OGH 5Ob566/87

OGH5Ob566/8714.7.1987

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Marold als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr. Griehsler, Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Bauer als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Elisabeth S***, Schriftstellerin, Wien 18., Anastasius Grün-Gasse 54, vertreten durch Dr. Heinrich Schöll, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei K*** Ö*** F*** (K***), Wien 1.,

Krugerstraße 3, vertreten durch Dr. Heinrich Wille, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung (Streitwert 330.000 S), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 4. Februar 1987, GZ 17 R 309/86-62, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 14. September 1986, GZ 39 b Cg 171/83-57, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 11.333,85 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 1.030,35 S an Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Mit der am 4. Dezember 1981 beim Erstgericht eingelangten und in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung am 5. März 1982 ausgedehnten Klage begehrte die Klägerin gegenüber dem beklagten Verein die Feststellung, daß am 4. November 1981 kein rechtswirksamer Beschluß des Vereinsvorstandes des Beklagten gefaßt wurde, gemäß welchem die Klägerin von der Funktion der Bundesvorsitzenden des Beklagten enthoben und als Vereinsmitglied des Beklagten ausgeschlossen worden wäre.

Der Oberste Gerichtshof hob die im ersten Rechtsgang gefällten klageabweisenden Urteile der Vorinstanzen auf und verwies die Rechtssache zur ergänzenden Verhandlung und neuen Entscheidung an das Erstgericht zurück. Auf den diesbezüglichen Beschluß vom 1. März 1983, 5 Ob 525/83, wird zwecks Vermeidung von Wiederholungen verwiesen.

Im zweiten Rechtsgang wies das Erstgericht das - von ihm amtswegig umformulierte (AS 316) - Klagebegehren, es werde zwischen den Streitteilen festgestellt, daß die mit Beschluß des Vorstandes des beklagten Vereins vom 4. November 1981 erfolgte Ausschließung der Klägerin als Vereinsmitglied, wodurch sie auch ihre Funktion als Bundesvorsitzende verlor, rechtsunwirksam ist, neuerlich ab. Es ging dabei von folgendem Sachverhalt aus:

Als im Jahre 1965 wegen der großen Hochwasserkatastrophe der nationale Notstand ausgerufen wurde und die Verhandlungen zwischen dem damaligen Finanzminister Dr. Wolfgang S*** und dem damaligen Vizekanzler Dr. Bruno P*** über die Gründung eines Katastrophenfonds der Bundesregierung zu keinem Ergebnis führten, fühlte sich die Klägerin veranlaßt, eine Hilfseinrichtung von Frau zu Frau und Mutter zu Mutter zu schaffen. Sie gründete daher den beklagten Verein "K*** Ö*** F*** (K***)".

Nach den Statuten in der Fassung 7. Juni 1980 (Beilage 2) hat dieser Verein Rechtspersönlichkeit; sein Sitz ist in Wien (§ 1). Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand endgültig (§ 4). Alle Mitglieder haben die Pflicht, sich an die mit der K*** getroffenen Vereinbarungen und an die Beschlüsse des Vorstandes zu halten und alles zu unterlassen, wodurch Ansehen und Arbeit der K*** geschädigt werden könnten (§ 5).

Die Vereinsmitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluß. Der Ausschluß erfolgt wegen Nichterfüllung übernommener Verpflichtungen bzw. wegen eines Verstoßes gegen die K***-Statuten oder einen K***-Vorstandsbeschluß oder eines sonstigen die K*** schädigenden Verhaltens. Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand. Der Ausschluß wird schriftlich mit Angabe von Gründen mitgeteilt (§ 6).

Die Generalversammlung wird von der Bundesvorsitzenden aufgrund eines Vorstandsbeschlusses mindestens 3 Wochen vor ihrem Termin einberufen. Die Tagesordnung wird den zur Teilnahme berechtigten Mitgliedern durch schriftliche Einladung bekanntgegeben. Die Generalversammlung ist beschlußfähig bei Anwesenheit von mindestens einem Drittel der stimmberechtigten Teilnehmer. Im Fall der Nichtbeschlußfähigkeit findet eine halbe Stunde später eine unter allen Umständen beschlußfähige Generalversammlung im selben Lokal und mit der gleichen Tagesordnung statt. Die ordentliche Generalversammlung wird einmal im Jahr abgehalten. Ihr Aufgabenkreis umfaßt unter anderem jedes fünfte Jahr die Durchführung der Wahl der Bundesvorsitzenden (§ 8 A Z 9 lit. a). Die Abberufung oder der Ausschluß der Bundesvorsitzenden oder der Ausschluß von Mitgliedern ist bei den Aufgaben der Generalversammlung nicht aufgezählt. Der Vorstand ist das leitende und überwachende Organ der K***. Er hat alle jene Entscheidungen zu treffen, die nicht der Generalversammlung vorbehalten sind. Er hat fünfjährige Funktionsdauer und besteht aus der Bundesvorsitzenden, den vier stellvertretenden Vorsitzenden, der Kassierin, der stellvertretenden Kassierin, der Schriftführerin, der stellvertretenden Schriftführerin und den K***-Landesleiterinnen. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Die Mitglieder des Vorstandes können im Verhinderungsfall eine schriftliche Stellungnahme abgeben und ein anderes Vorstandsmitglied ermächtigen, für sie die Stimme abzugeben. Die Landesleiterinnen könenn sich durch ihre Stellvertreterinnen vertreten lassen bzw. im Verhinderungsfall eine schriftliche Stellungnahme abgeben oder eine andere Landesleiterin durch schriftliche Vollmacht ermächtigen, für sie die Stimme abzugeben (§ 9).

Die Bundesvorsitzende leitet die K***, führt in der Generalversammlung und im Vorstand den Vorsitz, veranlaßt die Einberufung dieser Organe, überwacht die Durchführung der Beschlüsse und der laufenden Geschäfte einschließlich der Geldgebarung der K***. Schriftstücke, die für die K*** wichtig und bindend sind, werden von ihr unterfertigt; soweit sie vermögensrechtlicher Natur sind, zeichnet die Bundesvorsitzende gemeinsam mit der Kassierin. Die Bundesvorsitzende ist zeichnungsberechtigt für das K***-Konto und -Sparbuch. Sie haftet für die von ihr durchgeführten Auszahlungen und führt entsprechende Aufzeichnungen und Eintragungen. Die Bundesvorsitzende stellt die für das Bundessekretariat erforderlichen Mitarbeiterinnen an. Sie ist berechtigt, diese zu kündigen bzw. zu entlassen. Im Fall längerwährender, z.B. krankheits- oder unfallsbedingter Nichtansprechbarkeit der Bundesvorsitzenden über länger als 8 Tage ist die die Geschäfte führende stellvertretende Vorsitzende gemeinsam mit der Kassierin zeichnungsberechtigt. Die Bundesvorsitzende beruft den Vorstand mindestens 3mal im Jahr, sonst nach Bedarf ein. Sie muß den Vorstand einberufen, wenn dies mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder verlangt. Die Bundesvorsitzende hat in Ausnahmsfällen für Ausgaben des Büros ein Verfügungsrecht bis zu 10.000 S, wobei sie nach Möglichkeit das Einvernehmen mit den beiden stellvertretenden Vorsitzenden oder der Kassierin herstellen sollte. Sie hat darüber in der nächsten Vorstandssitzung zu berichten und im nachhinein die Genehmigung des Vorstandes einzuholen (§ 10 lit. a).

