Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid vom 14. Mai 1986 lehnte die beklagte Partei den Antrag des Klägers vom 5. März 1986 auf Zuerkennung einer Invaliditätspension ab.
Das Erstgericht wies die dagegen erhobene Klage ab. Es stellte fest, daß der Kläger in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag (1. April 1986) nicht überwiegend in einem erlernten oder angelernten Beruf sondern als Hilfsarbeiter tätig war. Der Kläger ist in der Lage, leichte und mittelschwere Arbeiten im Sitzen, Gehen und Stehen, im Freien und geschlossenen Räumen in der üblichen Arbeitszeit zu verrichten. Die Steh- und Gehbelastungen sollten wegen der bestehenden Plattfüße die Hälfte der Arbeitszeit nicht übersteigen. Nach zweistündigem Gehen oder Stehen müßte der Kläger die Gelegenheit haben, für eine Viertelstunde in sitzender Haltung zu arbeiten. Das Heben und Tragen von Lasten bis zu einem Gewicht von 5 kg, fallweise auch bis zu 10 kg ist möglich. Bückbelastungen sollten ein Drittel der Arbeitszeit nicht übersteigen. Arbeiten auf Leitern und Gerüsten sowie an Maschinen sind ebenso nicht zumutbar wie Arbeiten, die ein räumliches Sehen erfordern. Die Anmarschwege sind nicht eingeschränkt.
Auf Grund dieses Leistungskalküls könne der am 12. September 1944 geborene Kläger noch auf die - näher beschriebenen - Tätigkeiten eines Gußputzers, eines Metallhilfsarbeiters, eines Reinigungsarbeiters sowie eines Garderobiers verwiesen werden; er sei daher nicht invalide im Sinne des § 255 Abs. 3 ASVG.
Das Berufungsgericht gab der wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobenen Berufung des Klägers keine Folge. Es verneinte das Vorliegen von Verfahrensmängeln, übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes und billigte dessen Rechtsansicht.
Innerhalb der Frist zur Erhebung einer Revision richtete der Kläger eine Eingabe an das Berufungsgericht, der zu entnehmen ist, daß er das Urteil bekämpfen wolle. Mit Beschluß des Erstgerichtes vom 6. November 1987 wurde dem Kläger diese Eingabe unter Hinweis auf den notwendigen Inhalt einer Revisionsschrift zur Verbesserung binnen 1 Woche zurückgestellt. Die vom bisherigen Verfahrenshelfer verfaßte, dem Verbesserungsauftrag entsprechende Revision (in welcher auf Grund des Hinweises auf die Verfahrenshilfe auch ein Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe nunmehr für das Revisionsverfahren zu erblicken ist) langte innerhalb der gesetzten Verbesserungsfrist unter Anschluß der Eingabe des Klägers ein. Eine Bindung an den den Verbesserungsauftrag auslösenden Schriftsatz besteht hier nicht, weil dieser mangels Postulationsfähigkeit des Klägers im Revisionsverfahren keinen wirksamen Rechtsmittelinhalt haben konnte. Es muß daher nicht geprüft werden, ob der vom Rechtsanwalt unterfertigte (neue) Schriftsatz inhaltlich mit dem dadurch "verbesserten" vom Kläger selbst unterfertigten Schriftsatz übereinstimmt. Die "Wiederanbringung" im Sinne des § 85 Abs. 2 ZPO liegt vielmehr in einem solchen Fall in der Einbringung des von einem Rechtsanwalt unterfertigten Schriftsatzes, mag es sich dabei um einen nur verbesserten oder ergänzten ursprünglichen oder, wie hier, um einen völlig neuen Schriftsatz handeln. Diese Auslegung der durch die Zivilverfahrensnovelle 1983 erweiterten Verbesserungsbestimmungen gewährleistet, daß die Zwecke, die durch den für schriftliche Rechtsmittel in der Regel bestehenden Anwaltszwang verfolgt werden, vor allem der Schutz des rechtsunkundigen Rechtsmittelwerbers erreicht werden können (AnwBl. 1987, 296; 10 Ob S 9/88, Mayr, Die Einmaligkeit des Rechtsmittels nach der Zivilverfahrensnovelle 1983, RZ 1987, 265 f).
Rechtliche Beurteilung
Die durch den Anwalt eingebrachte Revision ist daher in der vorliegenden Form rechtzeitig und zulässig, aber nicht berechtigt. Als Revisionsgrund wird § 503 Abs. 1 Z 1 ZPO angeführt. Den Ausführungen ist jedoch zu entnehmen, daß das Berufungsurteil nicht wegen eines der im § 477 ZPO bezeichneten Mängel, sondern nur wegen Verfahrensmängel, die ohne eine Nichtigkeit zu bewirken eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache zu hindern geeignet sind - also aus dem Revisionsgrund des § 503 Abs. 1 Z 2 ZPO angefochten und deshalb seine Aufhebung und Rückverweisung der Rechtssache an die erste Instanz beantragt wird. Der Revisionswerber macht ausschließlich Mängel des Verfahrens erster Instanz geltend, die schon in der Berufung gerügt und vom Berufungsgericht als nicht gegeben erachtet wurden. Wie der erkennende Senat bereits mehrfach ausgesprochen hat, kann auch in Sozialrechtssachen ein Mangel des Verfahrens erster Instanz, dessen Vorliegen vom Berufungsgericht verneint wurde, mit Revision nicht mehr geltend gemacht werden (10 Ob S 23/87, 10 Ob S 60/87, 10 Ob S 100/87 ua).
Eine Rechtsrüge wurde nicht erhoben. Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Revisionskosten beruht auf § 77 Abs. 1 Z 2 lit. b ASGG.
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