Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Birgit H*** und die mj. Cornelia H*** sind die ehelichen Kinder der Christa Erika S*** und des Dr. Reinhold H***. Die Ehe der Eltern wurde am 19. Dezember 1976 geschieden. Die Pflege und Erziehung der mj. Cornelia H*** steht der Mutter zu. Das Erstgericht verpflichtete den Vater auf Grund des am 19. Februar 1986 gestellten Antrages der Mutter, für Birgit H*** ab 19. Februar 1986 einen monatlichen Unterhaltsbetrag von S 3.260,-- und für die mj. Cornelia H*** ab 19. Februar 1986 einen monatlichen Unterhaltsbetrag von S 2.750,-- und ab 1. April 1987 einen Unterhaltsbetrag von S 3.000,-- monatlich zu bezahlen. Den Antrag des Vaters auf Enthebung der Unterhaltspflicht in Ansehung der Birgit H*** wies es ab. Nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens beziehe der Vater ein monatliches Einkommen von S 12.518,18 (14 x jährlich), er wohne praktisch umsonst in einem Haus, dessen Miteigentümer er sei. Aus der Verlassenschaft nach Anna H*** sei ihm ein Betrag von S 457.342,-- zugekommen, wovon ihm nach Rückzahlung einer Hypothekarschuld, die er zur Bestreitung von Unterhaltsleistungen eingegangen sei, ein Betrag von S 400.000,-- verblieben sei. Bei der ihm zuzumutenden Veranlagung dieses Kapitals zu 6,5 % Zinsen jährlich sei er imstande, aus Vermögenserträgnissen jährlich S 26.000,-- zu beziehen. Auf der Grundlage des Monatsbezuges des Vaters stehe Birgit H*** ein monatlicher Unterhaltsanspruch von S 2.504,-- (20 %) und der mj. Cornelia H*** ein monatlicher Unterhaltsbetrag von S 2.504,-- zu erhöhen. Der Besitz von Vermögen sei jedoch insoferne angemessen zu berücksichtigen, als dem Vater dadurch die Leistung des Regelbedarfes in der Höhe von S 3.260,-- monatlich für Birgit H*** und von S 2.750,--, ab 1. April 1987 von S 3.000,--, für die mj. Cornelia zumutbar sei. Die Entschädigung für Ferialarbeit, die Birgit H*** im Sommer 1986 bezogen habe, sei bei der Unterhaltsfestsetzung außer Betracht zu lassen. Birgit H*** sei auch noch nicht selbsterhaltungsfähig, weil sie nach dem erfolgreichen Abschluß der dreijährigen Höheren Bundeslehranstalt für wirtschaftliche Frauenberufe eine weiterführende Ausbildung in der Hotelfachschule anstrebe. Im Hinblick auf ihren guten Studienerfolg sei eine derartige Weiterbildung gerechtfertigt. Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Vaters nicht Folge. Es billigte die rechtliche Beurteilung des Erstrichters. Zum Vorbringen des Vaters, die Mutter verfüge über beträchtliches Vermögen und beziehe ein überdurchschnittliches Einkommen, führte es aus, daß derartige Vermögens- bzw. Einkommensverhältnisse nicht erwiesen seien. Im übrigen leiste die Mutter ihren Beitrag zum Unterhalt der Kinder dadurch, daß sie den Haushalt führe, in dem die Kinder betreut werden (§ 140 Abs. 2 ABGB).
Rechtliche Beurteilung
Der gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes erhobene außerordentliche Revisionsrekurs ist zurückzuweisen. Durch § 14 Abs. 2 AußStrG wird eine Anfechtung der Entscheidung zweiter Instanz ausgeschlossen, soweit Verfahren und Entscheidung des Rekursgerichtes die Bemessung gesetzlicher Unterhaltsansprüche zum Gegenstand hat. Zur Bemessung gehört die Beurteilung der Bedürfnisse des Unterhaltsberechtigten, der zur Deckung dieser Bedürfnisse vorhandenen Mittel, die vor Leistung des Unterhaltspflichtigen heranzuziehen sind, wie Vermögen, Einkommen, Arbeitsfähigkeit des Unterhaltsberechtigten, Leistungen anderer Personen und die Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen (JB 60 neu = SZ 27/177 u.v.a.). Bekämpft der Unterhaltsberechtigte die Relation zwischen seinem Einkommen und dem ihm auferlegten Unterhaltsbetrag und bei Beurteilung der Bedürfnisse des Kindes das Abstellen der zweiten Instanz auf den sogenannten Regelbedarf, so handelt es sich dabei um eine Frage der Unterhaltsbemessung (EFSlg. 44.593); gleiches gilt für die Frage, ob die Familienbeihilfe in die Unterhaltsbemessungsgrundlage einzubeziehen ist bzw. ob sie den Unterhaltsanspruch des Kindes mindert (EFSlg. 44.585). Die Beweiswürdigung der Vorinstanzen unterliegt in einem außerordentlichen Revisionsrekurs nicht der Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof, da es sich dabei um keinen im § 16 AußStrG angeführten Beschwerdegrund handelt (EFSlg. 44.640). Ob in der Feststellung des Einkommens des Unterhaltspflichtigen mit S 12.518,18 statt richtig mit S 12.509,85 eine Aktenwidrigkeit gelegen ist, kann dahingestellt bleiben, weil diese Bezugsdifferenz keine Auswirkung auf die Höhe des zu leistenden Unterhaltsbetrages haben kann. Im übrigen ist eine Aktenwidrigkeit im Unterhaltsbemessungskomplex unanfechtbar (EFSlg. 47.172). Die Frage, ob und in welcher Höhe der Unterhaltspflichtige bei der ihm zumutbaren Anlage von Kapitalvermögen Zinsenerträgnisse erzielen kann, gehört gleichfalls dem Bemessungskomplex, der Beurteilung seiner finanziellen Leistungsfähigkeit, an.
Aus den dargelegten Gründen ist der Revisionsrekurs unzulässig und zurückzuweisen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)