OGH 4Ob412/87

OGH4Ob412/8712.1.1988

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith, Dr. Kodek, Dr. Niederreiter und Dr. Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei "P***" Pfandleihgesellschaft mbH, Wien 16., Ottakringerstraße 124, vertreten durch Dr. Johannes Ehrenhöfer, Rechtsanwalt in Wiener Neustadt, wider die beklagte Partei H*** Gesellschaft mbH, Wimpassing, Bundesstraße 59, vertreten durch Dr. Edwin Schubert, Rechtsanwalt in Neunkirchen, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren 450.000 S), infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes vom 21.Oktober 1987, GZ 5 R 191/87-10, womit der Beschluß des Kreisgerichtes Wiener Neustadt vom 12. August 1987, GZ 2 Cg 244/87-5, teilweise abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Akten werden dem Rekursgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, anstelle des Ausspruches, daß der von der Abänderung betroffene Wert des Beschwerdegegenstandes 300.000 S nicht übersteigt, auszusprechen, ob der (gesamte) Wert des Beschwerdegegenstandes 300.000 S übersteigt oder nicht.

Text

Begründung

Der Erstrichter wies den Sicherungsantrag der Klägerin ab, der Beklagten für die Dauer des Rechtsstreites zu verbieten, Tätigkeiten auf dem Gebiet des Gewerbes der Pfandleiher, insbesondere das Gewähren von Darlehen gegen Übergabe beweglicher Sachen (Faustpfänder), auszuüben und sich dafür anzubieten. Das Gericht zweiter Instanz gab dem Rekurs der Klägerin teilweise Folge und erließ eine einstweilige Verfügung, mit der es der Beklagten für die Dauer des Rechtsstreites verbot, Tätigkeiten auf dem Gebiet des Gewerbes der Pfandleiher, insbesondere das Gewähren von Darlehen gegen Übergabe beweglicher Sachen, und zwar auch in Gestalt von Kaufverträgen über bewegliche Sachen mit der Vereinbarung eines Wiederkaufsrechtes, auszuüben; der weitere Antrag, der Beklagten auch zu verbieten, sich für derartige Tätigkeiten anzubieten, blieb abgewiesen. Das Rekursgericht sprach aus, daß der Wert des von der Abänderung betroffenen Teiles des Streitgegenstandes 15.000 S, nicht jedoch 300.000 S übersteige und der Revisionsrekurs gegen den abändernden Teil zulässig sei.

Gegen den abändernden Teil dieser Entscheidung wendet sich der Revisionsrekurs der Beklagten mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß dahin abzuändern, daß der Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung abgewiesen werde.

Die Klägerin beantragte, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.

Die Frage, wie weit das Rechtsmittel der Klägerin zulässig ist, kann auf Grund der Aussprüche des Rekursgerichtes noch nicht beurteilt werden.

Rechtliche Beurteilung

Während nämlich der Ausspruch des Gerichtes zweiter Instanz, daß der von der Abänderung betroffene Wert des Beschwerdegegenstandes 15.000 S übersteigt, der Bestimmung des § 527 Abs. 1 Satz 2 ZPO entspricht, ist ein Ausspruch, daß der von der Abänderung betroffene Wert des Beschwerdegegenstandes 300.000 S nicht übersteigt (oder übersteigt), im Gesetz nicht vorgesehen. Für die Frage, ob gegen den abändernden Teil der Entscheidung des Rekursgerichtes der Vollrekurs zulässig ist, kommt es vielmehr entscheidend darauf an, ob der gesamte Beschwerdegegenstand, über den das Rekursgericht entschieden hat - und der im Fall einer Teilstattgebung des Rekurses naturgemäß größer ist als der von der Abänderung betroffene Beschwerdegegenstand -, 300.000 S übersteigt oder nicht. Im Hinblick auf § 528 Abs. 2 Satz 1 ZPO iVm § 526 Abs. 3 und § 500 Abs. 2 Z 3 ZPO ist daher der weitere Ausspruch erforderlich, ob der Wert des gesamten Beschwerdegegenstandes 300.000 S übersteigt (4 Ob 327/84, 1 Ob 588/87 ua; vgl. Petrasch, Das neue Revisions-(Rekurs-)Recht, ÖJZ 1983, 169 ff (175 f und 203 f). Das gilt auch für die Anfechtung von Entscheidungen des Rekursgerichtes im Exekutions- und Sicherungsverfahren (§§ 78, 402 Abs. 2 EO; 4 Ob 392/83, 4 Ob 327/84, 1 Ob 588/87 ua). Sollte das Rekursgericht einen 300.000 S übersteigenden Wert des gesamten Streitgegenstandes annehmen, dann hätte der in seiner Entscheidung derzeit enthaltene Ausspruch über die Zulässigkeit des Grundsatzrekurses (§ 528 Abs. 2 iVm § 526 Abs. 3 und § 500 Abs. 3 ZPO) als gegenstandslos zu entfallen. Dieser Ausspruch schließt den Ausspruch über den Wert des gesamten Beschwerdegegenstandes nicht in sich, weil ja die zweite Instanz der unrichtigen Auffassung gewesen sein könnte, es komme nur auf den von der Abänderung betroffenen Wert des Streitgegenstandes an, und bei richtiger Auffassung den gesamten Beschwerdegegenstand über 300.000 S bewertet hätte (4 Ob 327/84 ua). Dem Rekursgericht war daher in sinngemäßer Anwendung des § 419 ZPO die Berichtigung seiner Aussprüche über die Anfechtungszulässigkeit aufzutragen.

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