Die erste stellvertretende Vorsitzende unterstützt die Bundesvorsitzende im Rahmen ihrer Möglichkeiten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben. Sie übernimmt im Fall der Verhinderung der Bundesvorsitzenden nach § 10 lit. a primär die Obliegenheiten und Verantwortung der Bundesvorsitzenden. Die zweite stellvertretende Vorsitzende vertritt die Bundesvorsitzende in allen Obliegenheiten, wenn auch die erste stellvertretende Vorsitzende verhindert ist (§ 10 lit. b).

Die Bundesvorsitzende bzw. die stellvertretende Vorsitzende und die Kassierin bzw. die stellvertretende Kassierin sind so wie alle Vorstandsmitglieder an die Beschlüsse des Vorstandes und der Generalversammlung gebunden und dem Vorstand sowie der Generalversammlung für ihre gesamte Tätigkeit verantwortlich (§ 11). Durch den Beschluß der Generalversammlung vom 7. Juni 1980 wurden zur Bundesvorsitzenden die Klägerin, zur ersten

stellvertretenden Vorsitzenden Renate S***, zur zweiten

stellvertretenden Vorsitzenden Annemarie K***, zur Kassierin Johanna G***-M*** und als weitere Vorstandsmitglieder Gertrude K***, Dr. Maria H***, Melitta L***, Dr. Luitard K***, Erika S***, Editha H***, Erna Z***, Martha W***, Waltraud K*** und Rosa G*** bestellt.

Am 20. Juni 1981 fand im Palais Palffy eine Generalversammlung der K*** statt, bei der die Klägerin beantragte, die Wörter "ÖVP-nahestehender Verband" und einen weiteren Absatz aus den Vereinsstatuten des Beklagten zu streichen, obwohl sie auf Anraten des Vorstandes der K***, nichts zu überstürzen, versprochen hatte, dies nicht zur Sprache zu bringen. Die erste Abstimmung in der Generalversammlung ergab eine einfache Mehrheit dafür, daß diese Frage in der Generalversammlung erörtert werden dürfe. Die zweite Abstimmung betraf die beantragten Streichungen und ergab 19 Pro-Stimmen, 16 Kontra-Stimmen und 9 Stimmenthaltungen. Vorher hatte sich die Klägerin sehr abfällig über die ÖVP geäußert. Nach dieser Generalversammlung gründete die Klägerin "Das Grüne Forum". In der Aussendung der K** "K***-Presseinformationsdienst" vom 9. Juli 1981 begründete sie ihren Austritt aus der ÖVP und stellte das Grüne Forum als Wahlgemeinschaft österreichischer Grüner vor. Über die ÖVP äußerte sie sich in dieser Aussendung sehr negativ. Der Vorstand der K*** war mit der politischen Entwicklung der K*** durch die Einflußnahme der Klägerin nicht einverstanden und beriet mit Rechtsanwalt Dr. W***, dem nunmehrigen Beklagtenvertreter, was dagegen unternommen werden könne. Im Auftrag von

9 Vorstandsmitgliedern verlangte Dr. Wille mit Schreiben vom 3. Juli 1981 die Einberufung einer Vorstandssitzung für den 10. Juli 1981. Die Klägerin berief daraufhin die Vorstandssitzung für den 18. Juli 1981 ein, an der auch (in beratender Funktion Rechtsanwalt Dr. L*** für die K*** und) Rechtsanwalt Dr. W*** (für die Landesleiterinnen der K*** und die Kassierin Johanna G***-M***) teilnahm(en). Bei dieser Vorstandssitzung wurden 12 Punkte beschlossen, die zur vollständigen räumlichen und personellen Trennung zwischen der K*** und dem Grünen Forum führen sollten:

1.) Vollständige und räumliche Trennung der K*** von den Grünen, den Atomgegnern und anderen: Einstimmig angenommen.

2.) Das Konto 2,400.000 darf nicht für Aktivitäten der Grünen, der Atomgegner oder anderer Gruppen oder für andere Aktivitäten verwendet werden, auch nicht durch Aufdruck: Einstimmig angenommen.

3.) Die Angestellten der K*** dürfen nicht für Arbeiten der Grünen, der Atomgegner oder anderer Gruppen oder für andere Aktivitäten herangezogen werden: Einstimmig angenommen.

4.) Bei Aussendungen der Grünen, der Atomgegner oder anderer Gruppen darf sich die Klägerin nicht als Bundesvorsitzende der K*** bezeichnen, da dies rein private Angelegenheiten der Klägerin sind:

Einstimmig angenommen.

5.) Der Schriftverkehr mit diesen Organisationen und für diese hat über ein Postfach und nicht über die K*** zu erfolgen. Das gilt im allgemeinen auch für Telefongespräche: Einstimmig angenommen.

6.) Spenden dürfen nur vor Zeugen angenommen werden und gelten im Zweifel als der K*** gegeben: Einstimmig angenommen.

7.) Bei Auszahlungsfahrten der K*** darf keinerlei Werbung für Aktivitäten anderer als der K*** gemacht werden. Eine Antiwerbung gegen andere ist zu unterlassen: Angenommen mit einer Stimmenthaltung (Klägerin).

8.) Papier, Porto und andere Bestellungen für andere als die K*** dürfen nicht mehr über die K*** gehen: Einstimmig angenommen.

9.) Die Arbeiten und Entscheidungen für die K*** (z.B. Anstellungen und Kündigungen) sind nur dann zu tätigen, wenn ihnen die Bundesvorsitzende und drei der hier in alphabetischer Reihenfolge genannten Damen zustimmen, und zwar: G***, G***, H***, K***, S***, Z***. Die übrigen Vorstandsmitglieder sind von den Entscheidungen des Viererkomitees schriftlich zu verständigen: Angenommen, eine Stimmenthaltung (Klägerin).

10.) Die Räumlichkeiten der K*** sind von allen Druckschriften und von allem Material, das nicht die K*** betrifft, bis 30. September 1981 zu räumen: Einstimmig angenommen.

11.) Die bereits vorbereitete Aussendung des K***-Presseinformationsdienstes 4/1981 vom 9. Juli 1981 wird nicht ausgesendet oder anderweitig verbreitet, auch in mutierter Form nicht, ebenso die Erlagscheine mit der Überstempelung "Antiatom-Grünes Forum". Der PID 4/1981 und die genannten Erlagscheine werden vernichtet. Bei Einhaltung dieses Punktes ist die K*** bereit, die Bezahlung der Papierkosten zu übernehmen:

Angenommen mit einer Stimmenthaltung (Klägerin).

