Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Beklagte ist schuldig, der Klägerin die mit S 3.397,35 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin die Umsatzsteuer von S 308,85) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die am 5.12.1944 geborene Klägerin und der am 14.10.1952 geborene Beklagte schlossen am 4.4.1981 vor dem Standesamt St.Stefan ob Stainz die Ehe. Auf Seite der Klägerin war es die zweite Ehe. Dieser Ehe entstammt die am 23.9.1981 geborene Tochter Barbara. Die von der Klägerin am 26.11.1984 auf § 49 EheG gestützte Scheidungsklage kam wegen der Versöhnung der Streitteile und infolge der Verzeihung der dem Beklagten angelasteten Eheverfehlungen zum Ruhen.
Die Klägerin begehrte im vorliegenden Verfahren wegen des auch nach Eintritt des Ruhens fortgesetzten ehefeindlichen Verhaltens des Beklagten neuerlich die Scheidung der Ehe. Sie macht Lieblosigkeit, tätliche Mißhandlungen und Unterhaltsverletzung als Eheverfehlungen geltend und zieht zur Illustration des aggressiven und ehefeindlichen Verhaltens des Beklagten auch die bereits verziehenen Erheverfehlungen heran.
Der Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Er stellte für den Fall der Scheidung den Antrag auf Feststellung des überwiegenden Verschuldens der Klägerin an der Zerrüttung der Ehe. Als Eheverfehlungen lastete er ihr übertriebene Eifersucht, Weigerung der Rückkehr in den ehelichen Haushalt, mangelhafte Haushaltsführung und ehewidrige Beziehungen zu Johann P*** an. Das Erstgericht schied die Ehe aus dem Verschulden beider Ehegatten und sprach aus, daß das Verschulden des Beklagten überwiegt. Es traf - zusammengefaßt dargestellt - nachstehende Feststellungen:
Die Streitteile wohnten zunächst bei der Mutter der Klägerin, wo sie einen kleinen Raum zu ihrer Verfügung hatten. Beide arbeiteten bei den P***-Werken. Der Beklagte ist ein fleißiger ordnungsliebender Mensch, dessen Bemühen der Errichtung eines Eigenheimes galt; die Klägerin ist lebenslustig und ging gerne aus. Nachdem die Ehegatten im Herbst 1984 in den vom Beklagten errichteten Neubau eingezogen waren, wo sie allerdings neben den sanitären Einrichtungen nur über einen kleinen Raum verfügten, gab die Klägerin auf Drängen des Beklagten ihre Arbeit bei den P***-Werken auf; es war zu einer Versöhnung der Streitteile und zum erwähnten Ruhen des Scheidungsverfahrens gekommen.
Unordnung in der Wohnung, aber auch das aggressive und lieblose Verhalten des Beklagten gegen die Klägerin führten bereits im April 1985 zur Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft. Die Klägerin erkrankte an Grippe mit hohem Fieber, worauf ihre Mutter sie dazu überreden konnte, am 9.4.1985 zu ihr zu kommen. Der Beklagte, der seine Gattin noch am gleichen Tag besuchte, forderte sie trotz hohen Fiebers auf, sofort mitzukommen und mit ihm nach Hause zu fahren. Als die Klägerin dies mit dem Hinweis auf ihren fieberhaften Zustand ablehnte, erfaßte er sie am Halse und meinte, daß sie nun aber aufstehen werde. Der Beklagte ließ dann zwar von der Klägerin ab, besuchte sie am Tage darauf und begrüßte sie mit den Worten "also verreckt bist Du noch nicht". Die Klägerin war darüber so bestürzt, daß sie dem Beklagten erklärte, sie werde nicht mehr mit ihm gehen. Eine schriftliche Aufforderung eines Anwaltes, bis 30.4.1985 wieder nach Hause zu kommen, beachtete die Klägerin nicht. Der Beklagte verfolgte sie darauf laufend und beobachtete sie, insbesondere wegen des Kindes, um einen Nachweis zu erlangen, daß die Klägerin sehr häufig nicht zu Hause sei.
Am 25.8.1985 hielt sich die Klägerin bei ihrer Freundin F*** auf. Gegen 23.30 Uhr begleitete Frau F*** die Klägerin nach Hause, als der Beklagte aus versteckter Position hervorsprang und beide Frauen mit Blitzlicht fotografierte. Aus Angst darüber lief die Klägerin in das Haus F*** zurück. Es kam dann zu einer wörtlichen Auseinandersetzung der Streitteile über den Zaun hinweg, bei der der Beklagte seine Gattin an den Haaren erfaßte und sie mit dem Umbringen bedrohte. Wegen dieser Drohung wurde er strafrechtlich verurteilt.
