Spruch:
Der Revisionsrekurs wird, soweit er sich gegen die rekursgerichtliche Bestätigung des erstrichterlichen Beschlusses ON 514 richtet, zurückgewiesen; im übrigen, d.h., soweit er sich gegen die rekursgerichtliche Zurückweisung der Rekurse des Dipl.-Ing. Wilhelm P*** gegen die erstrichterlichen Beschlüsse ON 461, 465 und 466 sowie gegen die den erstrichterlichen Beschluß ON 512 teilweise abändernde Entscheidung des Rekursgerichtes wendet, wird ihm nicht Folge gegeben.
Text
Begründung
Mit Beschluß des Erstgerichtes vom 17.Juli 1985, ON 8, wurde über das Vermögen der Wilhelm P*** Hoch- und Tiefbaugesellschaft mbH & Co. KG und der Wilhelm P*** Hochund Tiefbau Gesellschaft mbH, der persönlich haftenden Gesellschafterin der genannten Kommanditgesellschaft, der Konkurs eröffnet und Dkfm. Dr.Walter S*** zum Masseverwalter bestellt. Mit Beschluß des Erstgerichtes vom 18. Juli 1985, ON 12, wurde dem Masseverwalter ein Gläubigerausschuß beigeordnet. Dipl.-Ing.Wilhelm P*** ist Kommanditist der Kommanditgesellschaft und selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer der Gesellschaft mbH.
Am 15.Dezember 1986 beantragte Dipl.-Ing.Wilhelm P*** "als Kommanditist und Gesellschafter" die Erstellung von Jahresbilanzen durch den Masseverwalter, um seine steuerlichen Rechte wahrnehmen zu können (ON 458). Das Erstgericht wies diesen Antrag zurück, weil dem Einschreiter ein Antragsrecht nicht zukomme und die Erstellung jährlicher Steuer- und Handelsbilanzen durch den Masseverwalter nicht vorgesehen sei (ON 461). Das Rekursgericht wies den dagegen von Dipl.-Ing.Wilhelm P*** "als Kommanditist und Gesellschafter" erhobenen Rekurs mit dem Ausspruch zurück, daß der Wert des Beschwerdegegenstandes 300.000 S übersteigt (Punkt 4 des rekursgerichtlichen Beschlusses). Dem Gemeinschuldner, Gläubigern und einem Mitglied des Gläubigerausschusses stehe nach § 84 Abs 3 KO idF des IRÄG ein Beschwerderecht gegen einzelne Maßnahmen oder das Verhalten des Masseverwalters zu. Es mache dabei keinen Unterschied, ob diese Personen eine bestimmte Maßnahme vom Masseverwalter fordern und dann eine Beschwerde erheben oder ob sie sogleich eine Entscheidung des Konkursgerichtes anstreben; in beiden Fällen entscheide das Konkursgericht nach § 84 Abs 3 KO endgültig (EvBl 1986/22). Nur bei einschneidenden Verfügungen über das Massevermögen fehle ein derartiger Rechtsmittelausschluß und nur eine solche Entscheidung des Konkursgerichtes sei gemäß §§ 171 KO und 514 Abs 1 ZPO überprüfbar (5 Ob 303/85; Bartsch-Heil4 Rz 281). Zu diesen einschneidenden Verfügungen gehörten die Geschäfte, zu denen der Masseverwalter die Bewilligung des Konkursgerichtes brauche, und zwar die Schließung oder Wiedereröffnung eines Unternehmens (§ 114 Abs 3 KO), die Veräußerung des Unternehmens des Gemeinschuldners oder seines Anteiles an einem Unternehmen sowie die Veräußerung des ganzen Warenlagers, von Teilen desselben oder einzelner Partien von Waren (§ 117 KO). Ebenso gehörten zu den einschneidenden Verfügungen jene Geschäfte, zu denen der Masseverwalter der Genehmigung des Gläubigerausschusses bedürfe, wenn es sich um einen Wert von mehr als 400.000 S handle, unter anderm die freiwillige Veräußerung einer unbeweglichen Sache und die weiter in § 116 KO angeführten Entscheidungen (5 Ob 303/85). Sofern Dipl.-Ing.Wilhelm P*** als Kommanditist die Mitteilung der jährlichen Bilanzen verlangen könne (§ 166 Abs 1 HGB), wäre über diesen Anspruch im Außerstreitverfahren zu entscheiden. Bei der Vorlage oder Nichtvorlage von jährlichen Bilanzen durch den Masseverwalter handle es sich jedenfalls nicht um einschneidende Verfügungen über das Massevermögen, sondern nur um Maßnahmen des Masseverwalters, gegen die Beschwerde an das Konkursgericht erhoben werden könne, das aber unanfechtbar entscheide, auch wenn sogleich seine Entscheidung angestrebt werde (§ 84 Abs 3 KO). Im vorliegenden Falle sei eine Entscheidung des Konkursgerichtes über den diesbezüglichen Antrag des Kommanditisten erfolgt, die inhaltlich auch eine Abweisung seines Antrages sei, sodaß dieser Rekurs des Dipl.-Ing.Wilhelm P*** unzulässig sei.
