OGH 13Os183/87

OGH13Os183/8728.1.1988

Der Oberste Gerichtshof hat am 28.Jänner 1988 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Müller (Berichterstatter), Dr. Felzmann, Dr. Brustbauer und Dr. Kuch als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Mitterhöfer als Schriftführers in der Strafsache gegen Gustav H*** wegen des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB. über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Geschwornengerichts beim Landesgericht Klagenfurt vom 14. Oktober 1987, GZ 10 Vr 1576/87-29, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalts Dr. Wasserbauer, und der Verteidigerin Dr. Stanek-Noverka, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten, zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Beiden Berufungen wird nicht Folge gegeben.

Gemäß § 390 a StPO. fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Der am 1.September 1957 geborene, zuletzt beschäftigungslos gewesene Gustav H*** ist auf Grund des Wahrspruchs der Geschwornen, welche die anklagekonform gestellte Hauptfrage mehrheitlich (7 : 1) bejaht hatten, des Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB. schuldig erkannt worden. Darnach hat er am 30.Juni 1987 in Klagenfurt seine Mutter Stefanie H*** durch wiederholte wuchtige Faustschläge ins Gesicht und mehrmaliges Schlagen ihres Kopfes mit voller Wucht gegen den Boden, wodurch sie eine Hirnlähmung und einen Querbruch des siebenten Halswirbels erlitt, vorsätzlich getötet.

Rechtliche Beurteilung

Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf § 345 Abs 1 Z. 6 StPO. gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Er rügt (als Verstoß gegen § 314 StPO.), daß neben den Eventualfragen nach § 87 StGB. und nach § 86 StGB. nicht auch eine Eventualfrage nach Totschlag (§ 76 StGB.) gestellt wurde. Der Beschwerdeführer verweist hiezu auf seine Verantwortung in der Hauptverhandlung, wonach es infolge des sich verschlechternden Verhältnisses zu seiner Mutter, die sich geweigert habe, ihm zuzuhören und sich mit ihm auszusprechen, wiederholt zu Auseinandersetzungen gekommen sei und wonach er sich auch nur durch das abweisende Verhalten seiner Mutter zur Tat habe hinreißen lassen.

Die Rüge geht fehl.

Gemäß § 314 Abs 1 StPO. ist eine Eventualfrage u.a. zu stellen, wenn in der Hauptverhandlung Tatsachen vorgebracht werden, wonach, wenn sie als erwiesen angenommen werden, die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat unter ein anderes Strafgesetz fiele, das nicht strenger ist als das in der Anklageschrift angeführte. Entgegen der Beschwerde liegen aber nach den in der Hauptverhandlung vorgebrachten Tatsachen die Voraussetzungen für die angestrebte Fragestellung nicht vor. Der gegenüber Mord (§ 75 StGB.) vom Gesetz mit geringerer Strafe bedrohte Totschlag (§ 76 StGB.) ist dadurch charakterisiert, daß sich der Täter zur vorsätzlichen Tötung eines anderen in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung hinreißen läßt.

Der Angeklagte brachte im Rahmen seiner Verantwortung vor, daß ihm seine Mutter vor der inkriminierten Tat die von ihm gewünschte Aussprache über vorzunehmende Hausarbeiten verweigert hätte. Diese nicht seiner Vorstellung entsprechende Verhaltensweise hätte in ihm Gefühle des Zorns (S. 414), aber auch des Hasses (S. 419; später bestritten: S. 439) hervorgerufen und ihn veranlaßt, die offensichtlich bereits physisch beeinträchtigte Frau durch Mißhandlungen zu "erziehen" (S. 418).

Weder die Darstellung des Angeklagten noch das in der Beschwerde zitierte gerichtspsychiatrische Gutachten (S. 435 ff. in Verbindung mit ON. 13) zeigt eine Situation auf, welche die Fragestellung nach Totschlag geboten hätte. Selbst wenn der Angeklagte durch die Verweigerung einer Aussprache in eine allenfalls heftige Gemütsbewegung zur Tatzeit geraten sein sollte, kann nicht von deren allgemeiner Begreiflichkeit (siehe § 76 StGB.) gesprochen werden. Muß doch die heftige Gemütsbewegung in ihrer Relation zu dem sie herbeiführenden Anlaß allgemein verständlich sein (LSK. 1977/379). Dies ist aber nur dann der Fall, wenn sich ein rechtstreuer Durchschnittsmensch vorstellen könnte, auch er wäre in der Lage des Täters, genauer: in der psychischen Spannung, der dieser damals ausgesetzt war, in eine solche heftige Gemütsbewegung geraten (EvBl 1982/80).

Tatsachen, die bei Bejahung einer heftigen Gemütsbewegung dieselbe für einen rechtstreuen Durchschnittsmenschen bei gleicher Situation verständlich erscheinen ließen, sind in der Hauptverhandlung nicht vorgebracht worden, auch nicht in der Verantwortung des Angeklagten. Es ist gewiß nicht "allgemein begreiflich", wenn der Beschwerdeführer aus Wut, Haß oder Zorn über eine ihm von der einer Konfrontation ausweichenden Mutter verweigerte Aussprache in die heftige Gemütsbewegung geraten ist. Die Gemütsbewegung des Angeklagten stellt sich hier vielmehr als eine "übersteigerte" Reaktion dar, der eben deshalb das Moment der allgemeinen Begreiflichkeit fehlt (zum Ganzen kurz und zugleich erschöpfend Kienapfel BT I2 Rz. 29 zu § 76 StGB. sowie EvBl 1982/80). Die behauptete Verletzung der Vorschrift des § 314 StPO. ist sohin nicht unterlaufen.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.

Das Geschwornengericht verhängte über Gustav H*** nach § 75 StGB. eine Freiheitsstrafe von fünfzehn Jahren. Dabei waren erschwerend die fünffache Vorstrafenbelastung, die relativ lange Dauer der Tätlichkeiten und die besondere Intensität des Vorgehens, mildernd hingegen war das Tatsachengeständnis.

Der Angeklagte strebt mit seiner Berufung eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe an, die Staatsanwaltschaft tritt mit der ihren für eine Erhöhung der Sanktion ein.

Beiden Berufungen bleibt ein Erfolg versagt.

Die Anklagebehörde kann für ihr Begehren keinen zusätzlichen besonderen Erschwerungsgrund nennen. Ihrem Hinweis auf ein angeblich vorangegangenes, jahrelanges Martyrium der Getöteten ist entgegenzuhalten, daß diese selbst niemals (S. 227), auch nicht ihren eigenen Kindern (S. 427, 431), davon Mitteilung gemacht, sondern ihren Sohn stets in Schutz genommen hat.

Dem vom Angeklagten reklamierten Milderungsgrund des § 34 Z. 16 StGB. fehlt die Voraussetzung, daß er bei der gegebenen Situation leicht hätte entfliehen können oder wahrscheinlich unentdeckt geblieben wäre. Soweit der Berufungswerber aber die Spannungen zu seiner Mutter, als vorwiegend von ihr zu verantworten, herausstreicht, verkennt er, daß die Mutter seine Mißstimmung mit ihrem Tod bezahlen mußte.

Die vom Geschwornengericht verhängte Freiheitsstrafe erscheint sonach bei zusammenfassender Würdigung tat- und tätergerecht und berücksichtigt auch die persönliche Konfliktsituation zwischen Täter und Opfer ausreichend.

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