Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 6.617,85 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 514,35 Umsatzsteuer und S 960,--Barauslagen) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, reicht es aus, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG). Ergänzend sei bemerkt, daß aus der Einordnung der Verfallsklausel in Art. XI des Kollektivvertrages (Auflösung des Dienstverhältnisses) für sich allein noch nicht zu folgern ist, daß die eine generelle Regelung für die Geltendmachung von Ansprüchen des Arbeitnehmers und Schadenersatzansprüchen des Arbeitgebers enthaltenden Punkte 6 und 7 dieses Artikels während des aufrechten Dienstverhältnisses nicht anzuwenden wären. Nach keiner der beiden Bestimmungen wird die dreimonatige Verfallsfrist durch die Beendigung des Dienstverhältnisses in Lauf gesetzt; für Ansprüche des Arbeitnehmers wird auf die Fälligkeit (Auszahlungstag jener Lohnzahlungsperiode, in welcher der Anspruch entstand), für Schadenersatzansprüche des Arbeitgebers auf dessen Kenntnis abgestellt. Es handelt sich damit um generelle, keineswegs nur auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses abzielende Regelungen; ihre Einordnung in Art. XI des Kollektivvertrages ist wohl lediglich deshalb erfolgt, weil es zu einer Auseinandersetzung über derartige Ansprüche in der Regel erst bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses kommt. Die gegenständliche Verfallsbestimmung ist daher - wie die Vorinstanzen richtig erkannt haben - auch während des aufrechten Arbeitsverhältnisses anzuwenden.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.
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