Am 17.Dezember 1986 stellten Dipl.-Ing.Wilhelm P*** (offenbar in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der GmbH) und Karin P*** den Antrag, die Verwertung des Vermögens der Gemeinschuldnerinnen bis zur endgültigen Entscheidung über die Anerkennung der gegenüber der Republik Österreich geltend gemachten Schadenersatzforderung nach dem Amtshaftungsgesetz durch die Finanzprokuratur einzustellen (ON 463). Karin P*** beantragte an diesem Tag überdies die Richtigstellung der Rundschreiben des Alpenländischen Kreditorenverbandes (AKV) und des Kreditschutzverbandes von 1870 (KSV) vom 24. und 28.Oktober 1986 (ON 464). Das Erstgericht wies sowohl beide Anträge der Karin P*** (ON 456 Punkte 1 und 2) als auch den Antrag des Dipl.-Ing.Wilhelm P*** zurück (ON 466). Den Antragstellern fehle ein Antragsrecht. Überdies bestehe keine gesetzliche Grundlage für die begehrte Einstellung der Verwertung. Das Rekursgericht wies die Rekurse der Antragsteller gegen die erstrichterliche Ablehnung der Einstellung der Verwertung (ON 465 Punkt 1 und ON 466) unter Hinweis darauf mangels Beschwer (Rekursinteresses) zurück, daß die Finanzprokuratur Dipl.-Ing.Wilhelm P*** inzwischen - wie gerichtsbekannt sei - mit Schreiben vom 9.März 1987 verständigt habe, daß das Bundesministerium für Justiz die Anerkennung des auf das Amtshaftungsgesetz gestützten Ersatzanspruches zur Gänze verweigere. Der Rekurs des Dipl.-Ing.Wilhelm P*** gegen die erstrichterliche Zurückweisung des Antrages auf Richtigstellung der Rundschreiben des AKV und des KSV (ON 465 Punkt 2) wurde zurückgewiesen, weil der Antrag von Karin P*** gestellt worden war; dem Rekurs der Karin P*** gegen die erstrichterliche Zurückweisung dieses Antrages wurde nicht Folge gegeben. Das Rekursgericht sprach aus, daß der Beschwerdegegenstand in Ansehung der Zurückweisung in jedem einzelnen Anfechtungspunkt 300.000 S übersteigt (Punkte 1 und 6 des rekursgerichtlichen Beschlusses).
