OGH 14Os148/87

OGH14Os148/872.12.1987

Der Oberste Gerichtshof hat am 2.Dezember 1987 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Faseth als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Horak, Dr. Lachner und Dr. Massauer als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Thoma als Schriftführer, in der Strafsache gegen Werner R*** und eine andere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Werner R*** gegen das Urteil des Kreisgerichtes Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 25.Juni 1987, GZ 12 a Vr 993/85-48, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Über die Berufung wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung entschieden werden.

Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten Werner R*** die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde (unter anderem) der 42-jährige Werner R*** (zu I/1) des Verbrechens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 3 StGB, (zu I/2) des Verbrechens der falschen Beweisaussage vor Gericht nach § 288 Abs 2 zweiter Fall StGB und (zu II/1 und 2) der Vergehen der fahrlässigen Krida nach §§ 159 Abs 1 Z 1 und 2, 161 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Die bezeichneten Verbrechen liegen ihm zur Last, weil er in Wiener Neustadt

(zu I/1) am 17.September 1984 mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Rudolf K*** durch Täuschung über Tatsachen, nämlich die Vorspiegelung, seine Wohnung sei lastenfrei, zu einer Handlung, und zwar zur Übergabe einer Anzahlung von 300.000 S für den Ankauf dieser Wohnung, verleitete, die den Genannten um diesen Betrag am Vermögen schädigte;

(zu I/2) einen in den Gesetzen vorgesehenen Eid vor Gericht, nämlich einen Offenbarungseid dadurch falsch geschworen hat, daß er Forderungen der Werner und Helga R***-GmbH gegenüber anderen Personen verschwieg, und zwar (a) am 14.März 1983 in der Höhe von 148.000 S und (b) am 7.Mai 1986 in der Höhe von (insgesamt) 770.000 S.

Überdies wird ihm (zu II/1 und 2) angelastet, in Wiener Neustadt und Wien im Zusammenwirken mit (der rechtskräftig hiefür abgeurteilten Mitangeklagten) Helga R*** als Geschäftsführer der Firma Werner und Helga R***-GmbH, die Schuldner mehrerer Gläubiger war, zum einen von November 1981 bis Ende 1984 fahrlässig die Zahlungsunfähigkeit dieser Firma herbeigeführt und zum anderen seit Anfang 1985 in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis der Zahlungsunfähigkeit dieser Firma fahrlässig die Befriedigung deren Gläubiger oder wenigstens eines von ihnen vereitelt oder geschmälert zu haben.

Rechtliche Beurteilung

Werner R*** bekämpft die gegen ihn ergangenen Schuldsprüche mit einer auf die Z 3, 5, 8 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die jedoch teils offenbar unbegründet, teils nicht den Prozeßgesetzen entsprechend ausgeführt ist.

