Spruch:
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Graz mit dem Auftrag zurückgestellt, den angefochtenen Beschluß durch den Ausspruch zu berichtigen, ob der Streitgegenstand, über den das Rekursgericht entschieden hat, an Geld oder Geldeswert 30.000 S übersteigt, und - sollte der Wert mit nicht mehr als 30.000 S festgesetzt werden - ferner auszusprechen, ob der Revisionsrekurs nach § 46 Abs. 2 Z 1 ASGG iVm § 528 Abs. 2 ZPO zulässig ist.
Text
Begründung
Die Klägerin kündigte als Verwalterin der Wohnungsanlage Körblergasse 57 - Kreuzgasse 45 das Hausbesorgerdienstverhältnis der Beklagten sowie die Dienstwohnung zum 30. April 1987 auf. Die Beklagte wandte unter anderem ein, daß die Klägerin als Hausverwalterin nicht berechtigt sei, das Hausbesorgerdienstverhältnis im eigenen Namen aufzukündigen. Mit Schriftsatz ON 5 brachte die Klägerin vor, daß sie namens der 95 Wohnungseigentümer der Anlage einschreite und beantragte die Berichtigung der Bezeichnung der Klägerin in "E*** M*** u.a., Wohnungseigentümer der Häuser Körblergasse 57 und Kreuzgasse 45, 8010 Graz, vertreten durch die G*** B*** UND
S*** S*** H*** FÜR E***
reg. GenmbH, 8786 Rottenmann."
Das Erstgericht wies mit Beschluß die Aufkündigung des Hausbesorgerdienstverhältnisses der Beklagten durch die Klägerin mit der Begründung zurück, daß die einschreitende Hausverwalterin die Bevollmächtigung durch die 95 Wohnungseigentümer nicht nachgewiesen habe; bei der von der Klägerin begehrten Richtigstellung der Parteienbezeichnung handle es sich um einen unzulässigen Parteiwechsel.
Mit dem angefochtenen Beschluß gab das Rekursgericht dem Rekurs der Klägerin statt, hob den angefochtenen Beschluß auf und trug dem Erstgericht auf, das gesetzliche Verfahren durchzuführen.
Rechtliche Beurteilung
Der gegen diesen Beschluß erhobene Revisionsrekurs ist nicht schon nach § 527 Abs. 2 ZPO unzulässig, weil es sich bei einem "aufhebenden" Beschluß des Rekursgerichtes, mit dem ein Zurückweisungsbeschluß des Erstgerichtes, der wegen des Fehlens von Prozeßvoraussetzungen oder des Vorliegens eines Prozeßhindernisses ergangen ist, beseitigt wird, in Wahrheit um eine abändernde Entscheidung handelt (siehe Fasching Komm. IV 442; Fasching ZPR Rz 2010 und 2018), und der Mangel der Vollmacht ein Prozeßhindernis bildet, das gemäß § 37 Abs. 1 ZPO in jeder Lage des Verfahrens vom Amts wegen wahrzunehmen ist.
In einem solchen Fall hat das Rekursgericht gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 ASGG, wenn der Wert des Streitgegenstandes, über den es entscheidet, nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, auszusprechen, ob sein Wert 30.000 S übersteigt und - wenn er diesen Wert nicht übersteigt -, ob der Rekurs nach § 46 Abs. 2 Z 1 ASGG zulässig ist. Die in der angefochtenen Entscheidung erfolgte Unterlassung des zwingend vorzunehmenden Ausspruches ist als offenbare Unrichtigkeit der Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz zu behandeln und von diesem nach § 419 ZPO zu berichtigen. Abschließend sei darauf hingewiesen, daß im Falle der Bewertung des Gegenstandes der Rekursentscheidung mit mehr als 30.000 S oder der Zulassung des Revisionsrekurses durch das Rekursgericht die Rekursschrift gemäß § 521 a ZPO der Klägerin zur allfälligen Erstattung einer Rekursbeantwortung zuzustellen wäre.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)