Spruch:
Der Akt wird dem Rekursgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, den Spruch seiner Entscheidung dahin berichtigend zu ergänzen, ob der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden hat, den Betrag von S 15.000,-- übersteigt.
Text
Begründung
Die von ihrem Vater vertretene mj. Klägerin begehrt von der Beklagten, ihrer Mutter, bei der sie nach dem Klagsvorbringen bis zum 12. Mai 1986 wohnte und welcher bis zum 25. Juni 1986 die Elternrechte zustanden, die Herausgabe von Kleidungsstücken, Schulbüchern, Schallplatten, einer Stereoanlage usw. mit der Behauptung, diese Gegenstände stünden im Eigentum der Klägerin und würden von ihr dringend benötigt, doch seien mehrfache Ersuchen um Ausfolgung ergebnislos geblieben. Die Beklagte könne sich durch Zahlung eines Geldbetrages von S 21.000,-- von ihrer Herausgabepflicht befreien.
Das Erstgericht setzte der Klägerin zur Vorlage eines Beschlusses über die pflegschaftsbehördliche Genehmigung der Klagsführung eine 4-wöchige Frist, hob nach derem fruchtlosen Verstreichen das Verfahren als nichtig auf und wies die Klage zurück. Mit dem angefochtenen Beschluß gab das Rekursgericht dem von der Klägerin gegen die erstgerichtliche Entscheidung erhobenen Rekurs Folge, hob diese auf und wies das Erstgericht an, das Verfahren fortzusetzen. Es sprach aus, daß gegen seine Entscheidung der Rekurs gemäß § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Da der rekursgerichtliche Beschluß in Wahrheit abändernder Art ist, der Beschwerdegegenstand nicht in einem Geldbetrag besteht und das Gericht gemäß § 500 Abs. 2 Z 3 ZPO nicht an die Geldsumme gebunden ist, zu deren Annahme an Stelle der angesprochenen Sache sich der Kläger diesbezüglich erboten hat, hätte das Rekursgericht gemäß § 527 Abs. 1, § 528 Abs. 1 und 2 ZPO zunächst aussprechen müssen, ob der Wert des Beschwerdegegenstandes, über den es entschied, S 15.000,-- übersteigt. Ein solcher Ausspruch ist jedoch offenbar irrtümlich unterblieben. Er wird daher im Berichtigungswege nachzuholen sein.
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