OGH 4Ob414/87

OGH4Ob414/879.2.1988

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Gamerith, Dr.Kodek, Dr.Niederreiter und Dr.Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C.H.K***, Nahrungsmittelfabrik Gesellschaft m.b.H., Wels, Knorrstraße 8, vertreten durch Dr.Peter Posch und Dr.Ingrid Posch, Rechtsanwälte in Wels, wider die beklagte Partei I*** N*** Gesellschaft m.b.H.,

nunmehr KG, Wien 23., Draschestraße 107, vertreten durch Dr.Rudolf Jahn und Dr.Harald R. Jahn, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren S 350.000,--), infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes vom 23.Oktober 1987, GZ 3 R 149/87-9, womit der Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 27.Mai 1987, GZ 38 Cg 264/87-4, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei hat die Kosten ihres Revisionsrekurses selbst zu tragen.

Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung vorläufig selbst zu tragen.

Text

Begründung

Beide Parteien beschäftigen sich mit der Herstellung und dem Vertrieb von Lebensmitteln, insbesondere Fertiggerichten in Dosen. Die Beklagte ist Inhaberin einer beim Österreichischen Patentamt unter Nr. 107.901 registrierten Wortbildmarke, die zwischen den Worten "Feine Landküche" und "gegründet 1873" sowie "inzersdorfer" eine Abbildung des Fabriksgebäudes der Beklagten in Inzersdorf, links und rechts von Bäumen flankiert, zeigt. In einem der Zeitschrift "Cash", Ausgabe Februar 1987, beigelegten Farbprospekt warb die Beklagte unter Verwendung der beschriebenen Wortbildmarke, der außerdem die Worte "Gutes vom Gutshof" beigefügt wurden, für verschiedene Fertiggerichte (z.B. Rahmschnitzel nach Gutsherrenart, Truthahnschnitzel "Gutshof", Kräuterschnitzel "Gärtnerin"), darunter auch für "Rindsgulasch vom Gutshof". Auf der zweiten Seite dieses Farbprospektes kündigte die Beklagte vier neue Gerichte, darunter das bereits erwähnte "Rindsgulasch vom Gutshof", mit den Worten an:

"Nach besten Rezepten auf dem Inzersdorfer Gutshof zubereitet". Zur Unterlassung der Werbeangabe "auf dem Inzersdorfer Gutshof zubereitet" hat sie sich schon vor der Einleitung des gegenständlichen Rechtsstreites außergerichtlich verpflichtet (Beilage B).

Die Beklagte wirbt für ihre Fertiggerichte auch im Fernsehen mit einem Werbespot, der mit der Darstellung einer Pferdeschlittenfahrt in einer verschneiten ländlichen Gegend beginnt; dabei wird am oberen Bildrand die Schrift "Gutes vom Gutshof" eingeblendet. Nach der Beendigung der Schlittenfahrt vor einem Gehöft wird eine großräumige, alt eingerichtete Küche gezeigt, in der eine korpulente Köchin in altertümlicher Kleidung Essen auf einen alten gemauerten Herd zubereitet; dazu wird der Text: "Das Geheimnis der feinen Landküche, traditionelle Rezepte, überliefert für Inzersdorfer" gesprochen. Dann sieht man mehrere Personen an einem größeren Tisch sitzen und essen. Danach werden ein Teller mit Fleisch und Teigwaren in Großaufnahme und kurz darauf die verpackten Fertiggerichte der Beklagten gezeigt; hiezu wird wieder der Text: "Gutes vom Gutshof" gesprochen und als Schrift eingeblendet.

