OGH 1Ob599/87

OGH1Ob599/8715.7.1987

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schragel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert, Dr. Hofmann, Dr. Schlosser und Dr. Redl als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. Michael H***, geboren 12. März 1980, infolge Revisionsrekurses des Vaters Ing. Herbert H***, Beamter, Scheifling 138, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 12. März 1987, GZ 43 R 7/87-35, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Purkersdorf vom 27. November 1986, GZ P 79/85-30, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Die Ehe der Eltern wurde mit Beschluß des Kreisgerichtes Leoben vom 3.4.1986, 4 Cg 318/85, gemäß § 55 a EheG rechtskräftig geschieden. Mit Beschluß des Erstgerichtes vom 14.4.1986, ON 15, wurden die elterlichen Rechte und Pflichten betreffend das einzige eheliche Kind der Mutter zuerkannt.

Das Erstgericht gewährte dem Vater jeweils am 3.Samstag und am

3. Sonntag eines jeden Monates von 9 Uhr bis 18 Uhr ein in der Wohnung der väterlichen Großeltern in Wien 13 auszuübendes Besuchsrecht. Es sprach aus, daß der Vater dieses Recht nur ausüben "könne", wenn er der Mutter die amtliche Streichung der Eintragung des Kindes in seinem Reisepaß am ersten Besuchstag vor Beginn der Besuchszeit vorweise. Eine weitere Voraussetzung für die Ausübung seines Besuchsrechtes bestehe darin, daß er an den ersten sechs Besuchstagen die Begleitung des Kindes durch dessen mütterliche Großmutter Mag. Ingeborg K*** und deren Anwesenheit durch jeweils zwei Stunden zu dulden habe. Durch diese Einschränkungen sei den Ängsten und Bedenken der Mutter, die selbst einen Reisepaß für das Kind "gelöst" habe, der dem Vater bei künftig gestatteten Auslandsaufenthalten kostenlos ausgefolgt werden könne, Rechnung getragen. Die zeitweilige Anwesenheit der mütterlichen Großmutter diene der Normalisierung der Beziehungen.

Der Vater erhob gegen diesen Beschluß insoweit Rekurs, als Voraussetzung für die Ausübung des Besuchsrechtes die amtliche Streichung der Eintragung des Kindes in seinem Reisepaß sein solle und das Besuchsrecht nur in Gegenwart der mütterlichen Großmutter ausgeübt werden dürfe.

Das Rekursgericht gab diesem Rekurs nicht Folge. Zu den elterlichen Rechten im Sinne des § 144 ABGB gehöre auch die Befugnis, darüber zu entscheiden, ob ein mj. Kind eine Auslandsreise unternehme. Daraus folge, daß der Reisepaß sich in den Händen derjenigen Person zu befinden habe, der die elterlichen Rechte zustünden. Da dies die Mutter sei, bestehe schon aus diesem Grund kein Anspruch des Vaters auf Eintragung des Kindes in seinem Reisepaß. Sollte der Vater bei einer künftigen Ferienbesuchsrechtsregelung die Absicht haben, einen Urlaub mit dem Kind im Ausland zu verbringen, habe die Mutter das Recht, den Aufenthaltsort des Kindes zu kennen. In einem solchen Fall könne dem Vater der für das Kind ausgestellte eigene Reisepaß ausgefolgt werden. Der Vater verkenne auch die Absichten der gerichtlichen Entscheidung, wonach das Beisein der mütterlichen Großmutter zu Beginn des Besuchskontaktes der Förderung der inneren Sicherheit des Kindes diene und damit das Zusammentreffen mit dem Vater erleichtern solle. Abgesehen von den Ergebnissen der Sachverständigengutachten, wonach das Beisein einer Person, die dem Kind aus dem täglichen Leben vertraut sei, das Zusammentreffen mit dem Vater in einer anderen als der Wohnung des Kindes erleichtere, stelle die vom Erstgericht getroffene Auflage nur eine geringfügige Einschränkung der Rechte des Vaters dar, da das Beisein der mütterlichen Großmutter ausdrücklich nur auf die ersten beiden Stunden und auf insgesamt sechs Besuchstage beschränkt sei. Es werde am Vater liegen, durch eine spannungsfreie Atmosphäre anläßlich der Besuchstage dem Kind jegliche Befangenheit zu nehmen.

Rechtliche Beurteilung

Der außerordentliche Revisionsrekurs des Vaters, in dem die Rekursanträge wiederholt werden, ist nicht zulässig. Aufgrund der bestätigenden Entscheidung des Rekursgerichtes ist der Revisionsrekurswerber auf die im § 16 AußStrG genannten Rekursgründe der offenbaren Gesetz- oder Aktenwidrigkeit und der Nullität beschränkt. Dem Inhalte nach macht er den Rekursgrund der offenbaren Gesetzwidrigkeit geltend, der aber nicht vorliegt. Eine offenbare Gesetzwidrigkeit ist nur in jenen Fällen unrichtiger rechtlicher Beurteilung gegeben, in denen entweder ein Fall im Gesetz selbst ausdrücklich so klar gelöst ist, daß kein Zweifel über die Absicht des Gesetzgebers aufkommen kann, und trotzdem eine damit im Widerspruch stehende Entscheidung gefällt wurde oder in denen das Gericht gegen ein Grundprinzip des Rechts wie etwa gegen das Wohl des Kindes verstoßen hat (EFSlg 49.930, 49.931, 47.208, 44.648 uva). Einen solchen Vorwurf enthält aber der Revisionsrekurs des Vaters nicht. Die Frage, auf welche Weise das einem Elternteil eingeräumte Besuchsrecht auszuüben ist, ist im Gesetz nicht näher geregelt. Die Entscheidung darüber hat das Gericht nach pflichtgemäßem, alle Umstände des Falles zu berücksichtigendem Ermessen zu treffen. Eine Verletzung des Kindeswohles durch die von den Vorinstanzen getroffene Regelung wird im Revisionsrekurs nicht behauptet. Schon aus diesem Grund kann von einer offenbaren Gesetzwidrigkeit nicht die Rede sein (EFSlg 49.968, 47.236 uva). Was die Löschung der Miteintragung des Kindes im Reisepaß des Vaters betrifft, haben die Vorinstanzen nur ausgesprochen, was ohnedies zwingende Folge der Ausstellung eines Reisepasses für das Kind war:

Nach § 12 Abs 6 PaßG ist in einem solchen Fall die Miteintragung beim Elternteil von Amts wegen zu löschen (siehe auch den bei Hermann-Hackauf-Sellner, Paß-, Fremdenpolizei- und Asylrecht3 FN 3 zu § 12 PaßG wiedergegebenen Erlaß des Bundesministeriums für Inneres vom 22.9.1977, Zl. 72.005/1-2/14/77). Der Vater kann sich daher nicht dadurch beschwert erachten, daß etwas zur Bedingung der Ausübung seines Besuchsrechtes erhoben wurde, was ohnedies von Amts wegen zu geschehen hat.

Der Revisionsrekurs ist zurückzuweisen.

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