Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei hat ihre Revisionskosten selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die in der Revision allein aufgeworfene Frage der Wirksamkeit einer vereinbarten Konventionalstrafe wurde vom Berufungsgericht zutreffend gelöst. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der Begründung des angefochtenen Urteils hinzuweisen (§ 48 ASGG).
Ergänzend ist folgendes auszuführen:
Wie das Berufungsgericht richtig erkannte, hat die von der Beklagten vorformulierte Verpflichtung des Klägers, sich in der Branche Bestattungszubehör und Friedhofsbedarf "niemals selbständig zu machen", keinen eindeutigen Erklärungsinhalt (vgl. Spielbüchler in Floretta-Spielbüchler-Strasser Arbeitsrecht2 I 63; vgl. Arb. 8.308, 10.486; ZAS 1986/8). Da der Kläger nur angestellter Geschäftsführer der Friedhofstechnik-Vertriebsgesellschaft mbH wurde und ihm nach den Feststellungen als Minderheitsgesellschafter weder rechtlich noch faktisch ein beherrschender Einfluß auf die Unternehmensführung zukam, kann ihm keine selbständige unternehmerische Tätigkeit unterstellt werden (vgl. WBl. 1987, 21). Wollte die Beklagte den Kläger auch von jeglicher Geschäftsführertätigkeit in ihrem Geschäftszweig ausschließen, hätte sie dies entgegen ihrer in der Revision vertretenen Ansicht unzweideutig zum Ausdruck bringen müssen. Ob auch ein Geschäftsführer "selbständig handeln" kann, ist für die Auslegung der Beschränkung unerheblich.
Auch die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichtes über die Unwirksamkeit der Konkurrenzklausel im Sinne des § 36 Abs. 2 Z 1 und 2 AngG sind zutreffend. Nach den vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes hatte der Kläger auf Grund seiner vorherigen Arbeitslosigkeit keine Möglichkeit, auf die durch die Beklagte vorgenommene Formulierung der Klausel Einfluß zu nehmen. Er kündigte das Arbeitsverhältnis zur Beklagten, weil ihm gegenüber der Vorwurf ungerechtfertigter Entgegennahme von Provisionen erhoben wurde, nach einem Führungswechsel bei der Beklagten Mißstimmung aufkam und die Beklagte seine Gehaltsforderung nicht erfüllen wollte. Auch wenn diese Umstände nicht weiter geprüft wurden und nach den bisherigen Feststellungen noch keinen Anlaß im Sinne des § 37 Abs. 1 AngG darstellen, kann jedenfalls nicht angenommen werden, der Kläger hätte es bewußt auf eine Verletzung des Konkurrenzverbots angelegt. Die Friedhofstechnik-Vertriebsgesellschaft mbH, an deren Gründung sich der Kläger beteiligte, ist in einem Bereich tätig, der nur etwa 10 % des gesamten Umsatzes der Beklagten ausmacht. Daß der bei seinem Ausscheiden aus dem Unternehmen der Beklagten 58 Jahre alte Kläger auf dem Arbeitsmarkt überhaupt noch eine Chance gehabt hätte, in seinem Spezialgebiet oder auch sonst eine entsprechende Position zu erlangen, wurde weder behauptet noch nachgewiesen. Bei aller Anerkennung des Interesses des Arbeitgebers, in seinen Erwerbsinteressen nicht geschädigt zu werden, darf ein Angestellter aber schon allgemein durch die mit der Konkurrenzklausel verbundene Erwerbsbeschränkung nicht gezwungen werden, seine Kenntnisse und Berufserfahrungen brach liegen zu lassen, einen erlernten Spezialberuf aufzugeben und damit zwangsläufig in eine berufsfremde Sparte mit geringerem Einkommen überzuwechseln (Martinek-Schwarz AngG6 696 f; ZAS 1978/15 mit Besprechung von Böhm, ZAS 1985/5 mit Besprechung von Kerschner; ZAS 1986 mit Besprechung von Huber; DRdA 1987 mit Besprechung von Petrovic; Arb 9.189, 9.314, 9.809 ua.). Dies muß umsomehr für den Kläger gelten, dessen Möglichkeiten zu einer beruflichen Veränderung schon auf Grund seines höheren Alters mehr als eingeschränkt waren (Arb. 8.613).
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 50 und 40 ZPO begründet.
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