Spruch:
Die Akten werden dem Gericht zweiter Instanz mit dem Auftrag zurückgestellt, den Beschluß vom 8. Mai 1987, 3 a R 274/87-44, durch den Ausspruch zu ergänzen, ob der Wert des Beschwerdegegenstandes 15.000 S übersteigt; wenn ja, ob dieser Wert 300.000 S übersteigt; wenn nein, ob ein Revisionsrekurs zulässig ist.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Auch für Beschlüsse nach § 237 EO sind gemäß § 78 EO die allgemeinen Bestimmungen der ZPO über das Rechtsmittel des Rekurses anzuwenden (Heller-Berger-Stix 1613). Gemäß den §§ 526 Abs. 3 (iVm § 500 Abs. 3), 527 Abs. 1 und 528 Abs. 2 ZPO sind daher die erforderlichen Aussprüche über den Wert des Beschwerdegegenstandes und die Zulässigkeit des Revisionsrekurses zu treffen. Da es jetzt nur mehr um die Frage geht, ob ein Bestandrecht zu löschen ist, ist weder der Wert des betriebenen Anspruches noch der Wert des Meistbotes maßgebend. - Falls ausgesprochen wird, daß der Revisionsrekurs nicht zulässig ist, muß dem Revisionsrekurswerber Gelegenheit gegeben werden, den Revisionsrekurs durch die gesonderte Angabe der Gründe zu verbessern, warum entgegen dem Ausspruch des Gerichtes zweiter Instanz der Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird. Weiters fehlt bisher im Revisionsrekurs die Angabe des von der Anfechtung betroffenen Wertes (§ 528 Abs. 3 ZPO).
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