12.) Die K*** wird ihrer nächsten PID-Aussendung unter Hinweis auf die großen Antiatom-Volksbegehren-Schulden der Klägerin K***-Erlagscheine mit der Überstempelung Antiatomenergie-Spende beilegen. Die restlichen K***-Erlagscheine mit dieser Überstempelung werden vernichtet: Angenommen mit einer Stimmenthaltung (Klägerin). Rechtsanwalt Dr. W*** stellte fest, daß bei Nichteinhaltung dieser 12 Punkte als Sanktion nur der Ausschluß in Frage käme. Die Klägerin hat diesen Vorstandsbeschluß aber nicht eingehalten: Sie benützte weiterhin die Räume und Maschinen der K*** (Telefon, Fernschreiber und Frankiermaschine) für ihre Aktivitäten außerhalb der K***. Die Angestellten adressierten weiterhin im Auftrag der Klägerin für andere als K***-Zwecke. Wenn die Klägerin die K***-Angestellten für ihre Zwecke heranzog, dann geschah dies vorwiegend in deren Dienstzeit und nur fallweise auch außerhalb derselben an Wochenenden, wobei aber in diesen Fällen die Überstunden von der K*** bezahlt wurden. Nach dem Ausscheiden der Klägerin haben sich die Telefonrechnungen der K*** drastisch vermindert. Als einzelne Landesleiterinnen von der Klägerin Auszahlungen für Notfälle verlangten und dies auch belegten, weigerte sich die Klägerin, die Beträge zu überweisen, und zwar mit der Begründung, zuerst müßten die 12 Punkte zurückgenommen werden und es müsse weiters eine Entschuldigung erfolgen. Gemäß einem Vorstandsbeschluß werden in den Räumen der K*** zwei oder drei Blankoschecks aufbewahrt, die bereits von der Kassierin Johanna G***-M*** unterschrieben sind. Diese Maßnahme wurde getroffen, um der Klägerin den Zugriff auf das Konto zu ermöglichen, wenn sie dringend Geld benötigt. Sie durfte aber jeden Scheck nur über maximal 20.000 S ausstellen. Bei Durchsicht der Kontoauszüge der K*** wurde entdeckt, daß von diesem Konto ein Betrag von 150.000 S abgehoben worden war. Erst als die Kassierin der Klägerin deswegen Vorwürfe machte, sagte ihr die Klägerin, sie habe eine Annonce "Maria mahnt" in der Kronen-Zeitung bestellt und in der Druckerei habe man von ihr sofort 150.000 S verlangt, sonst könnte die Annonce nicht erscheinen. Sie habe zwar bei der Kronen-Zeitung erklärt, daß ihr Herr D*** das kostenlose Erscheinen der Annonce zugesagt habe, da aber Herr D*** nicht greifbar gewesen sei, habe der Druckereiangestellte gemeint, er könne dies nicht überprüfen, weshalb er auf dem Erlag des Geldes bestehen müsse. Die Klägerin sagte der Kassierin die Rückzahlung dieses Betrages in den nächsten Tagen zu. Da das Geld nicht einging, rief die Kassierin einige Tage später die Klägerin neuerlich an und fragte sie, warum sie das Geld nicht eingezahlt habe. Wieder erklärte ihr die Klägerin, Herr D*** sei nicht greifbar. Zwei oder drei Tage später erkundigte sich die Kassierin wieder bei der Klägerin, wann das Geld zurückbezahlt werde. Die Klägerin sagte bei diesem Telefongespräch, die Sekretärin des Herrn D*** hätte die Anweisung bekommen, das Geld zu überweisen. Da das Geld weiterhin auf dem K***-Konto nicht einging, schrieb die Kassierin der Klägerin auf Anraten der Rechtsanwälte Dr. L*** und Dr. W*** am 5. Oktober 1981 einen Brief, in dem sie die Klägerin dringend zur Rückzahlung der 150.000 S aufforderte. Mit Telegramm vom 8. Oktober 1981 teilte die Klägerin der Kassierin mit, daß sie den Betrag von 150.000 S auf das K***-Konto eingezahlt habe. Am 9. Oktober 1981 ging dieser Betrag auch tatsächlich auf dem K***-Konto ein.

Mit Schreiben vom 13. Oktober 1981 berief die Klägerin eine Vorstandssitzung für den 4. November 1981, 14 Uhr in der K***-Bundesleitung in Wien ein. Die von der Klägerin erstellte Tagesordnung umfaßte 5 Punkte, wobei nach der Eröffnung und Begrüßung die Stellungnahme der Klägerin zum Schreiben der Kassierin G***-M*** vom 5. Oktober 1981 angesetzt war.

Zwischen der Aussendung der Einladung und der Vorstandssitzung am 4. November 1981 fanden mehrere Beratungen der Vorstandsmitglieder statt. Die Klägerin wurde hievon nicht verständigt und auch nicht beigezogen. Am 4. November 1981 Vormittag fand ein weiteres Gespräch der Vorstandsmitglieder in der Kanzlei Dris. W*** statt. Alle Vorstandsmitglieder - mit Ausnahme der Klägerin und Renate S*** - beschlossen, den Antrag auf Ausschluß der Klägerin zu stellen, wobei die Formulierung des Antrages auf Ausschluß von Dr. Maria H*** stammte.