Am 20.Jänner 1987 langte beim Erstgericht eine Kopie der dritten Ergänzung der Finanzstrafanzeigen vom 13., 14. und 16.Jänner 1987 gegen Mag.H*** (Konkursrichter des Erstgerichtes), Dr.S*** (Masseverwalter), Dr.R*** (vom Masseverwalter herangezogener Wirtschaftstreuhänder und Steuerberater) und Hofrat Dr.S*** (Leiter der Staatsanwaltschaft Wels) ein, die Dipl.-Ing.Wilhelm P*** an die Finanzämter Gmunden, Wels und Schärding erstattet hatte (ON 505). Das Erstgericht verhängte über Dipl.-Ing.Wilhelm P*** wegen der darin enthaltenen beleidigenden Ausfälle gemäß §§ 171 KO, 86, 220 Abs 3 ZPO eine Ordnungsstrafe von 10 Tagen Haft (ON 512). Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs des Dipl.-Ing.Wilhelm P*** teilweise Folge; es verhängte über diesen eine Ordnungsstrafe von 10.000 S und sprach aus, daß der Wert des von der Abänderung betroffenen Beschwerdegegenstandes 15.000 S, nicht aber 300.000 S übersteigt und der Revisionsrekurs zulässig sei (Punkt 5 des rekursgerichtlichen Beschlusses). Das Rekursgericht gelangte nach einer teilweisen Wiedergabe des Inhaltes der in Kopie dem Erstgericht zugekommenen dritten Ergänzung der Finanzstrafanzeigen zu dem rechtlichen Ergebnis, daß durch diesen die dem Gericht schuldige Achtung durch beleidigende Ausfälle verletzt und auch der Masseverwalter sowie der vom Masseverwalter beigezogene Wirtschaftstreuhänder und Steuerberater beleidigt worden sei. Wenn Dipl.-Ing.Wilhelm P*** meine, daß er sich in erster Linie an das Finanzamt Gmunden gewendet habe, um mit Hilfe der Finanzverwaltung die wahren Sachverhalte aufzuklären, daß er sich verpflichtet gesehen habe, Sachverhalte nach dem Finanzstrafgesetz mitzuteilen, und daß es undenkbar sei, diese Vorgangsweise als Schriftsatz oder Eingabe an die Justizverwaltung zu qualifizieren, könne ihm nicht gefolgt werden. Schriftsätze (§§ 74, 75 ff und 86 ZPO) seien schriftliche Erklärungen an das Gericht, die dem Gericht übergeben werden und von der Partei oder ihrem Vertreter handschriftlich unterschrieben sind (Fasching, Kommentar II 526; Fasching, Lehrbuch, Rz 508). Mechanisch vervielfältigte Unterschriften seien zwar ungültig, doch diene die Unterschrift zum Nachweis der persönlichen Kenntnis der Partei vom Schriftsatz (Fasching, Kommentar II 534 und 536). Wenn man von diesen Grundsätzen im gegenständlichen Fall ausgehe, so handle es sich bei der dritten Ergänzung der Finanzstrafanzeigen vom 19.Jänner 1987, die zwar an die Finanzämter gerichtet sei, aber in Kopie auch dem Konkursgericht zu den Akten S 45, 46/85 übergeben wurde, um einen Schriftsatz im Sinne der §§ 74 ff und 86 ZPO. Mit der von ihm vielfach praktizierten Methode, Eingaben an eine bestimmte Behörde vervielfältigt an verschiedene andere Behörden zu senden, bezwecke Dipl.-Ing.Wilhelm P***, daß sich auch diese anderen Behörden mit seinen Eingaben befassen. Das Konkursgericht sei verpflichtet, solche Eingaben zur Kenntnis zu nehmen. Damit habe Dipl.-Ing.Wilhelm P*** bewußt in Kauf genommen, daß der Konkursrichter die grundsätzlich für die Steuerbehörde bestimmte Eingabe lese und so seine Beleidigung erfahre. Es sei selbstverständlich, daß eine Person, die den Verdacht einer strafbaren Handlung habe - auch gegen einen Richter, Masseverwalter oder von diesem beigezogene Hilfspersonen -, eine entsprechende Sachverhaltsdarstellung mit Strafanzeige an die zuständigen Stellen wie Strafgericht, Staatsanwaltschaft und Finanzamt geben könne. Mit den angeführten Äußerungen habe Dipl.-Ing.Wilhelm P*** aber die Grenzen einer sachlichen Strafanzeige und Sachverhaltsdarstellung weit überschritten und ungeachtet eines Wahrheitsgehaltes dieser Behauptungen die dem Gericht schuldige Achtung verletzt. Als Gericht im Sinne des § 86 ZPO sei auch der Masseverwalter anzusehen (Fasching, Kommentar II 563). In dieser Eingabe sei auch der vom Masseverwalter als Wirtschaftstreuhänder und Steuerberater zugezogene Dr.R***, dem die Stellung eines Buchsachverständigen zukomme, beleidigt worden. Wegen dieser beleidigenden Ausfälle in der dem Konkursgericht zugekommenen Eingabe habe über Dipl.