Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin begehrte, die beklagte Partei zur Leistung der Envaliditätspension ab 1. Dezember 1985 zu verpflichten. Sie brachte vor, daß sie wegen verschiedener Leidenszustände nicht in der Lage sei, einer geregelten Beschäftigung nachzugehen.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung der Klage und bestritt diese Behauptungen.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab, wobei es aus dem von ihm festgestellten Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht ableitete, daß die Klägerin nicht invalid im Sinn des für sie maßgebenden § 255 Abs 3 ASVG sei.
Gegen dieses Urteil erhob die Klägerin Berufung, wobei sie zwar auch den Berufungsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung benannte, tatsächlich das Rechtsmittel jedoch nur hinsichtlich der Mängelrüge ausführte.
Das Berufungsgericht gab der Berufung nicht Folge; es verneinte das Vorliegen der gerügten Mängel.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Klägerin aus dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, es im Sinne einer Klagestattgebung abzuändern oder aber es aufzuheben und die Rechtssache zur Ergänzung des Verfahrens und zur neuerlichen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die beklagte Partei hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist nicht berechtigt.
Die Rechtsrüge der Berufung war nicht gesetzmäßig ausgeführt; das Berufungsgericht ist daher in eine Überprüfung der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichtes nicht eingetreten, sodaß der Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung schon aus diesem Grund ausscheidet.
Die Revisionswerberin ficht in ihren Ausführungen zu dem benannten Grund des § 503 Abs 1 Z 4 ZPO tatsächlich auch nicht die rechtliche Beurteilung an, sondern bekämpft mit ihren Ausführungen, mit denen sie sich dagegen wendet, daß die erhobenen Sachverständigengutachten keine ausreichende Grundlage für die getroffenen Feststellungen böten, in Wahrhe`t in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung des Erstgerichtes. Hierauf einzugehen ist dem Revisionsgericht verwehrt.
Die Ausführungen zum Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens werden ausschließlich auf von der Klägerin bereits in der Berufung behauptete Mängel des Verfahrens erster Instanz, also darauf gestützt, daß eine Ergänzung der Sachverständigengutachten erforderlich gewesen wäre und der von der Klägerin gewonnene persönliche Eindruck zu verwerten gewesen wäre.
Wie der Oberste Gerichtshof bereits in seiner grundlegenden Entscheidung 10 Ob S 23/87 ausführte, können auch in Sozialrechtssachen Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen vom Berufungsgericht verneint wurde, nicht mit Revision geltend gemacht werden. Dem Obersten Gerichtshof ist es somit nicht möglich, die Frage zu prüfen, ob die in der Revision behaupteten Mängel des Verfahrens erster Instanz vorliegen, weil dies schon vom Berufungsgericht verneint wurde. Der Revision in der neben einer Bekämpfung der Beweiswürdigung des Erstgerichtes ausschließlich diese Mängel geltend gemacht werden, mußte daher ein Erfolg versagt bleiben.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Da die Klägerin Verfahrenshilfe genießt, erfordert die Billigkeit nicht den Zuspruch von Kosten.
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