Spruch:
Der Akt 2 Cgs 1153/87 des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien, der Akt VersNr. 3122 15 09 40 der P*** DER
A*** und der Akt 33 Rs 234/87 des Oberlandesgerichtes Wien
werden dem Oberlandesgericht Wien
zur amtswegigen Berichtigung seines Beschlusses vom 11. Dezember 1987, 33 Rs 234/87-8, durch Beisetzen des nach § 45 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 ASGG nötigen Ausspruchs, ob der Wert des Streitgegenstandes 30.000 S übersteigt, falls dies nicht zutreffen sollte, auch durch Beisetzen des dann nach § 45 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3 ASGG nötigen Ausspruchs, ob der Rekurs nach § 46 Abs. 2 Z 1 ASGG zulässig ist, und einer kurzen Begründung dieses (dieser) Ausspruchs (Aussprüche) zurückgestellt.
Text
Begründung
Das Arbeits- und Sozialgericht Wien wies die Klage mit dem Begehren, es werde festgestellt, daß der Klägerin als Versicherten von der beklagten Partei als Versicherer die von der Klägerin in der Zeit vom 1. April 1977 bis 1. April 1986 im Rahmen der freiwilligen Weiterversicherung geleisteten Beiträge zur Pensionsversicherung als halbjährliche Beitragsleistungen auf Basis einer nicht herabgesetzten Bemessungsgrundlage zur Pensionsversicherung anzurechnen seien, zurück.
Das Oberlandesgericht Wien als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen gab dem Rekurs der Klägerin nicht Folge. Sein Beschluß enthält keine Aussprüche nach § 45 Abs. 1 und 3 ASGG und keine Begründung für das Unterbleiben dieser Aussprüche. Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs der Klägerin, der von der beklagten Partei nicht beantwortet wurde.
Rechtliche Beurteilung
Über den Revisionsrekurs kann derzeit noch nicht entschieden werden.
Nach § 47 Abs. 1 ASGG gelten die sonst anzuwendenden Rekursbeschränkungen des § 528 Abs. 1 Z 1 und 5 ZPO nicht. Weil es sich aber nicht um ein Verfahren über wiederkehrende Leistungen iS des § 47 Abs. 2 ASGG handelt, ist § 528 Abs. 2 ZPO anzuwenden, wonach der Rekurs gegen die Entscheidung des Rekursgerichts nur zulässig ist, wenn die Voraussetzungen des § 502 Abs. 4 ZPO vorliegen, an dessen Stelle in Arbeits- und Sozialrechtssachen nach § 46 Abs. 3 ASGG der Abs. 2 der letztzitierten Gesetzesstelle tritt.
Das Rekursgericht hätte daher nach § 45 Abs. 3 ASGG dessen Absätze 1 und 2 sinngemäß anwenden und den (die) entsprechenden Ausspruch (Aussprüche) vornehmen und nach § 500 Abs. 3 letzter Satz ZPO kurz begründen müssen.
Die Unterlassung dieses (dieser) notwendigen Ausspruches (Aussprüche) und der kurzen Begründung stellt eine offenkundige Unrichtigkeit dar, die nach den §§ 419 und 430 ZPO berichtigt werden kann und muß (EvBl. 1984/15; Petrasch, Die Zivilverfahrens-Novelle 1983 in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ÖJZ 1985, 257 f (300)).
Sollte das Rekursgericht aussprechen, daß der Rekurs nicht zulässig sei, dann wäre das bereits erstattete ordentliche Rechtsmittel der Rechtsmittelwerberin nach § 84 ZPO zur Verbesserung durch Anführung der im § 506 Abs. 1 Z 5 iVm § 528 Abs. 2 letzter Satz ZPO bei einem außerordentlichen Rekurs vorgeschriebenen gesonderten Gründe zurückzustellen (Petrasch aaO).
Dazu waren die Akten dem Rekursgericht zurückzustellen.
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