-Ing.Wilhelm P*** als Verfasser dieser Eingabe eine Ordnungsstrafe verhängt werden können und müssen. Als Ordnungsstrafe komme aber nur eine Geldstrafe bis 15.000 S in Frage; lediglich im Falle der Zahlungsunfähigkeit sehe das Gesetz die Umwandlung der Geldstrafe in eine Haft vor, jedoch nicht allgemein und von vorneherein; für die Umwandlung sei die Zahlungsunfähigkeit abzuwarten (Fasching, Kommentar II 1015; EvBl 1934/93). Im vorliegenden Fall befinde sich auch Dipl.-Ing.Wilhelm P*** persönlich in Konkurs (S 74/85 des Kreisgerichtes Wels). Wenngleich die Zahlungsunfähigkeit Voraussetzung der Konkurseröffnung sei, könne doch nicht von vorneherein gesagt werden, daß Dipl.-Ing.Wilhelm P*** eine verhängte Geldstrafe nicht bezahlen könnte. Allenfalls könnte zur Abwendung der Haft die Geldstrafe auch von einer dritten Person bezahlt werden. Vom Erstgericht sei daher zu Unrecht sofort eine Freiheitsstrafe in der Dauer von 10 Tagen verhängt worden. Als Ordnungsstrafe sei zuerst eine Geldstrafe zu verhängen. Bei dem besonders beleidigenden Inhalt der Eingabe, worin der Konkursrichter Mag.H***, der Masseverwalter Dr.S*** und der von diesem beigezogene Buchsachverständige Dr.R*** als kriminelle Täter bezeichnet und auch sonst schwer beleidigt würden, erscheine eine Geldstrafe von 10.000 S als Ordnungsstrafe angemessen, wobei das Rekursgericht nach der Aktenlage auch darauf Bedacht nehme, daß sich in einer weiteren Eingabe des Dipl.-Ing.Wilhelm P*** (ON 480) sachlich überzogene, beleidigende Ausfälle gegen den Konkursrichter fänden ("Angst- und Haßpsychose, Benehmen im Dienst seit Jahren skandalös und brutal"). Erst wenn sich bei der Hereinbringung dieser Geldstrafe die Zahlungsunfähigkeit des Dipl.-Ing.Wilhelm P*** herausstellen sollte, wäre diese Geldstrafe in Haft umzuwandeln. Dem Rekurs sei daher insoweit teilweise Folge zu geben. Die Entscheidung des Rekursgerichtes sei inhaltlich eine teilweise Abänderung. Die Wertgrenze des § 528 ZPO könne auf den Betrag der Ordnungsstrafe nicht angewendet werden; Gegenstand einer allfälligen Rechtsmittelrüge sei in diesen Fällen nicht die Strafe als Geldwert, sondern die Bestrafung als solche (Fasching, Kommentar II 563; EvBl 1963/92). Der Ausspruch über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses gründe sich auf § 528 Abs 2 § 501 Abs 4 Z 1 ZPO). Zu den Fragen, ob es sich bei einer an die Finanzämter gerichteten Strafanzeige, deren Kopie dem Konkursgericht zugeleitet wurde, um einen Schriftsatz im Sinne des § 86 ZPO handle und ob auch gegen eine im Konkurs befindliche Person als Ordnungsstrafe zunächst nur eine Geldstrafe in Betracht komme oder die Zahlungsunfähigkeit derart evident sei, daß diese sofort in eine Haftstrafe umgewandelt werden könne, bestehe - soweit dies vom Rekursgericht überblickt werden könne - keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes. Die Besonderheiten des Einzelfalles seien auch für weitere Konkurssachen beispielgebend, sodaß die Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 502 Abs 4 Z 1 ZPO vorlägen. Nach Ansicht des Rekursrichters könnte in Anbetracht der teilweisen Abänderung von Dipl.-Ing.Wilhelm P*** auch insoweit Revisionsrekurs erhoben werden, als die Ordungsstrafe dem Grunde nach bestätigt wurde, weil es sich um ein nicht kontradiktorisches Zwischenverfahren handle und Revisionsrekurse gegen Ordnungsstrafen in § 528 Abs 1 ZPO nicht ausdrücklich ausgeschlossen worden seien.
Am 28.November 1986 und am 4.Dezember 1986 beantragten der KSV und der AKV, ihnen für ihre Tätigkeit im Auftrag des Gläubigerausschusses eine besondere Vergütung von je 18.000 S zuzuerkennen (ON 447 und 453 a). Das Erstgericht gab diesem Antrag gemäß § 89 Abs 5 KO statt (ON 514). Das Rekursgericht gab dem dagegen von Dipl.-Ing.Wilhelm P*** als Geschäftsführer der GmbH erhobenen Rekurs nicht Folge (Punkt 2 des rekursgerichtlichen Beschlusses).
