Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagten Parteien haben dem Kläger die mit 17.924,94 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 1.629,54 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Kläger erlitt am 5. April 1974 bei einem vom Erstbeklagten mit einem bei der zweitbeklagten Partei haftpflichtversicherten PKW verschuldeten Verkehrsunfall schwere Verletzungen am linken Bein. Mit Teilanerkenntnisurteil des Kreisgerichtes Wels vom 15.Jänner 1976 wurde die Haftung der beklagten Parteien für die künftigen Unfallsschäden des Klägers festgestellt und sodann mit rechtskräftigem Endurteil vom 21.Mai 1976, 5 Cg 572/75-21 (im Rechtsmittelweg vom Obersten Gerichtshof zu 2 Ob 242/76 bestätigt), dem Kläger ein Schmerzengeld von 180.000 S zuerkannt. In der vorliegenden Klage wird ein weiteres Schmerzengeld von 110.000 S sowie Verdienstentgang für die Zeit vom 1.Juni 1976 bis einschließlich für das Jahr 1982 in der Gesamthöhe von 550.420 S begehrt. Hiezu bringt der Kläger u.a. vor, sein beim gegenständlichen Unfall gebrochener linker Unterschenkel sei nicht geheilt worden, ein infolge des offenen Bruches entstandenes Geschwür habe sich über den gesamten linken Unterschenkel ausgebreitet, es komme immer wieder zu Blutungen, die im September 1983 auch einen Krankenhausaufenthalt notwendig gemacht hätten. Der verletzte Unterschenkel müsse im Bereiche der Geschwulstbildung täglich zweimal verbunden werden, der Kläger stehe in ständiger ärztlicher Behandlung. Diese Verletzungen hätten in den letzten Jahren sowohl starke als auch mittelstarke und leichte Schmerzen verursacht.
Die beklagten Parteien beantragten Klagsabweisung. Der Schmerzengeldanspruch sei seinerzeit global auch für die künftigen Schmerzen des Klägers abgegolten worden. Hinsichtlich des Verdienstentganges werde u.a. eingewendet, daß die Ansprüche für die Jahre 1976 bis 1979 und teilweise auch für das Jahr 1980 verjährt seien.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt; sein Urteil wurde vom Berufungsgericht bestätigt.
Gegen die berufungsgerichtliche Entscheidung erheben die beklagten Parteien eine auf § 503 Abs 1 Z 4 ZPO gestützte Revision mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne der Klagsabweisung. Der Kläger beantragt in seiner Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision, in welcher der neuerliche Schmerzengeldzuspruch bekämpft und hinsichtlich des Verdienstentganges lediglich die erhobene Einwendung der Verjährung aufrecht erhalten wird, ist nicht gerechtfertigt.
Das Erstgericht stellte fest, daß am linken Unterschenkel des Klägers seit dem Jahre 1976 immer wieder Blutungen auftraten, die verschieden stark waren und unterschiedlich lang dauerten. Am 17. September 1983 kam es zum Aufbrechen des Geschwürs am Unterschenkel. Der Kläger wurde infolge des hohen Blutverlustes bewußtlos oder benommen und zur stationären Behandlung in das Krankennaus gebracht. Die Durchuntersuchung im September 1983 ergab einen Verdacht auf eine Amyloidrose, eine Erkrankung der inneren Organe, welche auf die langdauernde Geschwürsbildung zurückzuführen ist. Es besteht die Möglichkeit, daß durch die weiterbestehenden Geschwüre und dadurch entstehende Infektion die Amyloidrose zunimmt, so daß es zu einem Nierenversagen kommen kann. Am 24. September 1984 wurde der Kläger über eigenen Wunsch und nach Unterschreibung eines Reverses in häusliche Pflege entlassen. Der Versuch, das Geschwür zur Abheilung zu bringen, müßte in stationärer Krankenhausbehandlung unternommen werden. Wahrscheinlicher und zweckmäßiger wird eine Amputation des Unterschenkels sein, um sekundäre Rückwirkungen der langdauernden Infektion auf den Gesamtkörper in Grenzen zu halten. Gegenüber den Schmerzen, welche im Gutachten vom 17.März 1976 als überschaubare Schmerzen angesehen wurden, kam es zum Auftreten weiterer Schmerzen, welche sich aus der Vergrößerung des Geschwürs und den dadurch erforderlichen Behandlungen erklären. Die nach Entstehung jenes Vorgutachtens aufgetretenen und damals nicht überschaubar gewesenen Schmerzen sowie die in Zukunft auftretenden Schmerzen, welche bis Ende des Jahres 1986 überschaubar sind, umfassen folgende geraffte Schmerzenperioden: Starke Schmerzen 2 bis 3 Tage, mittelstarke Schmerzen 10 bis 14 Tage, leichte Schmerzen 2 bis 3 Monate. Neben den körperlichen Schmerzen ergeben sich für den Kläger psychische Beeinträchtigungen wegen des bisherigen schwierigen Heilungsverlaufes und der Komplikationen, welche ihm in Zukunft drohen. Diese Komplikationen sind dem Kläger bekannt. In seiner rechtlichen Beurteilung hielt das Erstgericht den Zuspruch des begehrten weiteren Schmerzengeldes von 110.000 S für gerechtfertigt, wobei es ausführte, daß die nunmehr geltend gemachten Schmerzen seinerzeit noch nicht überschaubar gewesen seien. Dem Verjährungseinwand der beklagten Parteien betreffend Verdienstentgang hielt das Erstgericht entgegen, daß die Feststellung im Teilanerkenntnisurteil vom 15.Jänner 1976 die Einrede der Verjährung für die Dauer von 30 Jahren hinsichtlich neuer Ansprüche ausschließe.
