Spruch:
Die Ablehnung des Oberlandesgerichtes Linz ist nicht gerechtfertigt.
Zur Entscheidung über die Ablehnung (aller Richter) des Kreisgerichtes Wels, der übrigen Gerichtshöfe erster Instanz im Sprengel des Oberlandesgerichtes Linz und jener Bezirksgerichte (dieses Sprengels), die nicht dem (darnach) zur Entscheidung über die Ablehnung des Bezirksgerichtes Wels zuständigen Gerichtshof erster Instanz untergeordnet sind, werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet, welches auch die weiteren Amtshandlungen in Ansehung der Ablehnung der übrigen Bezirksgerichte (dieses Sprengels) zu veranlassen haben wird.
Text
Gründe:
In der oben bezeichneten Strafsache lehnt der Privatankläger Dipl.Ing. Wilhelm P*** alle Richter des Bezirksgerichtes Wels auf Grund ihres "kollegialen und freundschaftlichen Nahverhältnisses" zum Beschuldigten "wegen der Vermutung der Befangenheit" ab; ebenso lehnt er "auf Grund der in den Konkursverfahren und im Strafverfahren sowie den sonstigen Nebenverfahren aufgetretenen und bewiesenen persönlichen Verbindungen und Verflechtungen aller oö. Richter und der herrschenden allgemeinen Befangenheit der Richter aller Gerichte des Sprengels des OLG Linz" auch alle Richter dieses Sprengels "wegen der Vermutung der Befangenheit" ab.
Rechtliche Beurteilung
Allein über die Ablehnung (aller Richter) des Gerichtshofes zweiter Instanz hat der Oberste Gerichtshof zu entscheiden (§ 74 Abs. 2 dritter Satzteil StPO); sie ist nicht gerechtfertigt. Gemäß § 72 Abs. 1 StPO kann (ua) der Privatankläger Mitglieder des Gerichtes ablehnen, wenn er außer den in §§ 67 bis 69 StPO bezeichneten Fällen (der Ausschließung) andere Gründe anzugeben und darzutun vermag, die geeignet sind, die volle Unbefangenheit des Abzulehnenden in Zweifel zu setzen; diese Ablehnungsgründe müssen genau angegeben und nach Möglichkeit bescheinigt werden (§ 73 zweiter Satz StPO).
Im vorliegenden Fall hat Dipl.Ing. P*** keinerlei konkrete Umstände vorgebracht, nach denen zu besorgen wäre, daß sich die Richter des Oberlandesgerichtes Linz bei ihrer Entscheidung von anderen als sachlichen Erwägungen leiten lassen könnten (vgl. EvBl. 1973/326 ua); die unsubstantiiert-pauschale Behauptung "persönlicher Verbindungen und Verflechtungen" sowie einer "herrschenden allgemeinen Befangenheit" vermag eine derartige Besorgnis nicht zu begründen, zumal sich eine die Funktionsfähigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz gewährleistende große Anzahl von Richtern als nicht befangen erklärt hat.
Dieser wird nunmehr über die Ablehnung (aller Richter) des Kreisgerichtes Wels und der übrigen in seinem Sprengel gelegenen Gerichtshöfe erster Instanz, aber auch jener Bezirksgerichte (seines Sprengels), die nicht dem (darnach) zur Entscheidung über die Ablehnung des Bezirksgerichtes Wels zuständigen Gerichtshof erster Instanz (§ 74 Abs. 2 erster Satzteil StPO; vgl. RZ 1963, 131) - und damit einem örtlich kompetenten Gericht (idS 10 Ns 22/86) - untergeordnet sind, zu befinden haben (§ 74 Abs. 2 zweiter Satzteil StPO).
Dabei werden auch die weiteren Amtshandlungen in Ansehung der Ablehnung des Bezirksgerichtes Wels und der übrigen - im Sprengel des (sodann) zur Entscheidung darüber zuständigen Gerichtshofes erster Instanz gelegenen - Bezirksgerichte zu veranlassen sein.
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