Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 2.829,75 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 257,25 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die behauptete Mangelhaftigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs. 3 ZPO).
Da die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Urteils, soweit sie sich auf die Wirksamkeit der Individualvereinbarung gründet, zutreffend ist, genügt es, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG), ohne daß es erforderlich wäre, auf die weitere Begründung einzugehen.
Ergänzend sei aber noch bemerkt, daß für den Inhalt der Arbeitspflicht primär die Einzelvereinbarung maßgebend ist und durch Vereinbarung daher auch die Arbeitszeit - unter Beachtung des Günstigkeitsprinzips - individuell gestaltet werden kann (siehe Schwarz-Löschnigg, Arbeitsrecht, 175 und 239). Hat die Klägerin daher bei Abschluß des Arbeitsvertrages mit dem Beklagten erklärt, nicht länger als bis 13 Uhr arbeiten zu können und wurde diesem Verlangen vom Beklagten in der Folge Rechnung getragen, dann kann auch eine (zulässige) Änderung der betrieblichen Arbeitszeit nicht dazu führen, die Weigerung der Klägerin, länger als bis zum vereinbarten Zeitpunkt zu arbeiten, als unbefugtes Verlassen der Arbeit im Sinne des § 82 lit. f GewO 1859 zu qualifizieren, weil als pflichtgemäße Arbeitszeit nur jene anzusehen ist, zu deren Einhaltung sich der Arbeitnehmer verpflichtet hat (Kuderna Entlassungsrecht 66 und 69).
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.
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