Die Klägerin begehrt zur Sicherung ihres gleichlautenden Unterlassungsausspruches, der Beklagten ab sofort zu verbieten

a) bei der Werbung für industriell hergestellte Lebensmittel (insbesondere Fertiggerichte in Dosen) und bei deren Vertrieb irreführende Angaben, nämlich die Angabe "Gutes vom Gutshof", zu machen, wenn diese Erzeugnisse tatsächlich aus einer fabriksmäßigen Produktion stammen;

b) bei der Werbung für Rindsgulasch in Dosen und beim Vertrieb dieser Ware (insbesondere auf der Verpackung) irreführende Angaben, nämlich "Rindsgulasch vom Gutshof", zu machen, wenn dieses tatsächlich aus einer fabriksmäßigen Produktion stammt. Die Beklagte täusche durch die Angabe "Gutes vom Gutshof" bzw. "Rindsgulasch vom Gutshof" die Verbraucher über die Herkunft und die Herstellungsart ihrer industriell hergestellten Fertiggerichte; sie erwecke den Eindruck, diese Erzeugnisse würden auf einem Gutshof hausgemacht und küchenmäßig, mindestens aber in kleineren Mengen hergestellt und rufe auch den irreführenden Anschein frischer Zubereitung hervor. In Wahrheit würden die Fertiggerichte der Beklagten in Dosen in großer Serie unter Einsatz vorbehandelter und gelagerter Rohstoffe industriell erzeugt. Die Ankündigungen der Beklagten verstießen somit gegen § 2 UWG.

Die Beklagte beantragte die Abweisung des Sicherungsantrages. Der auf ihren Etiketten und Marken abgebildete Gutshof sei der ehemalige Gutshof des Schlosses des "Ziegelbarons" D***. Der Platz vor dem Betriebsgebäude der Beklagten besitze noch heute "einen gewissen beschaulichen und ländlichen Charakter". Alle Fertiggerichte würden im eingesessenen Familienbetrieb der Beklagten selbst hergestellt; deshalb verwende sie in ihrer Werbung die Fassade des alten D***-G*** als Sinnbild ihres Unternehmens in Inzersdorf, aus dem "Gutes" komme. Diese Werbung sei nicht irreführend: Sie entspreche dem seit längerer Zeit in der Lebensmittelbranche bestehenden Trend, Produkte nach traditionellen (ländlichen) Rezepten herzustellen. Im Fernseh-Werbespot sei nur die Atmosphäre guten österreichischen Essens nach traditionellen Rezepten vorgestellt worden. Der Eindruck, daß die Beklagte ihre Fertiggerichte in Einzelanfertigung herstelle, sei auch durch diesen Fernsehfilm nicht erweckt worden. Das Publikum erwarte lediglich, daß die Erzeugnisse der Beklagten nach traditionellen Rezepten so hergestellt würden, wie dies ursprünglich hausgemacht geschehen sei. Dies sei aber richtig, weil die Beklagte nur ausgesuchte und kontrollierte österreichische "Landprodukte" verwende und die Erzeugung weitgehend von Hand stattfinde. Es handle sich letztlich um die gleichen Vorgänge wie in einer Gutshofküche; sogar die Haltbarmachung erfolge auf "Gutshof-Art".

Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab und nahm folgenden weiteren Sachverhalt als bescheinigt an:

