Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Erstgericht wies den Antrag auf Bewilligung der Zwangsversteigerung einer im Eigentum des Verpflichteten stehenden Liegenschaft unter Hinweis auf ein eingetragenes Belastungs- und Veräußerungsverbot ab. Das Gericht zweiter Instanz bestätigte diesen Beschluß.
Gegen diesen Beschluß erhebt die betreibende Partei ein als außerordentlicher Revisionsrekurs bezeichnetes Rechtsmittel, in dem ua auf die Entscheidung des verstärkten Senates 3 Ob 130/86 (EvBl 1987/154 = JBl 1987, 592 = RdW 1987, 287) hingewiesen wird. Das Gericht zweiter Instanz trug dem Erstgericht nach Vorlage des Rechtsmittels auf, die Akten dem Obersten Gerichtshof unmittelbar vorzulegen.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist gemäß § 78 EO iVm § 528 Abs 1 Z 1 ZPO unzulässig. Nach dieser auch im Exekutionsverfahren anzuwendenden Bestimmung steht gegen eine Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz, soweit dadurch der angefochtene erstrichterliche Beschluß bestätigt worden ist, überhaupt kein weiterer Rekurs zu. § 528 Abs 2 ZPO kommt nur zur Anwendung, wenn ein Revisionsrekurs nicht schon nach § 528 Abs 1 ZPO unzulässig ist ("in allen anderen Fällen ...").
Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, daß ein außerordentlicher Revisionsrekurs nur vorliegt, wenn ein Revisionsrekurs trotz des Ausspruches des Gerichtes zweiter Instanz über die Unzulässigkeit erhoben wird. Unrichtig war es daher, daß die betreibende Partei ihr Rechtsmittel als "außerordentlicher Revisionsrekurs" bezeichnete und daß das Gericht zweiter Instanz dem Erstgericht die unmittelbare Vorlage der Akten an den Obersten Gerichtshof auftrug. Wegen der klaren Rechtslage erübrigt sich jedoch eine neuerliche Vorlage der Akten im Wege des Gerichtes zweiter Instanz.
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