Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Erstgericht wies den Antrag der betreibenden Partei, ihr zur Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung von 176.210 S sA die Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung zu bewilligen, ab. Das Rekursgericht gab einem gegen den Beschluß des Erstgerichtes gerichteten Rekurs der betreibenden Partei nicht Folge. Der gegen den Beschluß des Rekursgerichtes erhobene "außerordentliche" Revisionsrekurs der betreibenden Partei ist unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
§ 528 ZPO ist eine "allgemeine" Bestimmung der ZPO über das Rechtsmittel des Rekurses und gilt daher gemäß § 78 EO auch im Exekutionsverfahren (SZ 57/42 ua). Gemäß § 528 Abs. 1 Z 1 ZPO sind aber Rekurse gegen Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz unzulässig, soweit dadurch der angefochtene erstrichterliche Beschluß bestätigt worden ist. Der in dieser Gesetzesstelle in Klammer enthaltene Hinweis auf § 502 Abs. 3 ZPO bedeutet nicht, daß der Revisionsrekurs gegen bestätigende Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz dann zulässig ist, wenn der davon betroffene Streitgegenstand oder Teil des Streitgegenstandes an Geld oder Geldeswert 60.000 S übersteigt. In den Fällen des § 528 Abs. 1 ZPO ist der Revisionsrekurs vielmehr immer unzulässig, und zwar unabhängig vom Wert des Streitgegenstandes (SZ 56/165 ua.). Da das Rekursgericht mit dem angefochtenen Beschluß den Beschluß des Erstgerichtes zur Gänze bestätigte, ist der von der betreibenden Partei erhobene, unrichtig mit dem Beisatz "außerordentlich" versehene Revisionsrekurs somit schon gemäß § 78 EO iVm § 528 Abs. 1 Z 1 ZPO unzulässig. Darauf, ob die Voraussetzungen des § 502 Abs. 4 ZPO vorliegen, kommt es hingegen nicht an, weil sich danach die Zulässigkeit des Rekurses nur "in allen anderen Fällen" und somit nicht in den Fällen, in denen der Rekurs schon gemäß § 528 Abs. 1 ZPO unzulässig ist, richtet (§ 528 Abs. 2 ZPO).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)