Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger ist schuldig, der Beklagten die mit S 13.036,65 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 1.185,15 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Kläger war für die Beklagte auf Grund einer ihm erteilten Vollmacht als Rechtsanwalt tätig. Das Vollmachtsverhältnis wurde zum 23. November 1981 aufgelöst. Auf Grund seiner rechtsfreundlichen Tätigkeit sind beim Kläger Zahlungen für die Beklagte in der Höhe von S 4,493.431,-- eingegangen, von denen der Kläger S 1,861.755,-- zur Befriedigung von Verbindlichkeiten der Beklagten verwendete. Den Restbetrag von S 2,631.676,-- folgte er nicht aus, weshalb ihn die Beklagte zu 40 a Cg 801/82 des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien auf Zahlung dieses Betrages klagte. Der Kläger begehrte in diesem Rechtsstreit die Abweisung des Klagebegehrens mit der Behauptung, er habe übersteigende Honoraransprüche, weshalb er zur Kompensation berechtigt sei.
Sämtliche drei Instanzen (Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 30. April 1986, 3 Ob 530/86) gaben dem Klagebegehren statt. Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes wurde dem Kläger am 6. Juni 1986 zugestellt. Hierauf erlegte der Kläger ein Sparkassenbuch ohne Losungswort mit einer Einlage von S 2,631.676,-- zu 1 Nc 2/86 des Bezirksgerichtes Donaustadt, wobei er als Erlagsgrund unter Schilderung des Sachverhaltes § 19 Abs. 3 RAO angab und erklärte, sein gesetzliches Pfandrecht nach § 19 Abs. 4 RAO an dem Erlag zugunsten einer Honorarforderung von S 8,343.487,28 geltend zu machen. Der Erlag wurde vom Bezirksgericht Donaustadt angenommen.
Mit der am 14. Juli 1986 eingebrachten Klage begehrt der Kläger, die Beklagte schuldig zu erkennen, in die Ausfolgung des Erlages einzuwilligen, weil ihm zugunsten einer Honorarforderung ein gesetzliches Pfandrecht daran zustehe.
Die Beklagte wendete unter anderem Verjährung des Honoraranspruches ein.
Die Vorinstanzen haben das Klagebegehren abgewiesen, wobei das Berufungsgericht die Rechtsansicht vertrat, grundsätzlich sei ein Rechtsanwalt gemäß § 19 Abs. 3 RAO jederzeit zum Erlag bei ihm eingegangener Barschaften berechtigt, falls seine Kostenforderung bestritten werde, wobei er auch das Recht habe, sein gesetzliches Pfandrecht nach § 19 Abs. 4 RAO geltend zu machen. Eine verjährte Honorarforderung lebe hiedurch jedoch nicht wieder auf. Im Hinblick auf den Tag der Beendigung des Vollmachtsverhältnisses sei die Honorarforderung des Klägers zum Zeitpunkt des Erlages bereits verjährt gewesen. Die Kompensationseinwendung im Vorprozeß habe die Verjährung nicht unterbrochen. Grundsätzlich könne zwar ein Pfandrecht auch zugunsten einer verjährten Forderung begründet werden, dies gelte jedoch nur dann, wenn darin ein Verzicht auf die Einrede der Verjährung gelegen sei. Dies sei bei der Geltendmachung des Pfandrechtes nach § 19 Abs. 4 RAO nicht der Fall. Würde man den gegenteiligen Rechtsstandpunkt vertreten, so hätte es der Rechtsanwalt in der Hand, durch einseitiges Verhalten die Verjährung hinauszuschieben.
Das Berufungsgericht hat ausgesprochen, daß der Wert des Streitgegenstandes S 300.000,-- übersteigt.
Die vom Kläger gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision ist nicht gerechtfertigt.
Rechtliche Beurteilung
Nicht strittig ist, daß nach § 1486 Z 6 ABGB Entgeltforderungen eines Rechtsanwaltes in drei Jahren ab Beendigung des Mandatsverhältnisses verjähren und daß daher im vorliegenden Fall, geht man von dem festgestellten Ende des Mandatsverhältnisses am 23. November 1981 aus, die Honorarforderung des Klägers im Zeitpunkt der Einbringung der vorliegenden Klage ebenso bereits verjährt war, wie zum Zeitpunkt des Erlages beim Bezirksgericht Donaustadt. Fraglich kann also nur sein, ob durch das Verhalten des Klägers im Vorprozeß (40 a Cg 801/82 des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien) die Verjährung unterbrochen worden ist. Der Kläger vertritt diesen Standpunkt unter Hinweis auf seine dort erhobene Kompensationseinrede.