Feststellungen über geschlechtliche Beziehungen der Klägerin zu Werner J*** oder zu Johann P*** konnten nicht getroffen werden. Mit letzterem, einem Bekannten ihrer Tochter Evelyn aus der ersten Ehe, der für ihre Mutter, Maria N***, Arbeiten verrichtet hatte, ging die Klägerin gelegentlich in Begleitung anderer Leute aus. Der Beklagte gab seine Arbeitsstelle bei den P***-Werken in Graz im April 1985 auf. Er arbeitete vorübergehend bei der Firma S*** und seit Mai 1986 bei der Firma L*** in Dobl; zwischendurch war er arbeitslos.
Aus den vom Erstgericht getroffenen Feststellungn über die von der Klägerin zur Stützung ihres Scheidungsbegehrens herangezogenen verziehenen und teilweise verfristeten Eheverfehlungen ist noch hervorzuheben:
Während sich der Beklagte zu Hause bedienen ließ und ohne besonderen Grund von der Klägerin erniedrigende Dienstleistungen begehrte (Fußwaschung, Zehennägelschneiden), gab die Klägerin dem Beklagten gegenüber ihre Überlegenheit und den Umstand zu verstehen, er verfüge über kein gutes Benehmen. Sie verfolgte ihn mit Eifersucht, ohne ihm Beziehungen zu anderen Frauen nachweisen zu können.
Im Jahr 1982 beobachtete der Beklagte bei der Heimfahrt von einem Musikantentreffen in Voitsberg die Klägerin durch ein Gasthausfenster. Als ein Bekannter, der alkoholisiert war, der Klägerin seinen Arm über die Schulter legte, stürzte der Beklagte ins Lokal, warf der Klägerin ihren Gasthausaufenthalt vor, zerrte sie hinaus und versetzte ihr Ohrfeigen.
Zu einem ähnlichen Zwischenfall war es am Nachmittag des Karsamstags im darauffolgenden Jahr 1983 gekommen. Die Klägerin hatte mit einer Arbeitskollegin ihrer Tochter Evelyn die Buschenschenke Windisch in Gundersdorf aufgesucht. Der Beklagte, der mit der Tochter auf der Ostereiersuche war, ärgerte sich über die Abwesenheit seiner Gattin und fand sie nach einiger Zeit in der besagten Buschenschenke in Gesellschaft anderer Männer. Er zerrte sie mit den Worten "auf, gemma" aus dem Lokal und versetzte ihr Ohrfeigen.
Ein weiterer Vorfall ereigente sich an einem Freitag im September 1983. Der Beklagte forderte die Klägerin nach seiner Heimkehr von der Arbeit zum Packen auf, weil er sie auf die Baustelle bringen wollte; er selbst wollte nach seiner Angabe Kartenspielen gehen. Die Klägerin erwiderte ihm, sie werde unter diesen Umständen gleich zu Hause bleiben. Der Beklagte nahm darauf seine Tochter und fuhr mit ihr weg. Die Klägerin, die richtig vermutete, er werde auf die Baustelle fahren, wandte sich zunächst an den Bürgermeister von Gundersdorf, der sie an ihren Schwager Gottfried W*** verwies, mit dem sie zum Rohbau fuhr. Der Beklagte, der sich dort eingeschlossen hatte, öffnete nach längerem Klopfen und wies seinen Bruder Gottfried W*** mit den Worten "misch Dich nicht ein, sonst bist Du auch noch dran" von der Baustelle. Nachdem beide Ehegatten im Vorhaus des Rohbaues allein waren, stürzte sich der Beklagte auf die Klägerin, schüttelte sie an den Kleidern und versetzte ihr Ohrfeigen und Fußtritte. Über Vermittlung seines noch anwesenden Bruders entschuldigte er sich hinterher für dieses Verhalten.
