Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 11.901,45 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 1.081,95 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs.3 ZPO). Ergänzend sei bemerkt, daß von einer "Überraschungsentscheidung" des Berufungsgerichtes keine Rede sein kann, weil der Beklagte ausdrücklich eingewendet hat, die Klägerin habe durch schuldhaftes Verhalten begründeten Anlaß zur Kündigung des Dienstverhältnisses gegeben, indem sie dem Beklagten vollkommen willkürlich die Leitung der Montageabteilung entzogen und ihn dienstrechtlich, hinsichtlich des Aufgabenbereiches und der hierarchischen Eingliederung im Betrieb vollkommen "demontiert" habe (AS 11); der Grund sei offenbar darin gelegen, daß sich der Beklagte mehrmals gegen die unüberprüfbare Anwendung der Leistungslohnvereinbarung gewandt habe, ihm aber von seiten der Klägerin entsprechende Aufklärung verweigert worden sei (AS 21). Soweit die Klägerin, die sich mit der inhaltsleeren Entgegnung begnügt hatte, für die Entziehung der Montageabteilung habe es "gute Gründe" gegeben (AS 17), nunmehr Feststellungen über Fehler und Nachlässigkeiten des Beklagten sowie Feststellungen darüber vermißt, daß die dem Beklagten anstelle der Montageabteilung zugewiesene Stelle gleichwertig gewesen sei, macht sie unzulässige und damit unbeachtliche Neuerungen (§ 504 ZPO) geltend.
Was die Rechtsrüge betrifft, reicht es hin, auf die zutreffende rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zu verweisen (§ 48 ASGG). Ergänzend sei bemerkt, daß das schuldhafte Verhalten des Dienstgebers, das gemäß § 37 Abs.1 AngG zur Verwirkung der Konkurrenzklausel führt, nicht so gravierend sein muß, daß es einen Austrittsgrund im Sinne des § 26 AngG bildet (vgl. ZAS 1978/15). Soweit die Revisionswerberin in der Rechtsrüge weder von den Feststellungen des Erstgerichtes noch vom Parteivorbringen ausgeht, erübrigen sich weitere Ausführungen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.
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