Am 4. November 1981 trafen um 14 Uhr zur Vorstandssitzung sämtliche Vorstandsmitglieder mit Ausnahme der Klägerin und der Landesleiterin Martha W***, welche die Landesleiterin Waltraud K*** schriftlich bevollmächtigt hatte, ein. Auf Ersuchen aller Landesleiterinnen und der Kassierin G***-M*** war auch Dr. Heinrich W*** erschienen, der von jedem dieser genannten Vorstandsmitglieder einzeln bevollmächtigt war. Die Klägerin betrat den Sitzungssaal um 14,52 Uhr und erklärte, sie werde die Sitzung nicht eröffnen, solange Dr. W*** anwesend sei. Von der Vorstandssitzung im Juli 1981 kannte die Klägerin bereits das zielstrebige Vorgehen des Rechtsanwaltes Dr. W*** für seine Mandantinnen. Sie wußte daher, daß sie Dr. W*** auch durch den Einsatz ihrer sehr dominierenden Persönlichkeit von seinen Intentionen nicht werde abbringen können. Jedenfalls aus diesem Grunde war die Anwesenheit Dris. W*** bei der Vorstandssitzung vom 4. November 1981, bei der sie Rechenschaft über ihre Handlungsweise durch die Weitergabe eines K***-Schecks über 150.000 S ablegen sollte, der Klägerin sehr unangenehm. Sie befürchtete den ihr bereits im Juli 1981 angedrohten Ausschluß. Dr. W*** weigerte sich, sich zu entfernen, und seine Mandantinnen bestärkten ihn darin. Um 14,55 Uhr erschien Rechtsanwalt Dr. Karl L***, der die K*** damals anwaltlich vertreten hat und auf dessen Teilnahme an der Vorstandssitzung die Klägerin nach ihrer Parteiaussage Wert legte (AS 333). Er fand eine hektische Situation vor, weil sich die Klägerin über die Anwesenheit Dris. W*** erregte. Die Stimmung war aber keineswegs so, daß eine Willensbildung des Vorstandes nicht mehr möglich gewesen wäre. Dr. W*** forderte die Klägerin mehrmals auf, die Sitzung zu eröffnen. Die Klägerin weigerte sich, dies zu tun, solange Dr. W*** anwesend sei, wobwohl Frau G***-M*** auf der Anwesenheit Dris. W*** bestand und erklärte, ihn zur Vorstandssitzung eingeladen zu haben. Zwei oder drei Vorstandsmitglieder unterstützten die Aufforderung Dris. W*** an die Klägerin, die Sitzung zu eröffnen. Die Klägerin eröffnete die Sitzung aber nicht, sondern telefonierte vom Sitzungssaal aus sehr lange mit der Vereinspolizei und erkundigte sich, was sie gegen die Anwesenheit Dris. W*** machen könne. Während die Vorstandsmitglieder berieten, was nach Weigerung der Klägerin, die Sitzung zu eröffnen, zu tun sei, störte die Klägerin durch Zwischenrufe. Immer wieder protestierte sie gegen die Anwesenheit Dris. W***. Dann wurde Renate S***, die erste stellvertretende Vorsitzende, gefragt, ob sie den Vorsitz übernehmen wolle. Sie lehnte dies mit der Begründung ab, sie habe hiefür keine Erfahrung. Daraufhin erklärte die zweite stellvertretende Vorsitzende, Annemarie K***, den Vorsitz zu übernehmen, und eröffnete die Sitzung. Zu diesem Zeitpunkt war die Klägerin anwesend und telefonierte. Auf die Eröffnung der Sitzung reagierte sie nicht. Die Klägerin hat die Vorgänge bei der Vorstandssitzung vom 4. November 1981 verstanden und mitgehört und sich laufend dazu geäußert, daß diese Sitzung rechtswidrig sei. Die Vorsitzende K*** erteilte dann Frau G***-M*** das Wort und diese stellte den Antrag, daß die Anwesenheit der beiden Rechtsanwälte Dr. L*** und Dr. W*** bei der Vorstandssitzung gebilligt werde. Zu diesem Antrag erfolgte keine Wortmeldung; er wurde mit 12 Pro-Stimmen angenommen. Die Klägerin beteiligte sich an der Abstimmung nicht. Bei diesem Vorgang war kein Tumult, nur die Klägerin protestierte immer wieder mit lauter Stimme, daß das Vorgehen gesetzwidrig sei. Während die Klägerin erneut telefonierte, stellte Dr. W*** namens seiner Mandantinnen den Antrag, die Klägerin aus der K*** auszuschließen. Er trug auch die Gründe für diesen Antrag vor. Die Klägerin habe einen qualifizierten Vertrauensbruch begangen und sich statutenwidrig und K***-schädigend verhalten. Er erklärte im einzelnen, worin die Vorstandsmitglieder das statutenwidrige und vertrauenszerstörende Verhalten der Klägerin erblickten. Über diesen Antrag wurde abgestimmt. Das Ergebnis lautete 12 Pro- und eine Kontrastimme. Die Klägerin beteiligte sich an der Abstimmung nicht, sondern erklärte laut protestierend, es werde ihr keine Gelegenheit gegeben, die Tagesordnung ordnungsgemäß abzuwickeln. Sodann brachte Frau Dr. Maria H*** als Vorstandsmitglied nochmals den Antrag ein, die Klägerin wegen statutenwidrigen und K***-schädigenden Verhaltens und wegen qualifizierten Vertrauensbruches und Verstößen gegen das Übereinkommen vom 18. Juli 1981 aus dem Verein auszuschließen. Nach dem Antrag fragte die Vorsitzende K***, ob sich jemand zu Wort melde. Dr. W*** verlas sodann die schriftlich konzipierten Ausschlußgründe. Die Vorwürfe, die gegen die Klägerin erhoben wurden, entsprachen den Vorwürfen, die der Klägerin bereits in der Vorstandssitzung vom 18. Juli 1981 gemacht wurden. Die geheime und schriftliche Abstimmung über diesen Antrag ergab 12 Pro- und eine Kontrastimme. Die Klägerin hatte sich an der Abstimmung nicht beteiligt. Sodann verkündete die den Vorsitz führende Annemarie K*** das Abstimmungsergebnis und daß die Klägerin hiemit aus der K*** ausgeschlossen sei und damit auch ihre Funktion als Bundesleiterin verloren habe. Um 15,40 Uhr beantragte die Landesleiterin K***, die Sitzung zu unterbrechen, worauf Annemarie K*** die Sitzung für unterbrochen erklärte. Um 18,15 Uhr wurde die Sitzung fortgesetzt und um 19,30 Uhr beendet. Mit Schreiben vom 5. November 1981 teilte Dr. W*** als bevollmächtigter Rechtsanwalt der K*** der Klägerin mit, daß der Vorstand in seiner Sitzung vom 4. November 1981 ihren Ausschluß beschlossen habe. Mit Brief vom 11. Jänner 1982 übermittelte Dr. W*** der Klägerin eine Kopie der Begründung für den Ausschlußantrag.

Die Generalversammlung vom 6. November 1982 befaßte sich mit dem Ausschluß der Klägerin aus der K***. Diese Generalversammlung nahm den detaillierten Bericht des Vorstandes, insbesondere den Ausschluß der Klägerin aus der K*** durch den Vorstand am 4. November 1981, seine Begründung und die Art der Durchführung zustimmend zur Kenntnis und billigte nach schriftlicher Abstimmung das Vorgehen und alle Beschlüsse des Vorstandes mit 182 Ja-Stimmen gegenüber einer ungültigen und einer Nein-Stimme. Diese Generalversammlung war vom damals bestellten Vorstand und der damals zur Geschäftsführerin der Bundesvorsitzenden bestellten Gertrude K*** ordnungsgemäß einberufen worden. Präsenz- und Konsensquorum waren erfüllt. Diesen Sachverhalt unterzog das Erstgericht nachstehender rechtlichen Beurteilung:

Obwohl die Funktionsperiode der Klägerin als Bundesvorsitzende bereits 1985 jedenfalls abgelaufen wäre, bestehe ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung, weil es nicht gleichwertig sei, als Vereinsmitglied wegen Verstößen gegen die Grundsätze des Vereins ausgeschlossen zu sein oder bei einer Wahl nicht wiedergewählt zu werden.