Das Berufungsgericht verwies darauf, daß nach dem seinerzeitigen Gutachten des medizinischen Sachverständigen Dr. S*** vom 17. März 1976 kein sicherer Anhaltspunkt für eine Knochenentzündung bestanden habe, eine Geschwürbildung vorne am Unterschenkel in Bruchhöhe vorhanden gewesen sei, die zwischenzeitige Vergrößerung der Gschwüre und die damit verbundenen dargestellten weitreichenden Folgen für die Gesundheit des Klägers seinerzeit aber noch nicht vorgesehen hätten werden können. Wenn der Oberste Gerichtshof im Vorprozeß (2 Ob 242/76) die Bemessung des Schmerzengeldes mit 180.000 S auch damit begründet habe, daß der Kläger noch nicht wiederhergestellt sei und mit einer Verschlechterung seines Zustandes rechnen müsse, so ergebe sich aus dieser Befürchtung einwandfrei, daß eben damals die Folgen der Verletzung noch nicht voll überblickt hätten werden können. Frei von Rechtsirrtum habe das Erstgericht demnach die ergänzende Schmerzengeldbemessung vorgenommen. Dem Verjährungseinwand hielt das Berufungsgericht entgegen, bei dem der Klage zugrundeliegenden Verdienstentgangsanspruch handle es sich insgesamt um einen neuen Anspruch, der erst nach Verkündigung des Teilurteils vom 15. Jänner 1976 entstanden sei. Durch die Einbringung einer Feststellungsklage neben einer Leistungsklage werde die Verjährung aller in diesem Zeitpunkt zukünftigen Schadenersatzansprüche unterbrochen, eine Ausnahme von der 30-jährigen Verjährungsfrist bestehe nur für die Feststellung der Haftung für künftig wiederkehrende Leistungen, also für die Zuerkennung einer Geldrente (Schubert in Rummel ABGB, Rz 7 zu § 1489).
In der Revision wird zunächst vorgebracht, mit der Verschlechterung des Zustandes des Klägers sei nach dem Urteil des Obersten Gerichtshofes bereits bei der seinerzeitigen Bemessung des Schmerzengeldes gerechnet und darauf, daß die Folgen der Verletzung noch nicht voll überblickt werden könnten, Bedacht genommen worden. Auch insgesamt erscheine ein Schmerzengeld von 290.000 S zu hoch, sondern lediglich ein solches von 240.000 S angemessen. Dem ist zu entgegnen, daß das im Jahre 1983 erfolgte Aufbrechen des Geschwürs, die immer wieder eintretenden Blutungen, welche zum Zusammenbruch des Klägers und seine Einlieferung in das Krankenhaus führten, sowie die Gefahr der Zunahme der bestehenden Amyloidrose und die damit verbundenen schweren gesundheitlichen Folgen mit körperlichen und seelischen Schmerzen verbunden sind und waren, welche bei der seinerzeitigen Schmerzengeldbemessung keinesfalls mitbedacht werden konnten. Hinsichtlich Unfallsfolgen, welche nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge nicht zu erwarten waren, ist aber eine ergänzende und wiederholte Ausmessung des Schmerzengeldes zulässig (8 Ob 144/77; ZVR 1985/48; 7 Ob 524/87 ua). Im Hinblick darauf, daß sich der Kläger schon seinerzeit 13 Operationen unterziehen mußte und nach mehr als 10 Jahren noch keine Heilung, sondern eine unvorhergesehene erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes eintrat, wobei die zweckmäßige Abhilfemaßnahme eine Amputation des Unterschenkels darstellt, erscheint für die Abgeltung aller in dieser Zeit aufgetretenen körperlichen und seelischen Schmerzen ein Gesamtbetrag von 290.000 S nicht zu hoch. Dabei ist auch die seit dem Jahre 1976 eingetretene Geldwertverringerung zu berücksichtigen.
Zu ihrem Verjährungseinwand führen die beklagten Parteien aus, der Verdienstentgangsanspruch des Klägers stelle gegenüber dem seinerzeitigen Feststellungsurteil keinen neuen Anspruch dar, weil der Kläger seinerzeit zunächst auch Verdienstentgang geltend gemacht habe.
Entgegen dieser Ansicht ist den Unterinstanzen darin zu folgen, daß ein rechtskräftiges Feststellungsurteil die Einrede der Verjährung für die Dauer von 30 Jahren ausschließt, außer es wurde die Haftung für künftige wiederkehrende Leistungen festgestellt (SZ 45/8; VersR 1975, 1166; 2 Ob 7/82; ZVR 1980/159 ua). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor.
Der insgesamt nicht gerechtfertigten Revision war demnach ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.
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