OGH 10ObS145/87

OGH10ObS145/8730.11.1987

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Angst als weitere Richter sowie durch die fachkundigen Laienrichter Johann Reiterer und Mag. Robert Renner in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Helga P***, ohne Beschäftigung, 1200 Wien, Engelsplatz 9/15/1, vertreten durch Dr. Michael Binder, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei P*** D*** A***

(Landesstelle Wien), 1092 Wien, Roßauer Lände 3, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 17.Juli 1987, GZ 33 Rs 113/87-38, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Schiedsgerichtes der Sozialversicherung für Wien in Wien vom 16. Dezember 1986, GZ 12a C 95/86 -31 (nunmehr 12 Cgs 95/86 des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien) bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit liegt nicht vor. Nach der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (SZ 22/106; ÖBl.1984, 109; EFSlg.49.387 ua) können vom Berufungsgericht verneinte Mängel des Verfahrens erster Instanz nicht als wesentliche Mängel des Berufungsverfahrens nach § 503 Abs.1 Z 2 ZPO geltend gemacht werden, wenn es sich nicht um ein vom Untersuchungsgrundsatz beherrschtes familienrechtliches Verfahren handelt. Der erkennende Senat vertritt seit seiner - bisher noch nicht veröffentlichten - Entscheidung vom 6.10.1987, 10 ObS 23/87, ständig die Auffassung, daß die genannte Ausnahme auf die nicht vom Untersuchungsgrundsatz beherrschten Sozialrechtssachen nicht ausgedehnt werden kann.

Die rechtliche Beurteilung der Sache durch das Berufungsgericht ist richtig (§ 48 ASGG). Zu den Ausführungen der Revision, es sei nicht festgestellt, daß die Klägerin durch die Verweisungstätigkeiten wenigstens die Hälfte des Entgeltes erwerben könne, das gesunde Versicherte regelmäßig dadurch zu erzielen pflegen, ist zu sagen:

Ist eine Versicherte - wie die Klägerin - in der Lage, Verweisungstätigkeiten ohne jede Einschränkung auszuüben, dann ist davon auszugehen, daß sie durch diese Tätigkeiten den kollektivvertraglichen Lohn erwerben kann. Daß in den Verweisungstätigkeiten die Durchschnittsentgelte nicht mehr als doppelt so hoch sind wie die Kollektivvertragslöhne, ist offenkundig und daher nicht beweisbedürftig. Damit steht auch fest, daß die Klägerin durch die Verweisungstätigkeiten wenigstens die Hälfte des üblichen Entgeltes erwerben kann (so auch 10 ObS 20/87 ua.). Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs.1 Z 2 lit. b ASGG.

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