Der heutige Standort der Beklagten ist derselbe wie im Gründungsjahr 1873. Das auf den beanstandeten Etiketten abgebildete Gebäude ist aus der Meierei des Schlosses des "Ziegelbarons" D*** hervorgegangen; es ist auch gegenwärtig Zentralgebäude und Haupteinfahrt des Betriebsgeländes. In der Fabrik der Beklagten werden die genannten Fertiggerichte vollständig hergestellt. Das dazu verwendete Fleisch wird von Hand zerlegt und sortiert, auch das Gemüse wird manuell ausgeschnitten. Die weiteren Zubereitungsvorgänge (Zerkleinern, Faschieren und Anbraten des Fleisches, Schälen, Schneiden und Rösten der Zwiebel, Saucenzubereitung, Knödelformen usw.) sowie das gesamte Kochen, Würzen und Abschmecken erfolgen - zum Teil mit Hilfe von Großküchenmaschinen - unter Aufsicht der Köche. Zuletzt werden die fertigen Gerichte teils händisch, teils maschinell in Dosen oder Schalen abgefüllt. Sie werden ohne Zusatz von Konservierungsmitteln durch Erhitzung unter Luftabschluß haltbar gemacht. Das Erstgericht war der Ansicht, die Möglichkeit, mit Hilfe moderner Technologien Speisen in größerer Menge auf Vorrat fabriksmäßig herzustellen, sei der Bevölkerung bekannt. Die angesprochenen Verkehrskreise würden daher die beanstandeten Werbeaussagen nicht wörtlich nehmen und sie nicht dahin verstehen, daß die Beklagte die in den Konserven enthaltenen Fertiggerichte tatsächlich "küchenmäßig" auf einem Gutshof herstelle oder daß diese Speisen aus einer Landküche stammten. Es handle sich hier um eine reklamehafte Anpreisung, die nur zum Ausdruck bringe, daß sich die Beklagte als fabriksmäßiger Erzeugerin einer sorgfältigen Herstellungsart bediene. Das werde durch die Angabe des Werbefilms "Traditionelle Rezepte, überliefert für Inzersdorfer" noch unterstrichen. Eine solche sorgfältige Herstellungsart mit teilweiser manueller Behandlung der Lebensmittel unter der Aufsicht von Köchen und Fleischermeistern habe die Beklagte bescheinigt. Niemand werde annehmen, daß das auf der Wortbildmarke dargestellte Gebäude jener Gutshof sei, auf dem die Inzersdorfer Konserven ausschließlich hergestellt würden. Im übrigen treffe es zu, daß dieses Gebäude aus einem ehemaligen Gutshof hervorgegangen sei. Die beanstandeten Angaben seien daher nicht zu einer Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise geeignet.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Klägerin Folge; es erließ die beantragte einstweilige Verfügung und sprach aus, daß der Wert des Beschwerdegegenstandes, über den es entschieden habe, S 300.000,-- übersteige.

Die Werbung mit handwerklichen Bezeichnungen für fabriksmäßig hergestellte Erzeugnisse sei irreführend. So sei etwa (in der Rechtsprechung der BRD) die Verwendung der Bezeichnung "Backstube" für fabriksmäßig gefertigte Backwaren oder die Bezeichnung "Eiskonditor" für industriell hergestelltes Speiseeis als unzulässig angesehen worden. Im gleichen Maß, in dem sich handwerkliche Fertigung immer größerer Beliebtheit erfreue, begegne die industrielle Fertigung Resentiments, die zum größten Teil rational nicht begründet seien. Bei der Werbung für industrielle Ware würden daher handwerkliche Begriffe in die Warenbezeichnungen übernommen, um diese sympathisch erscheinen zu lassen. Daraus ergebe sich die Gefahr einer Irreführung der Verbraucher. Der gute Ruf des Handwerks beruhe darauf, daß eben keine Masseware produziert, sondern eine durch das individuelle Können des Betriebsinhabers ausgezeichnete Ware unter erheblichem Arbeitsaufwand weitgehend von Hand im Wege der Einzelarbeit hergestellt werde. Bei der Werbung für industrielle Produkte unter Verwendung handwerklicher Begriffe handle es sich im Ergebnis um ein Schmarotzen an fremdem Ruf. Eine Irreführung des Publikums sei deshalb schwer nachzuweisen, weil der Verbraucher in der Regel wisse, daß er ein industrielles Erzeugnis kauft, auch wenn für dieses mit handwerklichen Begriffen geworben werde; kein ernst zu nehmender Verbraucher werde aber von einem industriellen Hersteller handwerksmäßige Erzeugung erwarten. Die Rechtsprechung (der BRD) unterstelle daher die Ausnützung des guten Rufes des Handwerks für industrielle Produkte der Generalklausel des § 1 dUWG. Diese Überlegungen seien auch auf Österreich übertragbar. Die Werbeaussage der Beklagten könne sicherlich auch dahin verstanden werden, die Beklagte beziehe die von ihr dann verpackten Speisen von einem Gutshof. Ob diese Auffassung aber bei einem nicht unbeträchtlichem Teil der angesprochenen Verkehrskreise entstehe, so daß ein Verstoß gegen § 2 UWG vorläge, könne dahingestellt bleiben, weil die beanstandete Werbung im Sinne der obigen Ausführungen nach § 1 UWG sittenwidrig sei.