Nach § 10 der Statuten führe die Bundesvorsitzende im Vorstand den Vorsitz; sie berufe den Vorstand mindestens 3mal im Jahr, sonst nach Bedarf ein. Weitere Bestimmungen über die Vorstandssitzung fänden sich in den Statuten nicht. Nach § 17 Vereinsgesetz habe der Vorsitzende für die Wahrung des Gesetzes und für die Aufrechterhaltung der Ordnung in einer Vereinsversammlung Sorge zu tragen. Er habe gesetzwidrigen Äußerungen oder Handlungen sofort entgegenzutreten und, wenn seinen Anordnungen keine Folge geleistet werde, die Versammlung zu schließen. Die sogenannte Sitzungspolizei obliege somit dem Vorsitzenden, in diesem Fall der Klägerin. Die Frage, ob die Sitzungspolizei erst nach Eröffnung der Sitzung ausgeübt werden dürfe, oder ob diese Anordnungsbefugnis des Vorsitzenden schon vor der Eröffnung der Sitzung gegeben sei, sei nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift zu beantworten. Es wäre nicht im Sinne des Gesetzes, daß bei Vorliegen solcher Umstände, die einen geordneten Sitzungsverlauf unmöglich erscheinen ließen, die Sitzung eröffnet werden müßte, um sie sofort wieder zu schließen. Das Recht des Vorsitzenden, in Ausübung der Sitzungspolizei die Sitzung erst gar nicht zu eröffnen, wenn die im § 17 Vereinsgesetz angeführten Umstände vorlägen, sei daher zu bejahen. Anlaß für die Weigerung der Klägerin, die Sitzung zu eröffnen, sei die Anwesenheit des von der Mehrheit der Vorstandsmitglieder bevollmächtigten und von einem Vorstandsmitglied geladenen Rechtsanwaltes Dr. Heinrich W*** gewesen. Es sei weder behauptet worden noch habe das Beweisverfahren Anhaltspunkte dafür ergeben, daß Dr. W*** Anstalten gemacht hätte, die Ordnung der Versammlung zu stören, oder gesetzwidrige Äußerungen oder Handlungen gesetzt hätte. Die Frage, ob eine Vorstandssitzung öffentlich abzuhalten sei, sei in den Statuten nicht geregelt. Wie gerade der vorliegende Fall zeige, könne die Teilnahme vereinsfremder Personen für das Vereinsleben von großer Wichtigkeit sein. Die Beiziehung besonders sachkundiger Personen zu Vereinsversammlungen könne auf die Argumentation der Vereinsmitglieder und damit auf den weiteren Sitzungsverlauf von größtem Einfluß sein. Gerade dies habe die Klägerin offensichtlich befürchtet und gerade deswegen habe sie sich so vehement gegen die Anwesenheit Dris. W*** verwahrt. Die Bedeutung dieser Frage gehe über die formale Bedeutsamkeit der Sitzungspolizei weit hinaus. Die Frage der Anwesenheit vereinsfremder Personen zähle daher nicht zur Sitzungspolizei, deren Ausübung allein dem Vorsitzenden anvertraut sei, sondern zu jenen Agenden, die vom Vorstand wahrzunehmen seien. Die Klägerin hätte somit die Sitzung zu eröffnen gehabt und die Frage der Anwesenheit Dris. W*** zur Abstimmung im Vorstand bringen müssen. Genau dies sei auch in der Folge geschehen, als Annemarie K*** über den Antrag von Frau G***-M*** habe abstimmen lassen. Dadurch, daß die Klägerin die Eröffnung der Vorstandssitzung durch sie davon abhängig gemacht habe, daß Dr. W*** vorher den Sitzungssaal verlasse, habe sie ihre Funktion der Bundesvorsitzenden als Machtinstrument zur Verfolgung persönlicher Zwecke eingesetzt. Die durch die Sitzungspolizei dem Vorsitzenden übertragene Macht dürfe aber nicht für ausschließlich persönliche Interessen des Vorsitzenden zur Geltung gebracht werden. Das wäre mißbräuchliche Ausübung einer Machtposition, die aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses eingeräumt worden sei. Die Klägerin sei daher nicht berechtigt gewesen, die ihr als Vorsitzende zukommende Eröffnung der Sitzung zu verweigern. Die Statuten sähen nichts darüber vor, was in einem solchen Fall zu geschehen habe. Im § 10 lit. a der Statuten finde sich die Regelung, daß im Fall längerwährender, z.B. krankheits- oder unfallsbedingter Nichtansprechbarkeit der Bundesvorsitzenden über länger als 8 Tage die die Geschäfte führende stellvertretende Vorsitzende gemeinsam mit der Kassierin zeichnungsberechtigt sei. Nach § 10 lit. b der Statuten übernehme im Fall der Verhinderung der Bundesvorsitzenden nach § 10 lit. a die erste stellvertretende Vorsitzende primär die Obliegenheiten und Verantwortung der Bundesvorsitzenden. Es liege somit eine Regelung für den Fall vor, daß die Vorsitzende nicht tätig werden könne. Es bestünden keine Bedenken, diese Regelung analog auf den Fall anzuwenden, daß die Vorsitzende nicht tätig werden wolle, und zwar aus Gründen, deren Beurteilung nicht allein in ihrem Ermessen liege. Es seien somit die für den Verhinderungsfall vorgesehenen Vorschriften anzuwenden, wonach die erste stellvertretende Vorsitzende Renate S*** berufen gewesen sei, den Vorsitz zu übernehmen. Der Vorsitz sei ihr angetragen worden, sie habe ihn aber abgelehnt. Es gälten daher auch in diesem Fall die oben ausgeführten Überlegungen und somit sei die zweite stellvertretende Vorsitzende Annemarie K*** zum Vorsitz berufen gewesen, sie habe den Vorsitz auch übernommen. Die Eröffnung der Vorstandssitzung am 4. November 1981 durch Annemarie K*** habe damit den Statuten entsprochen.

Nach § 9 der Statuten sei der Vorstand das leitende und überwachende Organ der K*** und habe alle jene Entscheidungen zu treffen, die nicht der Generalversammlung vorbehalten seien. Mangels ausdrücklicher Anordnung der Zuständigkeit eines anderen Organs sei daher der Vorstand zur Entscheidung über den Ausschluß eines Vereinsmitgliedes - auch wenn es sich um die Bundesvorsitzende handle - zuständig. Für eine analoge Anwendung der die Wahl der Bundesvorsitzenden durch die Generalversammlung betreffenden Satzungsbestimmung des § 8 A Z 9 lit. a auf den Ausschluß der Bundesvorsitzenden als Vereinsmitglied bleibe kein Raum. Doch selbst nach dieser Ansicht wäre die Klägerin nach dem Beschluß der Generalversammlung aus dem Jahr 1982 nicht mehr Vereinsmitglied. Nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens sei der Antrag auf Ausschluß der Klägerin (auch) von dem Vorstandsmitglied Dr. H*** gestellt worden. Es erübrige sich damit das Eingehen auf die Frage, ob Dr. W*** als Vertreter von Vorstandsmitgliedern in der Vorstandssitzung tätig werden konnte. Nach den Feststellungen sei es während der Vorstandssitzung nicht zu Störaktionen gekommen, die eine freie Willensbildung unmöglich gemacht hätten. Das Verhalten der Klägerin hätte fast schon im Juli 1981 zu ihrem Ausschluß geführt, die Gründe für den Ausschluß seien den Vorstandsmitgliedern längst bekannt gewesen. Sie hätten sich auch in Besprechungen vor der Vorstandssitzung mit dem weiteren Verhalten der Klägerin auseinandergesetzt und ihre Vorgangsweise in der Vorstandssitzung überlegt. Weder ihnen noch der Klägerin, die ja die gegen sie erhobenen Vorwürfe gekannt habe, sei daher die Möglichkeit zu einer freien Meinungsbildung oder freien Willensbildung in der Vorstandssitzung genommen gewesen. Es bestehe daher kein Zweifel daran, daß der Ausschluß der Klägerin aus der K*** dem Willen der überwältigenden Mehrheit des Vorstandes entsprochen habe. Da der Vorstand seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit fasse, sei es unerheblich, wenn einzelne Mitglieder des Vorstandes - und sei es auch die Bundesvorsitzende - nicht für die Beschlußfassung einträten, solange das erforderliche Präsenz- und Konsensquorum gewahrt sei. Auf eine allfällige Mentalreservation bei Abgabe der Stimme sei keinesfalls Bedacht zu nehmen.

