Spruch:
Der Rekurs wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Rechtsmittelgegenschrift selbst zu tragen.
Text
Begründung
Am 12.September 1982 ereignete sich auf der Kleinkirchner Bundesstraße im Ortsgebiet von Kleinkirchheim beim Kilometer 7,9 ein Verkehrsunfall, an dem der Erstbeklagte als Lenker seines bei der zweitbeklagten Partei haftpflichtversicherten PKWs (VW Golf, K 248.310) und Ernst R*** als Fußgänger beteiligt waren. Dabei erlitt Ernst R*** tödliche Verletzungen. Wegen dieses Verkehrsunfalles wurde der Erstbeklagte rechtskräftig schuldig erkannt, in einem seine Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden Rauschzustand durch unvorsichtiges Fahren, insbesondere durch Einhaltung einer überhöhten Geschwindigkeit und mangelnde Beobachtung der Fahrbahn, den auf seinem Fahrstreifen in Richtung Westen gehenden Ernst R*** zu spät bemerkt, angefahren, dessen Körper gegen eine vor ihm gehende Frau geschleudert und dadurch fahrlässig dessen Tod herbeigeführt zu haben (Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 22.November 1982, 8 EVr 2669/82-13). Mit der am 11.September 1985 beim Erstgericht erhobenen Klage begehrte Anita R***, die Witwe Ernst R***, aus dem Titel des Schadenersatzes aus diesem Verkehrsunfall den Zuspruch eines Betrages von 4,993.902,22 S s.A. (darin 140.431,72 S für restliche Begräbniskosten und Sachschäden 1,303.470,50 S für die Vergangenheit betreffenden Unterhaltsentgang und 3,550.000 S als Ersatz für den Mindererlös beim Notverkauf des Betriebes des Verstorbenen) und einer zeitlich unbegrenzten monatlichen Rente von 39.414,94 S; außerdem stellte sie - vom alleinigen Verschulden des Erstbeklagten an dem Unfall ausgehend - ein entsprechendes Feststellungsbegehren. Ihren verunglückten Mann treffe kein Mitverschulden an dem Unfall, weil sich dieser niemals auf der Fahrbahn befunden habe, der Erstbeklagte vielmehr mit seinem PKW bogenförmig über den rechten Fahrbahnrand der Bundesstraße hinaus gefahren sei.
Die Beklagten beantragten die Abweisung des gesamten Klagebegehrens. Ernst R*** sei unter Mißachtung der Bestimmung des § 76 Abs 1 StVO überraschend unmittelbar vor dem PKW des Erstbeklagten 1 m in die Fahrbahn getreten. R*** habe daher ein gravierendes, jedenfalls überwiegendes Mitverschulden zu vertreten. Die Kollision sei für den lediglich leicht alkoholisierten Erstbeklagten trotz sofortigen Bremsens selbst bei Einhaltung der im Ortsgebiet zulässigen Geschwindigkeit unvermeidbar gewesen. Die Todfallskosten sowie die Sachschäden seien in überhöhtem Ausmaß geltend gemacht worden. Infolge schlechter Ertragssituation wäre der Verunglückte nicht in der Lage gewesen, die Klägerin zu alimentieren; außerdem hätte die Klägerin ihr Rentenbegehren zeitlich begrenzen müssen. Der durch den Erbgang bedingte Mindererlös des Unternehmens des Verstorbenen wäre vermeidbar gewesen und stelle außerdem einen nicht erstattungsfähigen Drittschaden dar.
Das Erstgericht sprach mit seinem (mit Beschluß vom 17.Dezember 1986, ON 9 d.A.) wegen eines offensichtlichen Rechenfehlers berichtigten Zwischenurteil aus, daß "die Ansprüche" der klagenden Partei aus dem gegenständlichen Unfall mit 4/5 dem Grunde nach zu Recht bestehen; gleichzeitig wies es mit Teilurteil das auf Leistung des Betrages von 3,550.000 S s.A. gerichtete Zahlungsbegehren (Ausgleich des Mindererlöses aus dem Notverkauf des Unternehmens) sowie das Feststellungsbegehren ab.
Das Gericht zweiter Instanz gab der von der Klägerin erhobenen Berufung teilweise und jener der beklagten Parteien zur Gänze Folge. Es bestätigte das erstgerichtliche Urteil, das in seinem Ausspruch über das Zurechtbestehen der Ansprüche der klagenden Partei dem Grunde nach zu einem Drittel und in seinem das Zahlungsbegehren von 3,550.000 S s.A. abweisenden Teil als unbekämpft unberührt geblieben war, in Ansehung der Abweisung des Feststellungsbegehrens als Teilurteil. Im übrigen hob das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil auf und verwies die Rechtssache in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht unter Beisetzung eines Rechtskraftvorbehaltes zurück. Schließlich sprach das Berufungsgericht noch aus, daß der von der Bestätigung betroffene Wert des Streitgegenstandes 60.000 S, nicht aber 300.000 S übersteigt und die Revision nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO hinsichtlich dieses Teilanspruches nicht zulässig sei.