Entgegen dem Vorbringen in der Verfahrensrüge (Z 3) kann von einer Nichtigkeit bewirkenden Verletzung der Vorschrift des § 250 StPO in bezug auf den Beschwerdeführer keine Rede sein. Denn wie sich aus dem Protokoll über die Hauptverhandlung vom 25.Juni 1987 (ON 47) - auf das sich die Beschwerde bezieht - ergibt, wurde, nachdem der Vorsitzende die abgesonderte Vernehmung der beiden Angeklagten verfügt hatte (S 93/Bd. II), der Beschwerdeführer zur Sache vernommen (S 93 ff/Bd. II), woraus folgt, daß ersichtlich nicht er, sondern die (Zweit-)Angeklagte Helga R*** den Verhandlungssaal verlassen hat. Deren anschließende Einvernahme aber (vgl. S 101 ff/Bd. II) fand in Gegenwart des Beschwerdeführers statt (vgl. insb. auch S 103/Bd. II). Da somit die gegenständliche Hauptverhandlung nach dem Inhalt des Protokolls in keiner Phase in Abwesenheit des Beschwerdeführers durchgeführt wurde, kam von vornherein eine Mitteilung an ihn im Sinn des § 250 Abs 1 bzw. Abs 2 StPO nicht in Betracht, sodaß die zitierten Vorschriften auch nicht verletzt werden konnten. Eine allenfalls in bezug auf die Mitangeklagte Helga R*** unterlaufene Verletzung der Mitteilungspflicht hinwieder konnte dem Beschwerdeführer nicht zum Nachteil gereichen, sodaß er insoweit zur Rüge nicht legitimiert ist. In der Mängelrüge (Z 5) reklamiert der Beschwerdeführer zunächst in Ansehung des Schuldspruchs wegen falscher Beweisaussage eine offenbar unzureichende Begründung der Urteilsannahme, wonach er vorsätzlich falsche Angaben als richtig beschworen hat. Wie die Beschwerde selbst einräumt, hat das Gericht die bekämpfte Konstatierung damit begründet, daß sich der Beschwerdeführer aufgrund seiner (berufsbedingten) kaufmännischen Erfahrung darüber im klaren war, nicht zurückgezahlte private Entnahmen aus Geschäftsgeldern und ein gewährtes Darlehen seien als offene Forderungen der GmbH als verpflichteter Partei den Gläubigern bekanntzugeben, und daß er anläßlich der Ausfüllung des Vermögensverzeichnisses mündlich und schriftlich belehrt wurde, womit seiner die subjektive Tatseite leugnenden Verantwortung kein Glauben geschenkt werden könne (S 138/Bd. II). Dieser Begründung haftet - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - ein formaler Mangel nicht an, insbesondere kann von einer bloßen Scheinbegründung keine Rede sein. Denn aus den angegebenen Prämissen konnten die Tatrichter denkrichtig und lebensnah darauf schließen, daß der Angeklagte R*** in beiden inkriminierten Fällen bewußt wahrheitswidrige Angaben machte und diese in Kenntnis dessen als richtig beschwor. Auf das Motiv, aus welchem er dies tat, brauchte das Gericht - als nicht entscheidungswesentlich - im Urteil nicht einzugehen. Das gilt gleichermaßen auch für die von der Beschwerde ins Treffen geführte Frage, ob der Beschwerdeführer an Nachteile oder Schäden für die Gläubiger gedacht hat; setzt doch der Tatbestand weder einen Schädigungsvorsatz noch überhaupt eine tatsächliche Schädigung der Gläubiger voraus, sondern lediglich den Vorsatz, das Bestehen von (im Vermögensverzeichnis nicht angegebener) Forderungen zu verschweigen (vgl. EvBl 1970/103). Die Mängelrüge versagt aber auch, soweit sie in Ansehung des Schuldspruchs wegen schweren Betruges zum Nachteil des Rudolf K*** eine undeutliche, unvollständige, mit sich selbst im Widerspruch stehende und offenbar unzureichende Begründung der Feststellungen zur objektiven und zur subjektiven Tatseite behauptet. Den Urteilsgründen ist mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen, daß nach der (insbesondere aufgrund der Aussage des Zeugen Dr. F*** gewonnenen) Überzeugung der Tatrichter die bis 29. August 1984 vom Beschwerdeführer geleisteten Zahlungen (an den genannten Zeugen als dem Rechtsvertreter des Vereines der Freunde des Wohnungseigentums) nur jene Zahlungsverpflichtungen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau gegenüber dem Verein der Freunde des Wohnungseigentums abdeckten, mit deren Bezahlung sie (seit Jahren) in Verzug waren und deren Rückstand den Anlaß für die (vom genannten Verein) erwirkte Räumung und Delogierung gebildet hatte, nicht aber die (weiterhin) anteilsmäßig aushaftenden restlichen (verbücherten) Forderungen des Landes Niederösterreich (Wohnbauförderung) und der E*** Ö*** S*** (Eigenmittel-Kreditgewährung) (S 133, 134/Bd. II). Entgegen dem Beschwerdevorbringen haftet dem Urteil in diesem Zusammenhang weder eine Undeutlichkeit noch auch ein innerer Widerspruch dergestalt an, daß Tatsachen als nebeneinander bestehend festgestellt worden wären, die nach den Gesetzen logischen Denkens einander ausschließen oder nicht nebeneinander bestehen können (vgl. hiezu Mayerhofer-Rieder StPO2 ENr. 101 zu § 281 Z 5). Einer näheren Spezifizierung der nach dem 29.August 1984 weiterhin aushaftenden Forderungen bedurfte es dabei nicht; genug daran, daß der Bestand dieser Forderungen, die einer lastenfreien Veräußerung des Objekts entgegenstanden (und die im übrigen auch das gemäß § 22 WohnbauförderungsG 1968 zugunsten des Landes Niederösterreich bestehende verbücherte Veräußerungsverbot vgl. die Aussage Dris. F*** S 29/Bd. II weiter bestehen ließen), im Urteil klargestellt wurde (vgl. abermals S 134/Bd. II, überdies stützt das Erstgericht seine Konstatierungen auch auf die Ergebnisse des Verfahrens AZ 15 Cg 250/85 des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien S 137/Bd. II und damit auch auf das in diesem Rechtsstreit ergangene Zivilurteil vom 30.September 1986 verlesen in der Hauptverhandlung vom 25.Juni 1987 S 106, 118/Bd. II, aus dem sich die Höhe der offenen Forderungen ergibt

s. dort S 100).