Gegen die erwähnten Punkte des rekursgerichtlichen Beschlusses richtet sich der als "Revisionsrekurs und Nichtigkeitsbeschwerde" bezeichnete Revisionsrekurs des Dipl.-Ing.Wilhelm P*** (im eigenen Namen und als Geschäftsführer der GmbH) verbunden mit dem Antrag, die Befangenheit aller Richter des Oberlandesgerichtes Linz und des Kreisgerichtes Wels festzustellen und ihm in eventu Verfahrenshilfe für eine Beschwerde an die Europäische Menschenrechtskommission zu gewähren.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist teils unzulässig, teils nicht berechtigt. Gemäß §§ 171 KO, 528 Abs 1 Z 1 ZPO sind Rekurse gegen Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz, soweit dadurch der angefochtene erstrichterliche Beschluß bestätigt worden ist, unzulässig. Der Revisionsrekurs war daher, soweit er sich gegen die rekursgerichtliche Bestätigung der erstrichterlichen Zuerkennung einer besonderen Vergütung an den AKV und den KSV richtet (ON 514), zurückzuweisen.
Soweit der Revisionsrekurs zulässig ist, war zunächst auf dessen Ausführungen unter Punkt 1 einzugehen, wonach der rekursgerichtliche Beschluß nichtig sein soll, weil er von befangenen Richtern erlassen worden sei. Dem ist entgegenzuhalten, daß eine Entscheidung nach §§ 171 KO, 477 Abs 1 Z 1 ZPO unter anderem nur dann nichtig ist, wenn an ihr ein Richter teilnahm, dessen Ablehnung vom Gericht als berechtigt erkannt worden ist (Fasching, Kommentar IV 114; Fasching, Lehrbuch, Rz 162; 3 Ob 143/83, 5 Ob 572/85, 2 Ob 665/85 ua). Daß dies in Ansehung auch nur eines der Mitglieder des Senates des Oberlandesgerichtes Linz der Fall gewesen wäre, der den nunmehr angefochtenen Beschluß gefaßt hat, behauptet Dipl.-Ing.Wilhelm P*** selbst nicht. Ein an das Oberlandesgericht Linz gerichteter, die Mitglieder des Rekurssenates betreffender Ablehnungsantrag, der vor der Entscheidung über den gegenständlichen Revisionsrekurs dem hiefür zuständigen Senat des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung vorzulegen wäre (vgl. Fasching, Lehrbuch Rz 161), ist den Revisionsrekursausführungen nicht zu entnehmen. Die unter Punkt 2 der Revisionsrekursausführungen aufgeworfene Frage, ob Dipl.-Ing.Dieter P*** noch Kommanditist der Kommanditgesellschaft und selbständig vertretungsbefugter Geschäftsführer der GmbH sei, ist für die gegenständliche Entscheidung unerheblich.
Die rekursgerichtliche Zurückweisung des Rekurses des Dipl.-Ing.Wilhelm P*** "als Kommanditist und Gesellschafter" gegen den erstrichterlichen Beschluß ON 461 betreffend das Begehren des Rechtsmittelwerbers, Jahresbilanzen zu erstellen,
erfolgte - entgegen den Revisionsrekursausführungen unter Punkt 6 - schon deshalb zu Recht, weil sich Dipl.-Ing.Wilhelm P*** auch persönlich im Konkurs befindet (S 74/85 des Kreisgerichtes Wels), sodaß das gegenständliche Begehren vom Masseverwalter im Konkurs des Dipl.-Ing.Wilhelm P*** zu stellen gewesen wäre (vgl. Bartsch-Heil4 Rz 188 in Verbindung mit Rz 191 sowie die von Dipl.-Ing.Wilhelm P*** im Rekurs ON 470 selbst zitierten Ausführungen von Schilling-Keppert in GesRZ 1985, 182 ff, ferner Gessler, Steuern bei Konkurs und Ausgleich2, 19, 21, 27; Stoll, HdB zur BAO 181; Kuhn-Uhlenbruck, dK010, Rz 46, 46 d, 46 m zu § 6). Das Rechtsschutzinteresse der Gemeinschuldnerinnen an der Überprüfung der erstrichterlichen Zurückweisung des Antrages auf Einstellung der Verwertung (ON 465 Punkt 1 und ON 466) fehlt entgegen den Rekursausführungen unter Punkt 3 tatsächlich, wie das Rekursgericht richtig erkannt hat. Eine Einstellung der Verwertung bis zur gerichtlichen Entscheidung über den Amtshaftungsanspruch oder bis zur Entscheidung über die Konkursaufhebungsanträge der Gemeinschuldnerinnen wurde nicht beantragt.
