Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.
Text
Begründung
Gegenstand der Klage ist das Begehren, der Beklagte habe in die lastenfreie Abschreibung eines 1000 m2 großen Teilstückes des Grundstückes 153/2 der EZ 255 KG Hagenau und in die Einverleibung des Eigentumsrechtes an dem Teilgrundstück für den Kläger einzuwilligen, wobei das Begehren auf eine Vereinbarung im Übergabsvertrag vom 12.April 1974 gestützt wird.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt.
Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 300.000 übersteigt.
Rechtliche Beurteilung
Die gegen die Entscheidung der zweiten Instanz erhobene Revision des Beklagten ist nicht zulässig. Nach ständiger Rechtsprechung ist der Oberste Gerichtshof an die Bewertung durch das Berufungsgericht dann nicht gebunden, wenn ein Verstoß gegen die gesetzlichen Bewertungsvorschriften der §§ 54 ff JN vorliegt (EvBl.1986/128; 6 Ob 678/86 uva). Gemäß § 500 Abs.2 ZPO sind auf die Bewertung des Streitgegenstandes die §§ 54 bis 60 JN sinngemäß anzuwenden. Nach § 60 Abs.2 JN ist der Wert einer grundsteuerpflichtigen unbeweglichen Sache der Einheitswert. Wird, wie im vorliegenden Fall, nur die lastenfreie Abschreibung eines Teiles eines Grundstückes und die Einverleibung des Eigentumsrechtes daran begehrt, so ist dieses Teilgrundstück der Streitgegenstand. Ist ein Teil einer Liegenschaft Streitgegenstand, für den kein eigener Einheitswert besteht, könnte zwar grundsätzlich nicht der aliquote Teil des Einheitswertes der Bewertung nach § 60 Abs.2 JN zugrunde gelegt werden. Es kann aber der Wert eines streitverfangenen Teiles einer Liegenschaft keinesfalls größer sein, als der Einheitswert der Gesamtliegenschaft. Im vorliegenden Fall beträgt der Einheitswert der Gesamtliegenschaften nach dem vom Beklagten vorgelegten und nicht strittigen Einheitswertbescheid Beilage 1 nur S 38.000. Daraus ergibt sich ein Streitwert von unter S 60.000, sodaß die Revision gemäß § 502 Abs.3 erster Satz ZPO unzulässig ist.
Für die Revisionsbeantwortung des Klägers waren keine Kosten zuzusprechen, weil dieser Schriftsatz nicht auf die Unzulässigkeit der Revision verweist.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)