Damit kann aber entgegen dem Beschwerdevorbringen auch nicht zweifelhaft sein, was das Erstgericht mit der - von der Beschwerde als undeutlich gerügten - Urteilspassage meinte, wonach der Beschwerdeführer "in der Folge die erforderlichen Löschungsquittungen nicht erbringen" konnte (S 136/Bd. II), sodaß auch insoweit von einem formalen Begründungsmangel nicht gesprochen werden kann.

Angesichts der (allein entscheidungswesentlichen) Feststellung, daß mit den bis 29.August 1984 geleisteten Zahlungen nur die bis zu diesem Zeitpunkt aufgelaufenen Rückstände beglichen wurden, bedurfte es keiner näheren Erörterung darüber, welche Beträge der Beschwerdeführer bis zu diesem Tag insgesamt an Dr. F*** als dem Rechtsvertreter des Vereines der Freunde des Wohnungseigentums bezahlt hat, womit sich der diesbezüglich erhobene Einwand einer Unvollständigkeit als nicht zielführend erweist. Welche "anderen" Hindernisse der Erlangung lastenfreien Eigentums an der gegenständlichen Eigentumswohnung durch Rudolf K*** entgegenstanden, hat das Gericht, wie bereits ausgeführt, ohnedies konstatiert. Daß der Verein der Freunde des Wohnungseigentums bzw. dessen Liquidator damit einverstanden war, eine verbücherungsfähige Urkunde auszustellen, mußte in diesem Zusammenhang im Urteil nicht gesondert erörtert werden, ging es doch bei den aushaftenden Forderungen, deren Bestand den lastenfreien Erwerb durch einen Dritten hinderten, um solche des Landes Niederösterreich bzw. eines Bankinstituts, nicht aber um Forderungen des genannten Vereins (vgl. hiezu im übrigen S 135/Bd. II, an welcher Stelle des Urteils das Gericht ohnedies auf die betreffende Erklärung des Liquidators Bezug nimmt).

Der Beschwerde ist zuzugeben, daß die von ihr zitierte Urteilspassage auf S 139/Bd. II (= US 15), isoliert betrachtet, das Gegenteil dessen zum Ausdruck bringt, was zuvor in Ansehung der Täuschung des Rudolf K*** konstatiert worden war. Indes lassen die Entscheidungsgründe in ihrer Gesamtheit eindeutig erkennen, daß es sich bei dieser Passage lediglich um eine sprachlich mißglückte Formulierung handelt. Geht doch das Urteil insgesamt - gestützt auf die Aussage des Zeugen K*** (S 140/ Bd. II) - davon aus, daß der Beschwerdeführer dem Genannten gegenüber (gezielt) den Eindruck erweckte, die in Rede stehende Eigentumswohnung sei ausbezahlt und es stünden dem lastenfreien Erwerb dieser Wohnung (durch K***) keine Hindernisse entgegen (vgl. auch S 136/Bd. II = US 12). Aber auch in Ansehung der Konstatierungen zur subjektiven Tatseite vermag die Beschwerde einen formalen Begründungsmangel des Urteils, insbesondere die reklamierte Scheinbegründung, nicht aufzuzeigen. Mit dem Hinweis auf die zahlreichen Kontakte und (im Zuge der Abwendung der Delogierung) gesetzten Aktivitäten des Beschwerdeführers sowie die ihm von Dr. F*** dabei erteilten Informationen (S 134, 138 f/Bd. II) hat das Gericht seine Annahme vom Wissen des Beschwerdeführers um die wahre Sachlage durchaus lebensnah und plausibel begründet, wobei es daraus, daß der Beschwerdeführer dieses Wissen gegenüber K*** nicht nur verschwieg, sondern diesem gegenüber vielmehr zu verstehen gab, es stünden einem lastenfreien Erwerb der Wohnung keine Hindernisse entgegen, weil die Wohnung ausbezahlt sei, ebenso denkrichtig und lebensnah auf den Täuschungsvorsatz des Beschwerdeführers schließen konnte. Aus der Kenntnis des Beschwerdeführers, daß er dem Kaufwerber K*** die versprochene Leistung (lastenfreie Einräumung des Wohnungseigentums) - auch wegen eines von einem Gläubiger exekutiv erwirkten Verfügungsverbotes über seine Rechte an der bezeichneten Wohnung (S 134/Bd. II) - nicht verschaffen kann, sodaß K*** für die von ihm geleistete Anzahlung von 300.000 S kein entsprechendes Äquivalent erhalten und solcherart mithin einen Schaden an seinem Vermögen erleiden werde, konnten die Tatrichter desweiteren formal mängelfrei ableiten, daß der Beschwerdeführer mit Schädigungsvorsatz gehandelt hat. Soweit das Gericht diesbezüglich (auch) darauf verweist, daß der Beschwerdeführer die erhaltenen 300.000 S sogleich verbrauchte und in der Folge keine Anstalten traf, das Geld an K*** zurückzuzahlen, so stellt dies - wie die betreffende Urteilspassage (S 140/Bd. II) erkennen

