagende Partei erkennen müssen, daß der wirtschaftliche Zusammenbruch des Kreditnehmers unmittelbar bevorstand oder daß der Kredit notleidend ist. Es handelte sich um einen Betriebsmittelkredit, dessen Inanspruchnahme nach Maßgabe der Geschäftstätigkeit des Kreditnehmers variiert. Bei Ausweitung der Geschäftstätigkeit wird sich daher regelmäßig auch über einen längeren Zeitraum ein steigender Debetsaldo ergeben, dessen Rückzahlung in der Regel nicht aus den Erträgnissen des Unternehmens zu erwarten ist, sondern nur aus dessen Substanz, wobei allerdings akkumulierte Erträgnisse bereits zur Substanz des Unternehmens gehören (Schinnerer-Avancini aaO 31). Eine genaue Kenntnis der wirtschaftlichen Situation des Manfred E*** wäre nur nach Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse möglich gewesen. Zum Verlangen nach einer solchen Offenlegung war die klagende Partei aber nicht verpflichtet, weil zum Zeitpunkt der Bürgschaftsübernahme durch die Beklagten der dem Manfred E*** eingeräumte Kredit S 1 Mill. nicht überschritt (§ 15 Abs.5 KWG). Zu Unrecht beruft sich die Revision in diesem Zusammenhang auf die Aussage des Herbert S*** (AS 303, ON 48) betreffend seine Äußerung über die Folgen einer Kreditsperre, weil diese Äußerung erst vom Juli 1982 stammt. Nicht gefolgt werden kann der Revision auch darin, daß die klagende Partei für die Irreführung der Beklagten durch Manfred E*** über den Zweck des Kredites einzustehen hat. Der Schuldner, der auf Veranlassung der Bank mit seinen Bekannten wegen der Übernahme einer Bürgschaft verhandelt, ist nicht schon deshalb Verhandlungsbeauftragter der Bank, weil diese ihn zu den Verhandlungen veranlaßt und ein dem Schuldner gleichgerichtetes Interesse an der Bürgschaftsübernahme hat (SZ 44/59). Daß die klagende Partei aber an der Irreführung des Manfred E*** teilgenommen hat oder davon offenbar wissen mußte (§ 875 zweiter Satz ABGB), wurde ebensowenig behauptet wie das Vorliegen besonderer Umstände, aus denen sich ein Verhandlungsauftrag der klagenden Partei an Manfred E*** ergebe. Die bloße Aufforderung der klagenden Partei an Manfred E***, Sicherheiten allenfalls in Form von Bürgen beizubringen, stellt entgegen der Meinung der Beklagten noch keinen Verhandlungsauftrag dar. Zu Unrecht beruft sich daher die Revision auf die bereits zitierte Entscheidung SZ 44/59, weil dort besondere Umstände weitere Verhandlungen mit dem Bürgen erforderlich machten, die die Bank erkennbar dem Schuldner überließ.
Demgemäß ist der Revision ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.
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