Die Beklagte erhebt gegen den Beschluß des Rekursgerichtes Revisionsrekurs wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die Entscheidung des Erstgerichtes wiederherzustellen. Die Klägerin beantragt, dem Revisionsrekurs der Beklagten nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.

§ 2 UWG zählt unter den zur Irreführung geeigneten Angaben über geschäftliche Verhältnisse insbesondere solche über den "Ursprung" und die "Herstellungsart einzelner Waren und Leistungen" auf. Unter Angaben über den "Ursprung" werden - neben den schon in den Materialien zum UWG erwähnten Angaben über den "züchterischen Ursprung" (Schönherr-Wiltschek, Wettbewerbsrecht5, 10 FN 4) - insbesondere geographische und betriebliche Herkunftsbezeichnungen verstanden (Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht15 § 3 dUWG Rz 185; Koppensteiner, Wettbewerbsrecht2, 54). Eine Irreführung über die Herstellungsart wird insbesondere darin gesehen, daß für fabriksmäßig hergestellte Erzeugnisse mit handwerklichen Bezeichnungen geworben wird (Baumbach-Hefermehl aa0 Rz 271); eine derartige Angabe ist geeignet, den Entschluß der angesprochenen Interessenten, sich mit dem Angebot näher zu befassen, zu beeinflussen, weil sich bei Publikum handwerkliche und bäuerliche Erzeugnisse (besonders bei Nahrungsmitteln und sonstigen Gütern, die mit einer natürlichen Lebensweise in Zusammenhang gebracht werden) immer größerer Beliebtheit erfreuen, während gegen industrielle Erzeugnisse auf diesen Gebieten - sei es auch zu Unrecht - Vorbehalte bestehen; industriell erzeugte Nahrungsmittel gelten vielfach als künstlich, nämlich unter Verwendung chemischer Substanzen hergestellt (vgl. zu diesem Meinungsbefund zutreffend Heeb, Die Werbung mit rein handwerklichen Begriffen für Industrieerzeugnisse, WRP 1977, 537 ff). Gerade im Zuge der sogenannten "Biowelle" kommt der Werbung für "natürlich" hergestellte Lebensmittel eine besondere suggestive Kraft zu, die sich auch industrielle Erzeuger zunutzezumachen versuchen.

Von diesen Grundsätzen ausgehend, ist die Werbung für ein fabrikmäßig hergestelltes Fertiggericht in Dosen mit dem - durch die Wiederholung der Silbe "gut" - besonders einprägsamen Werbespruch "Gutes vom Gutshof", aber auch die Werbung für ein bestimmtes Produkt mit dem Zusatz ".... vom Gutshof" geeignet, die Verbraucher über die Herstellungsart und auch über den Ursprung dieser Erzeugnisse zu täuschen. Zwar werden jene Verbraucherschichten, denen die Beklagte als Großunternehmen für die fabrikmäßige Erzeugung, insbesondere von Lebensmittelkonserven verschiedenster Art, bekannt ist - die Revisionsrekurswerberin bezeichnet sich selbst als "Marktführer(in) bei Dosen-Fertiggerichten" (Beilage A) - nicht annehmen, daß die mit den Worten "Gutes vom Gutshof" oder "..... vom Gutshof" beworbenen Erzeugnisse auf einem Gutshof in der im beschriebenen Werbefilm gezeigten Art jeweils nur in Haushaltsmengen zur Gänze von Hand hergestellt werden. Insoweit enthält die beanstandete Werbung - vor allem auch in der Aufmachung des TV-Films - Merkmale marktschreierischer Anpreisung, die von den angesprochenen Verkehrskreisen nicht wörtlich genommen, sondern sogleich als nicht ernst gemeinte, ohne Anspruch auf Glaubwürdigkeit auftretende reklamehafte Übertreibung aufgefaßt werden. Trotzdem lassen sich häufig - und auch im vorliegenden