läßt - ersichtlich nur ein zusätzliches, bloß illustrativ beigefügtes, jedoch die Konstatierung des Schädigungsvorsatzes keineswegs allein tragendes Argument dar. Ob der Beschwerdeführer dem Rudolf K*** ausdrücklich erklärt hat, er werde innerhalb eines Monates ins Grundbuch kommen, oder ob lediglich K*** selbst von einer solchen Annahme ausgegangen ist, ist nicht entscheidungswesentlich; soweit die Beschwerde daher reklamiert, daß das Urteil die Aussage des genannten Zeugen unrichtig wiedergebe, wird damit eine Urteilsnichtigkeit im Sinn der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO nicht aufgezeigt. Das gilt auch für den aus dem Titel einer Unvollständigkeit erhobenen Einwand, das Gericht habe die Bekundung des K***, wonach der Angeklagte R*** von der Belastung der Wohnung nichts gewußt habe, übergangen; kommt es doch insoweit nicht auf den Wissensstand des Zeugen, sondern auf jenen des Angeklagten an, über den der Zeuge aus eigener Wahrnehmung nichts angeben kann.

Die Mängelrüge erweist sich somit zur Gänze als offenbar unbegründet.

Die aus der Z 8 des § 281 Abs 1 StPO gegen den Schuldspruch wegen § 288 Abs 2 StGB erhobene Rüge hinwieder, mit welcher eine Überschreitung der Anklage infolge Verletzung der Vorschrift des § 263 Abs 1 StPO geltendgemacht wird, geht deshalb fehl, weil zum einen eine Ausdehnung der Anklage auch nach Schluß des Beweisverfahrens im Schlußvortrag des Anklägers zulässig ist (Mayerhofer-Rieder StPO2 ENr. 61 zu § 263) und zum anderen der Umstand, daß der Angeklagte nach der Anklageausdehnung zu der ihm neu angelasteten Tat nicht mehr gehört wurde, als solcher keine Nichtigkeit zur Folge hat (Mayerhofer-Rieder aaO ENr. 84 zu § 263). Es wäre vielmehr dem Beschwerdeführer (bzw. seinem Verteidiger) freigestanden, nach der Ausdehnung der Anklage die Wiedereröffnung des Beweisverfahrens zu begehren, sofern er seine (ergänzende) Vernehmung zur neuen Tat (zu welcher er zuvor bereits vernommen worden war; vgl. S 99 f/Bd. II) für erforderlich hielt (Mayerhofer-Rieder aaO ENr. 62 zu § 263); da er (bzw. sein Verteidiger) ein solches Begehren nach dem Inhalt des Hauptverhandlungsprotokolles nicht gestellt hat, hat er sich der Möglichkeit begeben, den (von ihm nunmehr behaupteten) Verfahrensmangel aus dem Grunde der Z 4 des § 281 Abs 1 StPO zu rügen.

Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) schließlich entbehrt der prozeßordnungsgemäßen Ausführung. Denn der Einwand, das Gericht habe weder zum Schuldspruch wegen falscher Beweisaussage noch zum Schuldspruch wegen schweren Betruges Feststellungen über den Tatbestandsvorsatz getroffen, negiert jene Urteilsausführungen, in welchen diese Konstatierungen sehr wohl enthalten sind (S 138, 140/Bd. II). Darüber hinaus hat das Schöffengericht aber auch festgestellt, über welche Tatsachen der Beschwerdeführer den Zeugen K*** getäuscht hat (S 136/Bd. II) und daß der Genannte durch das Verhalten des Beschwerdeführers einen Vermögensschaden erlitten hat (abermals S 136/Bd. II). Solcherart hält die Beschwerde nicht, wie dies die gesetzmäßige Ausführung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes erfordert, am Urteilssachverhalt fest. Die Nichtigkeitsbeschwerde war deshalb teils gemäß § 285 d Abs 1 Z 2 StPO, teils gemäß § 285 d Abs 1 Z 1 StPO in Verbindung mit § 285 a Z 2 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

Zur Entscheidung über die Berufung wird ein Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung angeordnet werden (§ 296 Abs 2 StPO).

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