Der Ausschluß der Klägerin sei auch nicht deshalb nichtig, weil ihr die Möglichkeit genommen worden sei, zum Abstimmungsthema Stellung zu nehmen. Es entspreche zweifellos den Grundsätzen einer fairen Verhandlung, alle Parteien zu hören, bevor eine Entscheidung getroffen werde. In den Statuten sei nicht vorgesehen, daß der Auszuschließende vor seinem Ausschluß zu hören sei. Nach den Feststellungen habe die Vorsitzende K*** nach Wortmeldungen gefragt, bevor über den Antrag auf Ausschluß der Klägerin abgestimmt worden sei, und die Klägerin habe sich nicht zu Wort gemeldet. Aber selbst wenn dies nicht der Fall gewesen wäre, würde dies keine Nichtigkeit des Ausschlusses nach sich ziehen. Der Ausschluß sei nämlich durch den Vorstand und weder durch ein Schiedsgericht noch durch ein staatliches Gericht erfolgt und nur diese Gerichte seien verpflichtet, den Grundsatz des beiderseitigen Gehörs zu beachten. Deswegen sei nach den Statuten auch die Möglichkeit eingeräumt, ein Schiedsgericht oder ein staatliches Gericht anzurufen.

Das Verhalten der Klägerin habe in mehreren Punkten dem Vorstandsbeschluß vom 18. Juli 1981 widersprochen und stelle somit einen Ausschlußgrund nach § 6 der Statuten dar. Zweifellos seien die Anforderungen, die an die Bundesvorsitzende zu stellen seien, strenger als die an ein gewöhnliches Vereinsmitglied zu stellenden Anforderungen. Wenn ein Vereinsmitglied Handlungen setze, die nach den Statuten zum Ausschluß führen könnten, dann seien derartige Verstöße so schwerwiegend, daß ein solches Verhalten der Vorsitzenden des Vereins völlig untragbar sei. Der Verlust der Vereinsmitgliedschaft bewirke aber auch den Verlust des Vorstandsamtes.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes 300.000 S übersteigt. Es erachtete sowohl die Beweisrüge als auch die Rechtsrüge für nicht berechtigt und führte aus:

Zusätzlicher Feststellungen über die Tagesordnung der Vorstandssitzung vom 4. November 1981 sowie die Information der Vorstandsmitglieder hierüber habe es nicht bedurft. Die Vorstandsmitgleider seien zufolge der festgestellten Vorbesprechung eingehend beraten und informiert gewesen. Daß die Klägerin überrascht gewesen sei, daß ihr unbekannte Vorwürfe als Anlaß zu einem Ausschluß genommen würden, sei weder behauptet noch festgestellt worden. Vielmehr sei schon am 18. Juli 1981 der Ausschluß zur Diskussion gestanden. Die vereinsfremde Tätigkeit sei nach dem Beschluß des Vorstandes vom 18. Juli 1981 von der Klägerin fortgeführt worden. Anlaß der Vorstandssitzung sei ein Brief gewesen, in dem die Rückzahlung eines veruntreuten Geldbetrages von 150.000 S (Kronenzeitungsinserat für vereinsfremde Zwecke) begehrt worden sei. Einer besonderen Information habe es unter diesen Umständen nicht bedurft, zumal im Statut keine solchen besonderen Formvorschriften für die Beschlußfassung des Vorstandes enthalten seien. Angesichts der überwältigenden und eindeutigen Mehrheitsbildung liege auch in der mangelnden präzisen Vorausbekanntgabe des Ausschlußantrages kein relevanter Verstoß. Die Klägerin habe in der Sitzung auch nicht versucht, auf die zur Kenntnis genommenen Ausschlußgründe zu reagieren und sie zu entkräften. Daß ein erfolgreicher Meinungsumschwung sonst herbeiführbar gewesen wäre, habe die Klägerin nicht behauptet und dies sei angesichts der massiven Willensbildung und Vorbereitung der übrigen Vorstandsmitglieder auch nicht hervorgekommen. Die Verletzung des Anhörungsrechtes und des Rechtes auf Vorausinformation des Überstimmten habe aber dort keine Relevanz, wo der Beweis einer sonst erfolgreichen Herbeiführung eines anderen Abstimmungsverhaltens nicht erbracht werde. Auch im Rahmen der gerichtlichen materiellen Prüfung des Ausschließungsgrundes sei eine Widerlegung nicht gelungen.

Der Vorwurf der Klägerin, daß ihr rechtliches Gehör verletzt worden sei, sei aktenwidrig, weil sie nach den Feststellungen Gelegenheit zur Stellungnahme hatte, sich jedoch einer sachlichen Verhandlung durch Ausübung der Sitzungspolizei zu entziehen versuchte und danach von der Möglichkeit zur Wortmeldung nicht Gebrauch machte. Das Fehlen eines für die Klägerin geeigneten Verhandlungsklimas sei durch ihr Verhalten bedingt gewesen. Die Meinung der Klägerin - die die übrigen Ausschließungsgründe nicht bekämpfe, die aber als taugliche zu beurteilen seien -, daß die Verwendung eines Schecks des Beklagten als Depot zufolge Gutgläubigkeit keinen wichtigen Grund darstelle, sei abzulehnen. Der Scheck sei in einer Höhe und zu einem Zweck - wenn auch nur als Depot - verwendet worden, der der Satzung und dem Vorstandsbeschluß vom 18. Juli 1981 widersprochen habe. Darüber hinaus sei der Scheck von über 150.000 S zu Lasten des Beklagten eingelöst und von der Klägerin erst nach Urgenz gedeckt worden. Darin liege ein wichtiger Grund zum Ausschluß im Sinne der Statuten, aber auch der analog heranzuziehenden Bestimmung des § 1210 ABGB.