In Erledigung der in der Berufung der Klägerin hinsichtlich der Annahme eines ihren verstorbenen Mann treffenden Mitverschuldens erhobenen Verfahrens- und Beweisrüge vertrat das Berufungsgericht die Ansicht, daß das Erstgericht zu Unrecht die Voraussetzungen für die Anwendung des § 281 a ZPO für gegeben erachtet habe. Am Strafverfahren sei zwar die Klägerin als Privatbeteiligte und der Erstbeklagte als Angeklagter, nicht jedoch auch die zweitbeklagte Versicherung beteiligt gewesen. Alle Parteien des Zivilverfahrens hätten ausdrücklich die Aufnahme der Beweismittel, nämlich die Vernehmung bestimmter Zeugen, die Vornahme eines Ortsaugenscheines, die Beiziehung eines KFZ-Sachverständigen sowie die Durchführung der PV durch das Erstgericht beantragt; durch dieses Tätigwerden hätten sie die seit der Einführung des § 281 a ZPO von Gesetzes wegen vermutete Zustimmung zur Verlesung dieser Beweisergebnisse hinlänglich widerlegt (vgl. JBl.1985, 173 und (richtig) EvBl 1985/339). Das Erstgericht habe daher seine Entscheidungsgrundlage nicht durch Verlesung der Strafakten allein gewinnen können. Das Zwischenurteil sei somit auf mangelhafter Grundlage gefällt worden. Dazu komme noch, daß der Höhe nach lediglich die Todfallskosten und die Ansprüche aus dem rückständigen Unterhalt, nicht jedoch auch die restlichen Sachschäden sowie das Rentenbegehren mit mindestens je 1 S symbolisch der Höhe nach außer Streit gestellt worden seien und auch hinsichtlich der zum Grund des Anspruches zu zählenden Einwände, den Hinterbliebenen sei nichts entgangen und überdies wäre ein Vorteilsausgleich vorzunehmen, keine Entscheidungsgrundlagen geschaffen worden seien. In teilweiser Entsprechung der Berufung der Klägerin sei daher das Ersturteil im angefochtenen Umfang aufzuheben gewesen.
Das Berufungsgericht erachtete aber auch die von den beklagten Parteien in ihrer Berufung erhobene Rechts- und Mängelrüge im Ergebnis als berechtigt. Die allseitige Überprüfung der erstgerichtlichen Entscheidung führe ebenfalls zu dem Schluß, daß dem Zwischenurteil schon die grundsätzlichen Voraussetzungen fehlten, so daß das Urteil lediglich im angefochtenen Umfang - 33,34 % des Zwischenurteils seien in Rechtskraft erwachsen - aufzuheben gewesen sei. Im Zusammenhang mit dem in Rechtskraft erwachsenen Teil des Zwischenurteils sei zu bemerken, daß dieser Teil des Urteils infolge der vom Erstgericht verwendeten Formulierung des Spruches - wobei nicht einmal aus den Gründen erkennbar geworden sei, welche Ansprüche dem Grunde nach zu Recht bestünden - an sich wertlos sei. Den Rechtskraftvorbehalt gründete das Berufungsgericht auf die §§ 502 Abs 4 und 519 Abs 1 Z 3 ZPO. Gegen diesen Aufhebungsbeschluß richtet sich der Rekurs der beklagten Parteien, indem sie erklären, den Aufhebungsbeschluß "insoweit" anzufechten, als das Berufungsgericht nicht "sachlich" über die von ihnen erhobene "Rechtsrüge" entschieden und nicht mit Teilzwischenurteil erkannt habe, daß die jeweils symbolisch mit 1 S außer Streit gestellten Ansprüche auf Ersatz der Todfallskosten und des Unterhaltsentganges für die Vergangenheit dem Grunde nach zu je einem Drittel zu Recht bestünden. Weiters erklärten sie, daß die "darüber hinausgehende Aufhebung des Ersturteils (Unterhaltsrente für die Zukunft) unbekämpft bleibe". Ihr Rechtsmittelantrag ist auf Abänderung der angefochtenen Entscheidung "im Umfang der Anfechtung" im Sinne der Fällung eines Teil-Zwischenurteils dahin gerichtet, daß die "Ansprüche der Klägerin auf Todfallskosten und Unterhaltsentgang für die Vergangenheit dem Grunde nach lediglich zu einem Drittel zu Recht bestehen"; hilfsweise stellen sie den Antrag, den angefochtenen Beschluß im Umfang der Anfechtung aufzuheben und dem Berufungsgericht die Fällung eines Teil-Zwischenurteils aufzutragen. Die Klägerin beantragte in ihrer Rekursbeantwortung, dem Rekurs keine Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs ist unzulässig.
Nach nun schon ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (SZ 11/167; JBl.1950, 137; SZ 47/5; RdA 1979, 301; RZ 1981/54; RZ 1982/26; SZ 55/115 u.a.) ist die Verweigerung eines Teilurteils durch welche Instanz immer eine den Bestimmungen der §§ 188 f ZPO zu unterstellende Ermessensentscheidung prozeßleitender Natur. Aus welchem Grund die Erlassung des Teilurteils verweigert wurde, spielt für die Beurteilung der Anfechtbarkeit keine Rolle. Ein in diesem Fall beigesetzter Rechtskraftvorbehalt des Berufungsgerichtes ist unbeachtlich (RZ 1982/26).
Da die Rekurswerber sich in ihrer Anfechtungserklärung gegen den Aufhebungsbeschluß ausdrücklich nur insoweit wenden, als das Berufungsgericht über ihre Rechtsrüge in Ansehung zweier Teilansprüche nicht sachlich mit Teil-Zwischenurteil erkannt habe, und sie weiters ausdrücklich erklärten, den Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes darüber hinaus nicht anzufechten, und ihr Rekursantrag auch nur auf die Fällung eines Teilzwischenurteils über das Zurechtbestehen der beiden Teilansprüche im Ausmaß des von ihnen anerkannten Verschuldens des Erstbeklagten gerichtet ist, erweist sich der Rekurs als unzulässig, weshalb er zurückzuweisen war. Da die Klägerin in ihrer Rechtsmittelgegenschrift auf die Unzulässigkeit des Rekurses nicht hingewiesen hat, konnten ihr für die Beteiligung am Rekursverfahren keine Kosten zugesprochen werden (§§ 40, 50 ZPO).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)