OGH 3Ob158/87

OGH3Ob158/8713.1.1988

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Dr. Angst als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Johann K***, Versicherungsangestellter, und

2. Leopoldine K***, Hausfrau, beide wohnhaft in Pulkau, Berggasse 21, beide vertreten durch Dr. Franz Jell, Rechtsanwalt in Retz, wider die beklagten Parteien 1. Günter R***, Kraftfahrer, und

2. Monika R***, Hausfrau, beide wohnhaft in Wien 21, Werndlgasse 10 a/2/9, beide vertreten durch Dr. Franz Hawlicek, Rechtsanwalt in Hollabrunn, wegen Unzulässigerklärung einer Exekution (Streitwert S 40.000,--), infolge Revision der klagenden Parteien gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Korneuburg als Berufungsgerichtes vom 14. Juli 1987, GZ 5 R 182/87-24, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Bezirksgerichtes Retz vom 20. März 1987, GZ C 35/86 -17, teilweise abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Gericht zweiter Instanz wird aufgetragen, die Entscheidung vom 14. Juli 1987, 5 R 182/87-24, durch den Ausspruch zu ergänzen, ob der Wert des von der Abänderung betroffenen Streitgegenstandes S 15.000,-- übersteigt und bejahendenfalls, ob die Revision insoweit gemäß § 502 Abs.4 Z 1 ZPO zulässig ist.

Text

Begründung

Das Erstgericht hat dem von den Klägern mit S 40.000,-- bewerteten Oppositionsbegehren stattgegeben. Das Gericht zweiter Instanz gab der Berufung der Beklagten teilweise Folge und wies das Klagebegehren zum Teil ab; es sprach aus, daß der von der Berufung betroffene Wert des Streitgegenstandes S 60.000,-- nicht übersteigt, und gründete diesen Ausspruch auf § 500 Abs.2 Z 2 ZPO. Besteht der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entscheidet, nicht ausschließlich in einem Geldbetrag, hat es gemäß § 502 Abs.2 ZPO im Urteil auszusprechen,

1. wenn es der Berufung ganz oder teilweise stattgibt, ob der davon betroffene Wert des Streitgegenstandes S 15.000,-- übersteigt,

2. wenn es das Urteil erster Instanz ganz oder teilweise bestätigt, ob der davon betroffene Wert des Streitgegenstandes

S 60.000,-- übersteigt.

Rechtliche Beurteilung

Ist die Revision gegen das Berufungsurteil nicht schon nach § 502 Abs.2 oder 3 ZPO jedenfalls unzulässig oder nach § 502 Abs.4 Z 2 ZPO jedenfalls zulässig, so hat das Berufungsgericht gemäß § 500 Abs.3 ZPO auszusprechen, ob die Revision nach § 502 Abs.4 Z 1 ZPO zulässig ist, und diesen Ausspruch kurz zu begründen.

Das Gericht zweiter Instanz hat nur den in § 500 Abs.2 Z 2 ZPO vorgesehenen Ausspruch vorgenommen, jenen nach § 500 Abs.2 Z 1 ZPO jedoch unterlassen, obwohl es der Berufung teilweise stattgegeben hat. Diese Unterlassung stellt eine offenbare Unrichtigkeit der Ausfertigung der Entscheidung dar, die gemäß § 419 ZPO zu berichtigen sein wird.

Das Berufungsgericht ist bei seinem Ausspruch nach § 500 Abs.2 Z 1 bis 3 ZPO nicht an die Geldsumme gebunden, die die Kläger als Wert des Streitgegenstandes angegeben haben (§ 500 Abs.2 S 2 ZPO). Es kann aus diesem Grund auch nicht deshalb, weil die zweiten Instanz das Urteil des Erstgerichtes teilweise abgeändert und in der Begründung der Entscheidung ausgeführt hat, der Anspruch der Beklagten, der zwei gleichwertige teilbare Leistungen umfasse, sei hinsichtlich einer dieser Leistungen für erloschen zu erklären, einfach von der Hälfte des von den Klägern mit S 40.000,-- bewerteten Streitgegenstandes ausgegangen werden, wie in der Revision behauptet wird.

Sollte das Berufungsgericht aussprechen, daß der Wert des von der Abänderung betroffenen Streitgegenstandes S 15.000,-- übersteigt, wird es überdies gemäß § 500 Abs.3 ZPO auszusprechen haben, ob die Revision insoweit gemäß § 502 Abs.4 Z 1 ZPO zulässig ist. Dieser Ausspruch wird nach § 500 Abs.3, letzter Satz, ZPO kurz zu begründen sein. Eine Ergänzung der Revision oder der Revisionsbeantwortung erübrigt sich hingegen, weil diese Schriftsätze zur Frage der Zulässigkeit der Revision nach § 502 Abs.4 Z 1 bereits Stellung genommen haben.

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