Weder die Statuten noch das Vereinsgesetz träfen ausdrückliche Regelungen über die Anwesenheit von Vereinsfremden bei Sitzungen. Gemäß § 17 Vereinsgesetz sei bei dringender Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit das Recht zur Versammlungsauflösung oder -untersagung gegeben. Solche Umstände seien nicht vorgelegen. Die Anwesenheit eines Vereinsfremden sei nur von der Bundesvorsitzenden, nicht aber von den übrigen Sitzungsteilnehmern unerwünscht gewesen. Zufolge der im vorliegenden Fall gebotenen und erwünschten Beratung der Mehrheit habe dieser vereinsfremden Person der Sitzungszutritt nicht aus persönlichen Interessen des Vereinsvorsitzenden untersagt werden dürfen. Der maßgebende objektive Sinngehalt der Vereinstatuten habe sich an der Gesetzestreue, dem Vereinszweck und den berechtigten Interessen der Mitglieder zu orientieren. Eine unklare und mehrfache Deutung zulassende Satzung sei in ihrem billigen und vernünftigen Sinn auszulegen, sodaß bei ihrer Anwendung im Einzelfall ein brauchbares Ergebnis erzielt werde. Hier sei die Ausschlußkompetenz des Vorstandes klar geregelt. Ein ausdrücklicher Vorrang der Generalversammlung sei den Statuten nicht zu entnehmen. Die formelle Prüfung des Beschlußverfahrens und die materielle Überprüfung des Beschlußinhaltes analog zu § 1210 ABGB führten im vorliegenden Fall dazu, daß die Klägerin mit dem Ausschluß aus dem Verein zufolge triftiger Gründe auch ihre Vorstandsfunktion verloren habe. Der eindeutigen Willenserklärung der Vorstandsmitglieder sei gegenüber bloßen Formvorschriften der Vorrang zu geben. Je wichtiger die Stellung des Vereinsmitgliedes im Verein, deste größer sei die Loyalitätspflicht des Vereinsmitgliedes. Die Klägerin habe gegen die Statuten, gegen die Begrenzung der Zeichnungsbefugnis und gegen die bindende Vorstandsweisung nach dem Beschluß vom 18. Juli 1981 verstoßen. Diese Loyalitätspflichtverletzungen seien beharrlich erfolgt. Die Klägerin habe gemeint, sich über Vorstandsbeschlüsse zufolge Mentalreservation ihrerseits hinwegsetzen zu können. Die Satzung dahin auszulegen, daß eine Abwahl aus der Funktion als Bundesvorsitzende nur durch die Generalversammlung erfolgen könne, widerspreche den Interessen der übrigen Vereinsmitglieder, insbesondere dann, wenn sonst das illoyale Verhalten kraft der besonderen Geschäftsführungs- und Vertrauensfunktion zu Lasten des Vereines fortgesetzt werden könnte. Für eine § 6 der Vereinsstatuten reduzierende Auslegung der Mitgliedsausschlußkompetenz im Falle eines ausschlußwürdigen Vorstandsmitgliedes bestehe daher kein Anlaß. Gleiches gelte auch für die von der Klägerin vertretene Auslegung der Machtbefugnis, die Sitzungseröffnung zu verhindern. Sämtliche Befugnisse seien im für den Verein und dessen Zweck loyalen Sinn auszuüben.

Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die auf den Revisionsgrund des § 503 Abs. 1 Z 4 ZPO gestützte Revision der Klägerin mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne der Klage abzuändern.

Der Beklagte beantragt, der Revision nicht Folge zu geben. Die Revision ist nicht berechtigt.

Die Klägerin wendet sich gegen die Auffassung des Berufungsgerichtes, daß der eindeutigen Willenserklärung der Vorstandsmitglieder gegenüber bloßen Formvorschriften der Vorrang zu geben sei. Sie führt aus, die vereinsbehördlich genehmigten Statuten dienten ganz bestimmten Zwecken, nämlich unter anderem der Vorbeugung und Verhinderung fehlerhafter Beschlüsse, übereilter Entscheidungen, sachwidriger Vorgangsweisen, aber auch der Gewährleistung einer fairen Verfahrensführung, insbesondere des beiderseitigen Gehörs. Die Verletzung dieser Formvorschriften (Verfahrensvorschriften) der Statuten mache eine Beschlußfassung unmöglich. Die für den 4. November 1981 von der Klägerin anberaumte Vorstandssitzung sei nicht gültig eröffnet worden. Stellvertretung habe die Aufgabe, im Falle der Verhinderung des primär Berufenen ein Handeln namens des Vertretenen sicherzustellen. Da die Klägerin anwesend gewesen sei, habe sich die Stellvertretung erübrigt. Die Übernahme des Vorsitzes durch die zweite Stellvertreterin der Klägerin sei statutenwidrig gewesen und habe daher weder eine verbindliche Eröffnung noch einen ordnungsgemäßen Sitzungsablauf ermöglicht. Vorstandssitzungen müßten nach der bekanntgegebenen Tagesordnung abgewickelt werden, sonst hätte eine Tagesordnung praktisch keinen Sinn. Die Enthebung der Klägerin von ihrer Funktion und ihr Ausschluß als Vereinsmitglied seien nicht Gegenstand der Tagesordnung der Vorstandssitzung vom 4. November 1981 gewesen. Darüber hätten sich die übrigen Vorstandsmitglieder, die immer noch die statutengemäße Möglichkeit gehabt hätten, durch Herbeiführung einer gesondert einzuberufenden Vorstandssitzung zu einer satzungsgemäßen Willensbildung zu gelangen, nicht hinwegsetzen dürfen. Aus diesen Erwägungen habe trotz vorhandener mehrheitlicher Willensbildung im Vorstand des Beklagten am 4. November 1981 kein gültiger Beschluß gefaßt werden können. Dazu ist wie folgt Stellung zu nehmen:

