OGH 3Ob1001/88

OGH3Ob1001/8827.1.1988

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr. Petrasch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Dr. Angst als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dkfm. Hannes R***, Pensionist, 1190 Wien, Heiligenstädterstraße 107-109/42, vertreten durch Dr. Michl Münzker, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Ingrid R***, Studentin, 1090 Wien, Liechtensteinstraße 126/4, vertreten durch Dr. Wolfgang Grogger, Rechtsanwalt in Wien, wegen Einwendungen gegen den Anspruch nach § 35 EO, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgerichtes vom 17. September 1987, GZ 43 R 1038, 1039/87-15, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs. 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs. 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Zutreffend hat das Berufungsgericht erkannt, daß der Streitgegenstand, über den es entschieden hat, im Zulassungsbereich liegt. Der Revisionswerber zeigt aber auch keinen Revisionsgrund auf, der nicht vom Rechtsmittelausschluß des § 502 Abs. 2 Z 1 ZPO erfaßt wäre. Danach ist gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes ein weiterer Rechtszug über die Bemessung des gesetzlichen Unterhalts unzulässig. Nach der seit SZ 49/68 (verstärkter Senat) ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs gilt dieser Rechtsmittelausschluß auch für Oppositionsklagen (EFSlg. 41.763 uva). Eine Bemessungsfrage kann an den Obersten Gerichtshof daher in keinem Fall herangetragen werden. Zur Bemessung des gesetzlichen Unterhalts gehört auch die Beurteilung der Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten, also etwa auch die Beantwortung der Frage, wo die Grenze in der Höhe des zuerkannten Unterhalts liegt, wenn nach der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen eine Eingrenzung nicht gefunden wird, der zur Deckung des Unterhalts sonst heranzuziehenden Mittel, wie des vorübergehend erzielten eigenen Einkommens der Beklagten und der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen

(Jud. 60 neu = SZ 27/177; EFSlg. 49.370 ff uva). Auch die Frage, ob eine erhaltene Abfertigung Einkommensbestandteil ist, gehört zur Unterhaltsbemessung (EFSlg. 37.318).

Selbst wenn das Berufungsgericht bei seiner Bemessung des gesetzlich zu leistenden Unterhalts die Feststellung des Erstgerichtes übergangen hat, daß der Kläger im Jänner 1986 und offenbar seither laufend nicht nur S 12.968,-- von der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, sondern weiters von seinem früheren Dienstnehmer an Pensionszuschuß netto S 17.718,80 und damit weiterhin mehr als S 30.000,-- monatlich bezogen hat, und deshalb meinte, der Anteil an der Abfertigung müsse zur Unterhaltsaufbesserung bis zur Beendigung des Universitätsstudiums beitragen, ist eine Anfechtung im Bemessungsbereich unstatthaft, gleich welcher Fehler dabei dem Berufungsgericht unterlaufen sein möge (EFSlg. 30.514 ua). Daher kann selbst dann, wenn das Ergebnis dieser Bemessung unbillig wäre und bei richtiger Berechnung die für den sogenannten Luxusunterhalt gesetzte Obergrenze bei Aufteilung der Abfertigungszahlung auf dreieinhalb Jahre (1984 bis Sommer 1987) überschritten würde, keine Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof stattfinden. Über den Bemessungskomplex hinaus liegt eine Anfechtung des Urteiles des Berufungsgerichtes aus anderen Gründen, bei welchen überdies die Voraussetzungen nach § 504 Abs. 4 Z 1 ZPO zu fordern wären, nicht vor. Daß zu der Rechtsfrage, wo die Obergrenze bei Bemessung des Unterhalts liegt, keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ergangen ist, liegt daran, daß das Höchstgericht dazu nicht Stellung nehmen kann (§ 502 Abs. 2 Z 1 ZPO und § 14 Abs. 2 AußStrG).

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