Der Beklagte zog es seit diesem Zeitpunkt vor, allein im Rohbau zu wohnen. Die Klägerin kam nur mehr zu den Wochenenden hinaus. Seit Herbst 1984 wohnten sie aber beide gemeinsam in diesem Rohbau. Am 2.12.1983, als die Klägerin nach Dienstschluß um 14,15 Uhr erst gegen 16,30 Uhr alkoholisiert heimkehrte und sich schlafen legte, hatte sie vergessen, daß der Beklagte mit ihr abends zur Auszahlung des Sparvereines gehen wollte. Der Beklagte, der die Klägerin zunächst vergeblich durch ihre Tochter Manuela wecken lassen wollte, versuchte es dann persönlich, erkannte ihre Alkoholisierung, beschimpfte sie und versetzte ihr danach zwei Schläge ins Gesicht, wodurch die Klägerin Nasenbluten bekam. Die Klägerin blieb seit diesem Vorfall auch an den Wochenenden im Haus ihrer Mutter. Am 27.1.1984 ging sie mit ihrer Tochter Schlittenfahren und besuchte eine bekannte Familie. Der Beklagte kam vorbei, ließ die Klägerin herausrufen und erklärte ihr, er benötige seine Sachen. Nach einem gemeinsamen Besuch im Cafe-Haus sollte der Beklagte die gewünschten Sachen im Hause seiner Schwiegermutter abholen. Anstatt vor dem Hause der Schwiegermutter anzuhalten, fuhr er vorbei und fuhr in "wahnwitzigem Tempo" durch die Gegend, wobei er der Klägerin ständig mit dem Ellbogen in die Seite stieß und sie aufforderte, "sich den Baum auszusuchen". Nachdem der Klägerin schlecht geworden war, beendete er diese Fahrt und entschuldigte sich bei der Klägerin wie stets nach solchen Vorfällen. Hinterher kam es zu einer Versöhnung der Streitteile. Das eheliche Verhältnis besserte sich wieder, beide tranken noch am selben Tag gemeinsam Sekt im Rohbau und die Klägerin verbrachte in der Folge die Wochenenden wieder beim Beklagten im Rohbau.
Bereits kurze Zeit später, anfangs Feber 1984 kam es zu einer neuerlichen Auseinandersetzung. Der Beklagte erklärte der Klägerin auf ihre Bereitwilligkeit, ihm Geld vom Konto mitzubringen, er habe ihre Verfügungsberechtigung darüber gesperrt. Die Klägerin erwiderte darauf, zwischen ihr und ihm gebe es ohnedies keine Ehe mehr; darauf ging der Beklagte einmal mehr mit den Fäusten und mit Fußtritten gegen die Klägerin vor. Obwohl die Klägerin das Kind im Arm hielt, stieß er sie gegen eine Wand. Seit dieser Zeit hatte die Klägerin Angst vor dem Beklagten; ihr Ehewille war gebrochen, sie lebten nur mehr nebeneinander.
Im Sommer 1984 stürzte der Beklagte im Hause F*** in das Zimmer, in dem die Klägerin gemeinsam mit den Ehegatten F*** nach einem Arbeitseinsatz saß, und mißhandelte seine Gattin. Obwohl der Beklagte die Klägerin am 13.9.1984 so stark mißhandelte und mit den Füßen trat, daß sie neben einer Kopf- und Brustkorbprellung eine suspekte Netzhautablösung rechts und einen Steißbeinbruch erlitt, welche Verletzungen einen siebenwöchigen Krankenstand zur Folge hatten, erteilte sie nicht ihre Ermächtigung zur Strafverfolgung; nachdem der ärztliche Sachverständige diese Verletzungen als leicht qualifiziert hatte, wurde das Verfahren am 9.5.1986 gemäß § 90 StPO eingestellt. Die Vorgeschichte dieser Verletzungen war so, daß sich die Klägerin nach Schichtende um 22,30 Uhr auf Drängen von Arbeitskollegen zu einem Gasthausbesuch überreden ließ, sie wartete auf dem Parkplatz ihres Dienstgebers gemeinsam mit anderen Arbeitskollegen auf das Eintreffen weiterer Arbeitskollegen. Als sie den Beklagten mit dem Auto heranfahren sah, flüchtete sie in das Auto eines Bekannten und verriegelte es von innen. Der Beklagte drohte ihr darauf, er gebe ihr drei Minuten zum Herauskommen Zeit, dann komme er durch die Scheibe. Nachdem die Klägerin ausgestiegen war, versetzte ihr der Beklagte zwei Ohrfeigen und zerrte sie in sein Auto. Während der Heimfahrt stieß er ständig gegen die Klägerin, zerrte sie auf einem Autobahnparkplatz aus dem Wagen und trat mit den Füßen gegen sie, zog sie wieder ins Auto und setzte die Fahrt fort. Er