Rechtliche Beurteilung

Die übereinstimmende Rechtsansicht der Vorinstanzen, daß der Vorstand des beklagten Vereins zum Ausschluß der Klägerin gemäß § 6 der Statuten ungeachtet dessen zuständig war, daß die Klägerin von der Generalversammlung des Beklagten zur Bundesvorsitzenden gewählt worden war, sowie daß die Klägerin im Falle des Verlustes ihrer Vereinsmitgliedschaft auch ihre Funktion als Bundesvorsitzende verloren hätte, wird von der Klägerin in der Revision ebenso nicht mehr in Zweifel gezogen wie die übereinstimmende Rechtsauffassung der Vorinstanzen, daß das festgestellte Verhalten der Klägerin deren Vereinsausschluß gerechtfertigt erscheinen läßt. Es genügt daher, auf die zutreffenden diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanzen zu verweisen (zur Zuständigkeit des Vorstandes des Beklagten zum Ausschluß der Klägerin siehe JBl. 1967, 254 und AC 2850, zum Verlust der Funktion als Bundesvorsitzende durch den Vereinsausschluß Fessler-Kölbl, Österreichisches Vereinsrecht5, 45, zur größeren Loyalitätspflicht von Vereinsfunktionären, 7 Ob 784/78). Was die Bedeutung der Eröffnung und Leitung der Vorstandssitzung vom 4. November 1981 durch die zweite stellvertretende Vorsitzende Annemarie K*** und des Fehlens eines ausdrücklichen Tagesordnungspunktes "Vereinsausschluß der Klägerin" in der Ladung zu dieser Vorstandssitzung für die Rechtswirksamkeit des in der genannten Vorstandssitzung gefaßten Beschlusses auf Vereinsausschluß der Klägerin betrifft, so pflichtet der Oberste Gerichtshof den Vorinstanzen darin bei, daß die Eröffnung und Leitung der Vorstandssitzung vom 4. November 1981 durch die zweite stellvertretende Vorsitzende Annemarie K*** trotz Anwesenheit der Klägerin und der ersten stellvertretenden Vorsitzenden Renate S*** den Statuten entsprach, weil die beiden Vorgenannten ohne anzuerkennende Gründe die Ausübung ihrer Funktion verweigerten, welcher Fall bei richtigem Satzungsverständnis (siehe dazu die mit der herrschenden Auffassung übereinstimmenden Ausführungen des Berufungsgerichtes zur Auslegung von Vereinssatzungen: Rummel in FS Strasser 1983, 819; GesRZ 1985, 38; EvBl. 1986/132 ua) dem Verhinderungsfall gleichzuhalten ist (vgl. dazu auch - das deutsche Vereinsrecht betreffend - Reuter im Münchener Kommentar2, Rz 13 zu § 32 BGB bei Fußnote 29, wonach es sich dann, wenn der anwesende und zur Versammlungsleitung bereite satzungsmäßige Versammlungsleiter durch eine andere Person ersetzt wird, um eine satzungswidrige Versammlungsleitung mit Konsequenzen für die Gültigkeit der gefaßten Beschlüsse handelt). Es kann der Klägerin nicht zugebilligt werden, bei der Vorstandssitzung selbst in Verfolgung ihrer persönlichen Interessen die Unterstützung durch einen Rechtsanwalt ihres Vertrauens in Anspruch zu nehmen, diese Möglichkeit aber den übrigen Vorstandsmitgliedern zu verwehren. Das Fehlen eines ausdrücklichen Tagesordnungspunktes "Vereinsausschluß der Klägerin" in der von der Klägerin verfaßten Ladung zur Vorstandssitzung vom 4. November 1981 ist schon deshalb nicht satzungswidrig, weil die Satzung des beklagten Vereins - zum Unterschied von der Ladung zur Generalversammlung (§ 8) - die Bekanntgabe einer Tagesordnung in der Ladung zur Vorstandssitzung nicht vorsieht (vgl. SZ 31/90 betreffend die Ladung zu Vorstandssitzungen einer Genossenschaft). Im übrigen hat der Oberste Gerichtshof in JBl. 1985, 102 im Falle einer Beschlußfassung nach § 14 Abs. 3 WEG auf die Rechtsprechung verwiesen, daß alle Teilhaber einer Miteigentumsgemeinschaft mit der Sache befaßt werden müssen, damit sie Gelegenheit haben, ihre Meinung zu äußern, aber zugleich das schutzwürdige Interesse eines einzelnen Teilhabers an der Einhaltung dieses Vorganges verneint, wenn er nicht einmal behauptet, die Abstimmung hätte bei Einhaltung des genannten Erfordernisses ein anderes, ihm günstigeres Ergebnis bewirkt (vgl. dazu auch - das deutsche Vereinsrecht betreffend - Reuter im Münchener Kommentar2 Rz 33 zu § 32 BGB bei Fußnote 111). Fessler-Kölbl, Österreichisches Vereinsrecht5, 44 führen unter Berufung auf JBl. 1967, 254 aus, daß Beschlüsse und Wahlen, die während einer statutenwidrig einberufenen Generalversammlung vorgenommen wurden, trotzdem gültig sind, wenn ansonsten die Statutenbestimmungen eingehalten wurden, weil hier der eindeutigen Willenserklärung der Vereinsmitglieder gegenüber einer bloßen Formvorschrift der Vorrang zu geben sei. Dieser Ansicht folgte auch die Entscheidung 6 Ob 678/76 (in der Entscheidung GesRZ 1985, 38 blieb die Richtigkeit der genannten Ansicht allerdings dahingestellt, in dem in dieser Entscheidung zu beurteilenden Fall einer Nichteinhaltung der Statuten - der nicht einen bei der Einberufung der Generalversammlung unterlaufenen bloßen Formfehler betraf - wurde die Ungültigkeit des Vorganges angenommen). Im vorliegenden Fall waren die Meinungsverschiedenheiten zwischen der Klägerin einerseits und fast allen anderen Vorstandsmitgliedern des beklagten Vereins andererseits sowie der drohende Vereinsausschluß der Klägerin, sollte sie sich nicht an den Vorstandsbeschluß vom 18. Juli 1981 halten, sämtlichen Vorstandsmitgliedern einschließlich der Klägerin zumindest seit der genannten Vorstandssitzung bekannt. Angesichts dessen, daß die Klägerin ihr Verhalten, das zu dem genannten Vorstandsbeschluß geführt hatte, fortsetzte und ausdrücklich darin festgelegten Weisungen zuwiderhandelte, mußte sie damit rechnen - und hat sie, wie den getroffenen Feststellungen zu entnehmen ist, auch tatsächlich damit gerechnet -, sich gegenüber den übrigen Vorstandsmitgliedern verantworten und einem von diesen gestellten Ausschlußantrag entgegentreten zu müssen. Die Vorstandsmitglieder haben ihr in der Vorstandssitzung vom 4. November 1981 beabsichtigtes Vorgehen ohne Zuziehung der Klägerin beraten und gelangten mit Ausnahme der ersten stellvertretenden Vorsitzenden Renate S*** zu dem übereinstimmenden Ergebnis, den Antrag auf Ausschluß der Klägerin zu stellen. Die von der Klägerin in der Revision als satzungswidrig gerügten Umstände sind demnach auch deswegen ohne Einfluß auf die Rechtswirksamkeit ihres Ausschlusses, weil sie hiefür nicht kausal waren und eindeutige (überlegte) Willenserklärungen der (überwiegenden Mehrheit der) Vorstandsmitglieder gegenüber bloßen Formvorschriften (deren Nichteinhaltung für das Abstimmungsergebnis nicht ursächlich war) Vorrang haben müssen.

Der Vorwurf, ihr sei das rechtliche Gehör (eine zweckentsprechende Vorbereitung ihrer Stellungnahme und deren Abgabe vor der Abstimmung über den Ausschlußantrag) verwehrt worden, wird von der Klägerin in der Revision gleichfalls nicht mehr aufrecht erhalten. Er trifft nach den Verfahrensergebnissen, wie die Vorinstanzen richtig erkannt haben, auch nicht zu.

Es war daher der Revision ein Erfolg zu versagen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

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