OGH 7Ob660/87

OGH7Ob660/8715.10.1987

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz, Dr. Egermann, Dr. Kodek und Dr. Niederreiter als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Helmut E***, Berufsjäger, Achenkirch 119, vertreten durch Dr. Dietmar R*** und Dr. Erich J***, Rechtsanwälte in Schwaz, wider die beklagte Partei Siegfried E***, Landwirt, Zum "Reiter", Gallzein 13, vertreten durch Dr. Josef Posch, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Einwilligung zur Abschreibung eines Teilgrundstückes und Einverleibung des Eigentumsrechtes, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 12. Mai 1987, GZ 1 R 42/87-29, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 12. November 1986, GZ 15 Cg 386/84-24, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 13.036,65 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 1.185,15 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu bezahlen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Streitteile sind Söhne des am 23. April 1960 verstorbenen Georg E***. Nach dem Erbübereinkommen vom 10. Juni 1969 übernahm der Beklagte als Anerbe den Nachlaß und verpflichtete sich unter anderem, dem Kläger S 64.104,66 zu bezahlen. Dem Kläger wurde für den Fall, daß er die ernstliche Absicht hat, in Gallzein ein Wohnhaus zu errichten, das Recht eingeräumt, in Anrechnung auf seine Entfertigungsforderung die Übergabe eines Baugrundstückes im Ausmaß von ca. 800 m2 aus dem Gutsbestand des geschlossenen Hofes und die Bereitstellung von 50 fm Bauholz zu verlangen. Gestützt auf dieses Übereinkommen erhebt der Kläger Anspruch auf ein Baugrundstück. Der Beklagte behauptet, daß der Kläger anläßlich der Errichtung seines Hauses in Achenkirch gegen Bereitstellung von mehr Bauholz als im Erbübereinkommen festgelegt war und gegen Bezahlung von S 12.000,-- auf seinen Anspruch auf ein Baugrundstück verzichtet habe.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Nach seinen Feststellungen erwarb der Kläger im Jahre 1971 oder 1972 in Achenkirch ein Baugrundstück und errichtete dort ein Einfamilienhaus. Im Zuge des Hausbaues beanspruchte er das ihm aufgrund des Erbübereinkommens zustehende Bauholz, das ihm der Beklagte auch zur Verfügung stellte. Im Jahre 1973 benötigte der Kläger für den Balkon und für die Innenausstattung seines Hauses in Achenkirch weiteres Bauholz, insbesondere Lärchenholz und astfreie Fichte. Die Streitteile kamen überein, daß der Kläger auf die Übereignung eines Grundstückes im Ausmaß von 800 m2, wie im Erbübereinkommen festgehalten, verzichtet, sofern ihm der Beklagte als Abgeltung das weiter benötigte Holz zur Verfügung stellt. Der Beklagte war damit einverstanden und übergab dem Kläger zusätzlich Lärchen- und Fichtenholz im Ausmaß von 38,88 fm. In den Jahren 1971/72 betrug der Kaufpreis pro Festmeter Rundholz, wie es der Kläger vom Beklagten erhielt, durchschnittlich S 950,--. Bei Lärchenrundholz wurde ein Aufpreis von S 100,-- verrechnet. Nach mehrmaligem Drängen des Klägers überwies ihm der Beklagte am 25. Mai 1974 S 12.000,-- mit dem Vermerk "Erbteilungsauszahlung". Nach der Auffassung des Erstgerichtes habe der Kläger auf seinen Anspruch auf ein Baugrundstück gegen Überlassung des 50 fm übersteigenden Bauholzes verzichtet. In der Erklärung des Beklagten dem Klagevertreter gegenüber, er sei grundsätzlich zur Übergabe eines Baugrundstückes an den Kläger bereit, könne ein Anerkenntnis nicht erblickt werden, weil der Beklagte seine Bereitschaft daran geknüpft habe, daß der Kläger die Leistungen, der er außerhalb des Erbübereinkommens erhalten habe, zurückerstatte.

Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 300.000,-- übersteigt. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als Ergebnis einer einwandfreien Beweiswürdigung und teilte auch dessen Rechtsansicht. Die Vereinbarung der Streitteile über den Verzicht des Klägers auf ein Baugrundstück gegen Überlassung von weiterem Bauholz sei entgegen der Meinung des Klägers keineswegs mangels Bestimmbarkeit der Leistung des Beklagten unwirksam. Die Leistung des Beklagten sei durch die für die Fertigstellung des Hauses des Klägers in Achenkirch erforderliche Bauholzmenge hinreichend bestimmbar. Das dem Kläger vom Beklagten übergebene Holz habe für diesen Zweck auch ausgereicht, weil der Kläger in der Lage gewesen sei, einen Teil dieses Holzes an das Sägewerk zu verkaufen. Die Berufung des Klägers auf ein Anerkenntnis sei eine unbeachtliche rechtliche Neuerung, weil sich der Kläger in erster Instanz nicht auf diesen Rechtsgrund gestützt habe. Im übrigen sei die Rechtsansicht des Erstgerichtes, daß ein Anerkenntnis nicht vorliege, zutreffend. Da die grundsätzliche Bereitschaft des Beklagten zur Übergabe eines Baugrundstückes von gewissen Gegenleistungen abhängig gemacht worden sei, sei sie nichts anderes als ein vom Kläger nicht angenommenes Anbot des Beklagten.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen die Entscheidung der zweiten Instanz erhobene Revision des Klägers ist nicht berechtigt.

Anhaltspunkte für eine Verletzung der Bewertungsvorschriften der §§ 54 ff JN durch den Ausspruch des Berufungsgerichtes über den Wert des Streitgegenstandes sind nicht gegeben.

Die von der Revision geltend gemachte Mangelhaftigkeit und Aktenwidrigkeit liegen nicht vor. Mit den Revisionsausführungen zu diesen Anfechtungsgründen und zum Teil auch noch mit den Ausführungen zur Rechtsrüge bekämpft der Kläger im wesentlichen nur die Beweiswürdigung der Vorinstanzen, die jedoch keiner Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof unterliegt. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 510 Abs. 3 ZPO abgesehen.

Richtig ist, daß das Erfordernis der Bestimmtheit der seitens der Parteien abzugebenden Erklärungen als Voraussetzung eines gültigen Vertragsabschlusses bei gegenseitigen Verträgen die Bestimmung der beiderseitigen Leistungen in solcher Weise bedeutet, daß sie sich unter Berücksichtigung der Auslegungsregeln der §§ 914, 915 ABGB, der Verkehrssitte sowie der gesetzlichen Dispositivnormen feststellen lassen, also zumindest bestimmbar sind (EvBl. 1961/196; vgl. auch Koziol-Welser7 I 195; Rummel in Rummel, ABGB, Rz 5 zu § 869). Dem Berufungsgericht ist jedoch darin beizupflichten, daß hier die Leistung des Beklagten bestimmbar war, sollte doch die weitere Holzlieferung des Beklagten nach dem Zweck der Vereinbarung dazu dienen, den weiteren Bedarf des Klägers an Lärchen- und astfreiem Fichtenholz für den Balkon und für die Innenausstattung seines Hauses in Achenkirch zu decken. Nach diesem Bedarf war die Leistung des Klägers konkretisierbar. Aus der schon zitierten Entscheidung EvBl. 1961/196 ist für den gegenteiligen Standpunkt des Klägers deshalb nichts zu gewinnen, weil dieser Entscheidung ein völlig anders gelagerter Sachverahtl (eine der Größe und Qualität nach nicht näher bestimmte Stückzahl von Perserteppichen) zugrundelag. Dem Berufungsgericht ist aber auch darin zuzustimmen, daß sich der Kläger schon nach seinem Vorbringen in erster Instanz nicht auf ein Anerkenntnis stützte. Hat er doch selbst behauptet, daß der Beklagte seine grundsätzliche Bereitschaft zur Übergabe eines Baugrundstückes an den Kläger von gewissen Gegenleistungen abhängig machte. Diese Gegenleistungen bestanden, wie sich aus dem vom Klagevertreter angefertigten Aktenvermerk ergibt, aus der Rückgabe der 50 fm übersteigenden Holzmenge und aus der Rückzahlung der S 12.000,--. Ein konstitives Anerkenntnis liegt jedoch nur dann vor, wenn eine Partei durch einseitiges Nachgeben das von ihr bezweifelte Recht im vollen Umfang zugesteht (Ertl in Rummel, ABGB, Rz 6 zu § 1380 mwN). Ein solches Zugeständnis liegt aber schon nach dem Vorbringen des Klägers und auch nach dem Inhalt des Aktenvermerkes vom 26. März 1984 über die Besprechung des Beklagten mit dem Klagevertreter nicht vor.

Demgemäß ist der Revision ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

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