wollte dadurch den Namen des Arbeitskollegen herausfinden, in dessen Auto die Klägerin geflüchtet war. Nachdem er diesen Namen erfahren und ein Telefonbuch danach durchgeblättert hatte, brachte er die Klägerin zu ihrer Mutter ud weckte sie mit den Worten "Schauen Sie, wie ich Ihre Tochter hergerichtet habe, ich habe sie beim Ficken erwischt". Nach diesem Vorfall bat er die Klägerin abermals um Verzeihung. Obwohl der Beklagte mit seinem "heiligsten Ehrenwort" Besserung versprach und es nach Einbringen der eingangs erwähnten Scheidungsklage am 27.11.1984 zur Versöhnung und Verzeihung dieser Eheverfehlungen gekommen war, änderte sich das Verhalten des Beklagten auch nach Ruhenseintritt nicht grundlegend, es kam vielmehr zu den als Ehescheidungsgründen festgestellten Verfehlungen. Rechtlich vertrat das Erstgericht die Ansicht, daß das Verschulden des Beklagten an der Zerrüttung der Ehe überwiege. Die verziehenen Eheverfehlungen des Verfahrens 25 Cg 387/84 könnten jedenfalls zur Untermauerung des Scheidungsbegehrens der vorliegenden Klage herangezogen werden (S.20 des Ersturteiles). Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten nicht Folge. Auch das Gericht zweiter Instanz verwies darauf, daß nur jene Eheverfehlungen relevant seien, die die Klägerin hier als Scheidungsgründe geltend macht, wobei verziehene oder verfristete Scheidungsgründe im Rahmen der Verschuldensabwägung berücksichtigt werden können. Der Vergleich der beiderseitigen Eheverfehlungen lasse ein deutliches Übergewicht jener des Beklagten erkennen, wie sie oben festgestellt wurden. Hingegen sei der Klägerin nur anzulasten, daß sie den Haushalt etwas vernachlässigte, am Beklagten herumnörgelte und unbegründet eifersüchtig war.
Gegen die Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich die Revision des Beklagten aus den Anfechtungsgründen des § 503 Abs 1 Z 1 und 4 ZPO mit dem Antrag, das Verfahren wegen Nichtigkeit aufzuheben, oder das angefochtene Urteil im Verschuldensausspruch dahin abzuändern, daß das gleichteilige Verschulden der Parteien festgestellt werde.
Die Klägerin beantragt in der Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist nicht berechtigt.
Soweit der Beklagte rügt, daß die Vorinstanzen die Streitanhängigkeit dieses Verfahrens mit dem zitierten Vorprozeß übersehen hätten, ist ihm die deutlich zum Ausdruck gebrachte Ansicht der Untergerichte entgegenzuhalten, daß von einer Streitanhängigkeit beider Verfahren nicht gesprochen werden könne. Haben beide Vorinstanzen übereinstimmend (wenn auch nur in den Entscheidungsgründen) das Vorliegen von Streitanhängigkeit verneint, liegt eine den Obersten Gerichtshof bindende Entscheidung vor, die in diesem Belang auch nicht mit Revision angefochten werden kann (SZ 54/190; 8 Ob 508/85 uza).
Nach Ansicht des Beklagten hätten die Vorinstanzen seine eigene seelische Notlage bei der Beurteilung seines Verschuldens nicht richtig eingeschätzt. Ihm ist jedoch zu erwidern, daß seine Empfindlichkeit und Eifersucht ein unzumutbares Maß an körperlicher und seelischer Beleidigung der Klägerin zur Folge hatten. Es genügt, auf die Feststellungen in ihrer Gesamtheit und unter anderem darauf zu verweisen, daß er oft und in gravierender Weise gegenüber der Klägerin tätlich wurde. Er schlug ihr ins Gesicht und trat sie mit Füßen, er mißhandelte sie trotz hohen Fiebers und versetzte sie durch halsbrecherische Fahrweise mit dem Auto in Schrecken und Panik. Daß dadurch die Zerrütttung der Ehe unheilbar wurde (EFSlg 48.825; 2 Ob 596,597/87 uza), liegt auf der Hand. In der Ansicht der Vorinstanzen, daß sein Verschulden daran beträchtlich überwiegt, kann daher eine unrichtige rechtliche Beurteilung nicht erblickt werden.
Seiner Revision war somit der Erfolg zu versagen.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.
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