Nach § 1497 ABGB wird die Verjährung lediglich durch Anerkenntnis oder durch Klagsführung unterbrochen. Ein Anerkenntnis wird hier nicht behauptet. Voraussetzung einer Unterbrechung der Verjährung durch Klagsführung ist jedoch nicht nur, daß die Klage gehörig fortgesetzt wird, sondern daß sie auch zum Erfolg führt. Nicht die Klage, sondern das dem Kläger günstige Urteil stellt den eigentlichen Unterbrechungsgrund dar (Klang2 VI, 654, Schubert in Rummel, Rdz 6 zu § 1497). Es ist nun richtig, daß die Lehre und Rechtsprechung verschiedene Einwendungen der Klagsführung gleichgestellt haben. Diese Einwendungen stehen hinsichtlich ihrer Wirkung auf den Lauf der Verjährung der Klage jedoch nur dann gleich, wenn der mit ihr geltend gemachte Anspruch Gegenstand einer rechtskräftigen Feststellung ist. Das ist der Fall beim Zwischenantrag auf Feststellung und bei der erfolgreichen Einrede der Aufrechnung (Klang2 VI, 655). Etwas anderes führt auch die in der Revision zitierte Stelle Maders in Schwimann, ABGB-Praxiskommentar, Rdz 12 zu § 1497 nicht aus, weil dort nur die erfolgreiche Kompensationseinrede genannt wird. Dies ist im Hinblick auf den Umstand, daß § 1497 ABGB einer nicht erfolgreichen Klage die Unterbrechungswirkung versagt, nur logisch, weil, wenn man bestimmte Einwendungen einer Klage gleichstellt, deren Wirkung nicht weiter gehen kann, als die Wirkung einer Klage. Hat also eine erfolglose Klagsführung keine Unterbrechungswirkung, so muß dies auch für Einwendungen gelten, deren Berechtigung im Prozeß verneint worden sind.
Im vorliegenden Fall wurde im Vorverfahren (3 Ob 530/86 des Obersten Gerichtshofes) das Recht des Klägers zur Kompensation ausdrücklich verneint und demnach seine diesbezügliche Einrede als nicht berechtigt erklärt. Schon aus diesem Grunde konnte diese Einrede die Verjährung nicht unterbrechen.
Der Kläger will nun seinen Anspruch hilfsweise mit dem Argument begründen, auch zugunsten einer bereits verjährten Forderung könne wirksam ein Pfandrecht begründet werden. Dies wurde zwar von der Lehre ausgesprochen, doch hiebei, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, eine wesentliche Einschränkung gemacht. Begründet hat die Lehre ihre Rechtsansicht mit dem Hinweis auf § 1432 ABGB, demzufolge verjährte Forderungen Naturalobligationen bleiben, sohin nach ihrer Befriedigung nicht mehr zurückgefordert werden können. Dies führt zu der Überlegung, daß man eine verjährte Forderung auch anerkennen und durch eine Sicherheit bekräftigen kann. Daraus ergibt sich aber, daß die Bekräftigung einer verjährten Forderung immer nur vom Willen des Schuldners abhängig sein kann. Ist eine Forderung einmal verjährt, so liegt es nicht mehr in der Macht des Gläubigers, einseitig ihre Durchsetzbarkeit zu bewirken oder zu verstärken. Dies führt aber zu dem Ergebnis, daß die Sicherung einer verjährten Forderung nur durch einen Willensakt des Schuldners, nicht aber durch einseitiges Vorgehen des Gläubigers möglich ist. Demnach können nur vertragliche Pfandrechte wirksam zugunsten solcher Forderungen begründet werden, nicht aber solche gesetzliche Pfandrechte, deren Entstehen ein einseitiges Vorgehen des Gläubigers zur Voraussetzung hat. Besicherungen einer verjährten Forderung sind also nur dann wirksam, wenn darin ein Verzicht auf die Einrede der Verjährung gelegen ist (Rummel, Rdz 2 zu § 1351, welche Stelle sich zwar nur auf die Bürgschaft bezieht, doch verweist bezüglich der Pfandbestellung Petrasch in Rummel, Rdz 1 zu § 449 ausdrücklich auf die erstgenannte Stelle bei Rummel). Geht man also von den aufgezeigten Erwägungen aus, so ist die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes auch in diesem Punkte zu billigen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.
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