Fall - marktschreierische Anpreisungen auf einen sachlich nachprüfbaren "Tatsachenkern" - etwa auf die Behauptung erstklassiger Qualität - zurückführen, die durchaus ernst genommen wird und bei Unrichtigkeit zur Irreführung geeignet ist (ÖBl 1978, 31; ÖBl 1984, 97; ÖBl 1987, 49 ua). In diesem Sinn kann aber die deutlich als Ursprungsbezeichnung (in der Einzahl !) formulierte Angabe "vom Gutshof", die die Beklagte durch die Verwendung ihrer Wortbildmarke noch verstärkt, von einem nicht unerheblichen Teil des Publikums dahin verstanden werden, daß die Beklagte, auch wenn sie ihre Erzeugnisse (im allgemeinen) industriell herstellt, mit einem Gutshof als ständigem, allenfalls auch von ihr kontrollierten Lieferanten hochwertiger landwirtschaftlicher Erzeugnisse in Verbindung stehe, daß sich die mit der beanstandeten Angabe beworbenen Erzeugnisse durch eine besondere Frische auszeichneten oder daß für die Fertiggerichte der "GutshofSerie" eine besondere, von der üblichen industriellen Herstellung abweichende handwerksmäßige Art der Zubereitung - wenn auch in großen Mengen - angewendet werde.

All das hat aber die Beklagte - mögen auch einzelne Erzeugungsvorgänge in ihrer Fabrik noch von Hand vorgenommen werden - nicht zu bescheinigen vermocht. Sie gibt selbst zu, Geschmacksverstärker, Verdickungsmittel und auch tiefgekühlte Rohstoffe zu verwenden. Sie täuscht die Verbraucher dadurch, daß sie die heutige Fabrik - nach der von ihr selbst vorgelegten Geschichte hat sie schon 1877 täglich 100.000 Portionen Suppenextrakte und 100.000 Dosen Fleischkonserven hergestellt - unter Berufung auf die Zeit vor der Betriebsgründung als "Gutshof" bezeichnet, wobei sie im Prospekt Beilage A sogar soweit ging, ihre Fertiggerichte als "auf dem Inzersdorfer Gutshof zubereitet" zu bezeichnen. Liegt aber eine zur Irreführung geeignete Angabe im Sinne des § 2 UWG vor, so bedarf die Frage, ob die Werbung der Beklagten unter dem Gesichtspunkt der Anlehnung an handwerkliche (bäuerliche) Qualitätsbegriffe gegen § 1 UWG verstoße, wie in der Lehre und Rechtsprechung der BRD zur analogen Bestimmung des § 1 dUWG angenommen wird (Baumbach-Hefermehl aa0 Rz 271 f; Heeb aa0), keiner Beantwortung, so daß auf die diesbezüglichen Ausführungen des Revisionsrekurses nicht einzugehen ist.

Auch was der Revisionsrekurs sonst gegen die angefochtene Entscheidung vorbringt, vermag nicht zu überzeugen. Daß auch andere industrielle Erzeuger Bezeichnungen verwenden, die auf "Land"-Produkte hinweisen, besagt zur Irreführungseignung der in diesem Rechtsstreit beanstandeten Angaben nichts. Zu jenen Bezeichnungen - die Revisionswerberin erwähnt vor allem Kombinationen mit dem Wort "Land" - liegen Entscheidungen über die Eignung zur Täuschung über Ursprung und Herstellungsart nicht vor. Daß die Fertiggerichte der Beklagten tatsächlich "nach Art einer Großküche (auch Gutshof-Küche)" hergestellt würden und daß in einer großen Gutshofküche heute nicht anders gearbeitet werde als im Betrieb der Beklagten, ja sogar die Konservierungsmethode der Beklagten "mit dem von der Hausfrau oder im alten Gutshof seit langem geübten Einmachen" identisch sei, wurde nicht als bescheinigt angenommen; insoweit ist der Revisionsrekurs nicht gesetzmäßig ausgeführt. Dem Rechtsmittel ist daher ein Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 78, 393, 402 EO und die §§ 40, 50 ZPO.

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