Den Gemeinschuldnerinnen wurde auch - wie zu Punkt 4 des Revisionsrekurses zu bemerken ist - mit Recht die Beschwer in Ansehung der erstrichterlichen Zurückweisung des nicht von ihnen, sondern von Karin P*** gestellen Antrages auf Berichtigung der Rundschreiben des AKV und des KSV vom 24. und 28.Oktober 1986 (ON 465 Punkt 2) abgesprochen.
Die Frage, ob die Übersendung einer Kopie der dritten Ergänzung der Finanzstrafanzeigen gegen Mag.H*** und andere an das Erstgericht die Verhängung einer Ordnungsstrafe nach §§ 171 KO, 86 ZPO rechtfertigt, wurde von den Vorinstanzen übereinstimmend bejaht (ON 512 und Punkt 5 des rekursgerichtlichen Beschlusses). Eine Überprüfung dieser Frage ist dem Obersten Gerichtshof daher nach §§ 171 KO, 528 Abs 1 Z 1 ZPO entzogen (vgl. JBl 1956, 77; ÖA 1986, 107 für das Außerstreitverfahren). Zur Frage, ob die Ordnungsstrafe auch in Ansehung einer in Konkurs befindlichen Person zunächst als Geldstrafe zu verhängen oder sogleich als Haftstrafe auszusprechen ist, sowie zur Höhe der Geldstrafe enthält der Revisionsrekurs keine Ausführungen. Es genügt daher, auf die zutreffende Begründung des Rekursgerichtes zu verweisen, der sich der Oberste Gerichtshof anschließt.
Dem Revisionsrekurs war denmach im übrigen ein Erfolg zu versagen.
Eine Feststellung der Befangenheit (aller Richter) des Oberlandesgerichtes Linz kommt, wie der erkennende Senat in den gegenständlichen Konkursverfahren unter Hinweis auf Lehre und Rechtsprechung bereits wiederholt dargelegt hat (5 N 301/86 ua, zuletzt etwa 5 N 316-320/87, 5 N 323 ua/87), nicht in Betracht, weil die Ablehnung eines ganzen Gerichtshofes nur durch die Ablehnung eines jeden einzelnen seiner Richter unter Angabe detaillierter konkreter Ablehnungsgründe gegen jeden dieser Richter möglich ist, der gegenständliche Revisionsrekurs aber derartige Ausführungen nicht enthält. Zur Beurteilung der (Un)befangenheit aller Richter des Kreisgerichtes Wels ist das Oberlandesgericht Linz zuständig. Nach dem Zusatz zur Verfahrensordnung der Europäischen Kommission für Menschenrechte BGBl. 1977/495 in der geltenden Fassung hat über die einem Beschwerdeführer zu gewährende Verfahrenshilfe die Kommission, im Falle der Dringlichkeit deren Präsident zu entscheiden (vgl. auch den Zusatz zur neuen Verfahrensordnung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte BGBl. 1984/22).
Abschließend sei bemerkt: Die gegen die Mitglieder des über den gegenständlichen Revisionsrekurs erkennenden Senates 5 des Obersten Gerichtshofes von Dipl.-Ing.Wilhelm P*** erstattete Strafanzeige wurde von der Staatsanwaltschaft Wien mit Genehmigung der Oberstaatsanwaltschaft Wien (OStA 14.022/87) und des Bundesministeriums für Justiz (JMZl. 28.782/84-IV 2/87) gemäß § 90 Abs 1 StPO zurückgelegt. Am 4.November 1987 hat der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Richter beschlossen, daß die Einleitung der Disziplinaruntersuchung gegen die vorerwähnten Mitglieder des Obersten Gerichtshofes durch formlose Zurücklegung der Anzeige des Dipl.-Ing.Wilhelm P*** abgelehnt wird (Ds 9/87-6). Die gegen die Richter des 5. Senates des Obersten Gerichtshofes gerichteten Ablehnungserklärungen des Dipl.-Ing.Wilhelm P*** wurden mit den Beschlüssen des hiefür zuständigen 11. Senates des Obersten Gerichtshofes vom 26.November 1987, 11 Ns 21/87-4, und vom 16. Dezember 1987, 11 Ns 27/87-4, für nicht gerechtfertigt erkannt.
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